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VB.2016.00771
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Beschluss des Kantonsrats über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Leistungsüberprüfung 2016), hat sich ergeben: I. Mit im Amtsblatt vom 8. Juli 2016 publiziertem Beschluss vom 29. Juni 2016 änderte der Regierungsrat verschiedene Bestimmungen in der EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985 (ABl 2016-08-07 [Nr. 27]). Der Kantonsrat genehmigte diese Verordnungsänderung mit Beschluss vom 5. Dezember 2016. II. A führte am 8. Dezember 2016 gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht einerseits Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und anderseits im Sinn von § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d VRG Beschwerde gegen die Änderung der EKZ-Verordnung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats vom 5. Dezember 2016 erhebt, ist die Angelegenheit wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil sich auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 38 Abs. 2 VRG), einzelrichterlich zu erledigen (siehe VGr, 6. Juli 2016, VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972). Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gegen Akte des Kantonsrats ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht nach § 42 lit. b Ingress VRG unzulässig; dies gilt insbesondere auch bei das Stimmrecht betreffenden Anordnungen des Kantonsrats (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44 N. 13). Einschlägig ist hier auch nicht der Ausnahmetatbestand von § 42 lit. b Ziff. 3 VRG, wonach Erlasse des Kantonsrats unterhalb der Gesetzesstufe beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, weil hier nicht ein Erlass des Kantonsrats, sondern ein Beschluss über einen Erlass des Regierungsrats angefochten ist. Diese Unzuständigkeit ist mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbar, da Art. 88 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Kantone ausdrücklich davon entbindet, für das Stimmrecht betreffende Akte des Parlaments ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen. Entsprechend steht gegen solche Akte nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG direkt die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Demnach ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25). Die Angelegenheit ist dem zuständigen Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG). Über die Beschwerde betreffend Änderung der EKZ-Verordnung durch den Regierungsrat wird in einem separaten Verfahren befunden. 2. Die beim offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 90–93 in Verbindung mit § 16 N. 52). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird diesbezüglich ans Bundesgericht weitergeleitet. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |