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VB.2016.00773
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben: I. A. A, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1979, ist Halter des Hundes "C", Rasse D, geboren am Mitte 2015 (Chip-Nr. 01), den er im September 2015 in Frankreich erwarb. Am Abend des 7. Oktober 2015 will sich W zu A in dessen Wohnung in E begeben haben. Nach ihrer Darstellung habe sich A um Mitternacht oder kurz danach (am frühen Morgen des 8. Oktober 2015) auf das Sofa setzen wollen und festgestellt, dass sich der Hund "C" darauf versäubert habe. In der Folge habe A den Hund wutentbrannt gepackt und durch den Raum geworfen. Beim Aufprall habe der Hund laut aufgewinselt. W habe sich zum Hund "C" begeben und festgestellt, dass mit dessen rechtem Hinterbein etwas nicht stimme. Sie habe den Hund auf ihren Arm genommen, doch A habe ihn ihr entrissen. Der Hund habe wiederum aufgejault, worauf A ihm Schnauze und Nase zugehalten habe, um ihn ruhig zu stellen. Daraufhin habe W A geohrfeigt. Schliesslich habe sich dieser etwas beruhigt, und sie hätten noch über den Vorfall gesprochen. Sie habe dann um ca. 4 Uhr morgens die Wohnung As verlassen. B. Das Veterinäramt wurde von W am 27. Oktober 2015 über die von ihr erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt, eröffnete in der Folge ein Verfahren gegen A und beschlagnahmte den Hund vorsorglich am 3. November 2015. Parallel läuft ein Strafverfahren gegen A wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, in dessen Verlauf verschiedene Zeugeneinvernahmen stattfanden. A bestritt die Darstellung von W vehement. Nach seiner Ansicht habe sich der Hund "C" am Nachmittag des 7. oder 8. Oktober 2015 beim Spielen am See verletzt, entweder weil er über ein Mäuerchen gesprungen und dabei hängen geblieben sei (Version gegenüber dem Tierarzt F) oder weil er mit der Pfote in einer Spalte zwischen zwei Steinen am Seeufer hängen geblieben und umgekippt sei (Version gegenüber dem Veterinäramt). C. Nach diversen Abklärungen beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund "C" mit Verfügung vom 4. Februar 2016 definitiv und sprach gegenüber A ein unbefristetes Tierhalteverbot aus. Die Kosten der Verfügung wurden A auferlegt. Das Veterinäramt folgte mit seinem Entscheid nach Würdigung der Arztberichte, der konkreten Umstände und verschiedener Berichte über das Verhalten As gegenüber seinem Hund im Wesentlichen der Darstellung von W und hielt die Darstellung der Verletzung des Hundes "C" durch A für nicht zutreffend. II. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 liess der nunmehr anwaltlich vertretene A am 7. März 2016 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Hund "C" an ihn herauszugeben, und es sei kein Tierhalteverbot gegen ihn auszusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Rekurrentin (recte: an den Rekursgegner) zurückzuweisen, und es sei die Befragung von W vorzunehmen unter Wahrung des Teilnahmerechts von A. Nach Beizug der Protokolle über die polizeiliche Befragung von A, W und G (Nachbarin von A) sowie nach Beizug der in der Strafuntersuchung eingeholten Zeugenaussagen von W und G sowie der Befragung des beschuldigten A wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 8. November 2016 ab. III. Dagegen liess A am 7. Dezember 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. November 2016 sei aufzuheben, der Hund "C" sei an ihn herauszugeben, und von einem Tierhalteverbot gegen ihn sei abzusehen. Eventualiter sei ein Gutachten über die Verletzung des Hundes "C" sowie deren mögliche Ursachen einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am 4. Januar 2017 auf Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im Rekursentscheid und die Akten. Das Veterinäramt liess sich am 24. Januar 2017 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 äusserte sich A zu den erwähnten Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde die schriftliche Aussage von S vom 14. Oktober 2016 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht der Tierquälerei und Misshandlung seines Hundes beschuldigt werde. Er habe zudem als direkter Augenzeuge gesehen, wie es zur Verletzung des Tieres am See beim Herumtollen und Spielen gekommen sei. Dieses Schreiben wurde neu zu den Akten gegeben. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ohne Weiteres zulässig, umso mehr, als das Verwaltungsgericht vorliegend als erste Gerichtsinstanz mit der Angelegenheit befasst ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13). Die Beteiligten konnten sich dazu äussern. 1.3 Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren verlangte Befragung von W fand unter Wahrung seines Teilnahmerechts im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung am 7. März 2016 statt. Allerdings war damals der Beschwerdeführer abwesend, sein [damaliger] Rechtsvertreter hingegen anwesend, der verschiedene Ergänzungsfragen stellte. In der Beschwerde bringt der neue Vertreter des Beschwerdeführers vor, der Verzicht auf die Teilnahme an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. März 2016 hätte nur durch den Beschwerdeführer selber erklärt werden können; dieser habe aber nie auf seine Teilnahme verzichtet, weshalb auf die Aussagen von W nicht abgestellt werden könne. Nach Art. 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 haben die Parteien [und ihre Rechtsbeistände] das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Verfahrensleitung bestimmt, wann das Fragerecht ausgeübt werden darf. Das Recht auf Teilnahme umfasst auch den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung. Auf die Benachrichtigung und auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann in Kenntnis des Rechts verzichtet werden. Der Verzicht kann, solange die Beweiserhebung noch nicht stattgefunden hat, widerrufen werden. Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung entstehen noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (Dorrit Schleiminger Mettler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 147 N. 8 ff.; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Art. 147 N. 6 ff.). Art. 147 StPO begründet keine Teilhabepflicht, sondern ein Teilhabe-recht der Partei und ihres Rechtsbeistands. Es steht den Parteien somit frei, ob sie teilnehmen wollen oder nicht (Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich etc. 2014, Art. 147 N. 8). Demnach ist nicht erstellt, dass besondere Anforderungen an den Verzicht einer Partei auf die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einer Belastungszeugin vorgesehen wären, umso weniger, als eine Teilhabepflicht an dieser Einvernahme nicht besteht und das blosse Fernbleiben einer Partei (wie des Beschwerdeführers) als stillschweigender Verzicht gewertet wird. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, inwieweit er auf Teilnahme an der Einvernahme der Zeugin W nicht persönlich oder nicht gültig verzichtet habe oder gar darüber nicht benachrichtigt worden wäre; den Akten lässt sich dazu nichts entnehmen mit Ausnahme des vermerkten Verzichts. Sein damaliger Vertreter war jedenfalls anwesend, weshalb der Beschwerdeführer einzig auf seine persönliche Anwesenheit an der Zeugeneinvernahme verzichtet hatte. Hingegen übte er über seinen damaligen Vertreter sein Recht auf Teilnahme an der Zeugeneinvernahme und das Recht, Fragen an die Zeugin W zu stellen, tatsächlich aus. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer offengestanden, die behauptete Unverwertbarkeit der Aussage der Zeugin W über seinen neuen Vertreter viel früher geltend zu machen. In seiner Eingabe an die Rekursinstanz vom 9. Mai 2016 hatte dieser ausdrücklich die Einsicht in das Protokoll der Einvernahme "einer Zeugin" vom 7. März 2016 verlangt. Die Zustellung des Protokolls mit der Einvernahme der Zeugin W im Original und eine entsprechende Fristansetzung zur Stellungnahme dazu erfolgten mit Einschreiben der Gesundheitsdirektion. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer nach Einsicht in die Zeugeneinvernahme lediglich ausführen, die Zeugin W sei eine überaus ungehaltene und vom Beschwerdeführer abgewiesene Person, weshalb nicht verwunderlich sei, dass sie derartige Geschichten über den Beschwerdeführer erzähle, um sich an ihm zu rächen. Wenn der Beschwerdeführer allerdings erst nach mehr als sechs Monaten geltend macht, die Aussage der Zeugin W sei wegen seiner Abwesenheit an der Einvernahme nicht verwertbar, handelt er wider Treu und Glauben, hatte er doch damals nicht einmal die Wiederholung der Zeugeneinvernahme in seiner Anwesenheit beantragt (vgl. dazu BGr, 5. Januar 2012, 6B_807/2011, E. 2). Die Einvernahme der Zeugin W kann daher verwendet werden. 1.4 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens bei einem externen unabhängigen Gutachter. Denselben Antrag hatte er schon vor Vorinstanz gestellt, welche diesen mit ausführlicher Begründung abgewiesen hatte, worauf er in der Beschwerde nicht näher eingeht. Bei den Akten liegt ein Fachgutachten des Veterinäramtes vom 31. März 2016 betreffend Tibiafraktur i. S. A [zutreffender wohl eher in Sachen Hund "C"], verfasst vom amtlichen Tierarzt Dr. H, der beim Beschwerdegegner arbeitet. Bezogen auf den Beschwerdegegner als Fachbehörde ist das von einem amtlichen Tierarzt verfasste Fachgutachten als Fachbericht einzustufen (zum Fachbericht vgl. VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00009, E. 4.3). Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 71). Solches wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Er beruft sich einzig auf die rein formellen Umstände, dass ein externer Gutachter unabhängig und der Wahrheitspflicht unterstellt sei. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, noch werden solche geltend gemacht, dass der Verfasser des Gutachtens sich in nicht objektiver Weise mit dem Befund (Bruch des Schienbeins) beim Hund "C" befasst hätte, der überdies weitgehend mit demjenigen des zunächst beigezogenen Tierarztes übereinstimmt. Zudem kommt auch der Meinung von Fachstellen ein erhöhter Beweiswert zu. Die Gerichte dürfen grundsätzlich darauf abstellen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 74, 146, 149). Das ist vorliegend der Fall. Auf die Einholung eines externen Gutachtens ist daher zu verzichten. 1.5 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid sehr ausführlich und zutreffend begründet und ist auf die Vorbringen in der Rekursschrift vom 7. März 2016 eingegangen, worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin W im Wesentlichen auf seine Rekursschrift. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht; hingegen darf ergänzend auf Ausführungen hingewiesen werden, wenn es sich hierbei um einzelne spezifische Punkte handelt und die Verweisung klar erkennen lässt, worauf sie sich bezieht (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 18 in Verbindung mit § 54 N. 1). Insofern ist auf die Rekursbegründung zurückzugreifen. Die Begründung ist allerdings teilweise überholt: So fand am 7. März 2016 die Befragung der Zeugin W mindestens in Anwesenheit des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers statt, womit seinem Anliegen Rechnung getragen wurde (vorn E. 1.3). Darauf, dass die Zeugin W vom Beschwerdeführer als überaus ungehaltene Person und verschmähte Liebe bezeichnet wird, wird noch eingegangen. Mehr wird in der Rekursschrift zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin jedoch nicht vorgebracht. Hingegen begründet die Beschwerde die beantragte Aufhebung des ausgesprochenen Tierhalteverbots nicht und verweist diesbezüglich auch nicht auf die Rekursschrift, worin die definitive Beschlagnahme des Hundes und das unbefristete Halteverbot für Hunde als nicht verhältnismässig – da nicht die mildest mögliche Massnahme – bezeichnet wurden. Dies wird nachfolgend zu berücksichtigen sein (dazu hinten E. 4). 2. 2.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) im Tierschutz und nicht im Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren (BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1), indem es nach Art. 1 TSchG Zweck des Gesetzes ist, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Insbesondere ist das unberechtigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst des Tieres zu vermeiden (Art. 3 lit. b Ziff. 4, Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). 2.3 Nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen im Rahmen der Pflege so oft wie nötig überprüfen und ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchG). 3. Auch wenn vorliegend dem Beschwerdeführer neben anderem vorgeworfen wird, er habe einen anderen Hund (Labrador "I") beim Zusammentreffen mit seinem Hund "C" in aggressiver Weise vom Boden gehoben und geschüttelt, geht es vorliegend darum, ob er an der Verletzung seines Hundes eine Verantwortung trage und ob er den Hund "C" im Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung sorgsam pflegte. 3.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den Zeugen S, um die Aussagen der Zeugin W zu bestreiten. In der Befragung als Zeuge vom 13. Dezember 2016 vor der Staatsanwaltschaft I sagte S aus, er habe am Tag des Vorfalls – das müsse an einem Wochenende anfangs oder Mitte November gewesen sein, als das Eisfeld in E aufgebaut worden sei – den Welpen des Beschwerdeführers beobachtet. Dieser sei an der Seeanlage herumgesprungen. Auf einmal habe es "gequietscht", eine gewisse Aufregung habe geherrscht, der Beschwerdeführer sei in der Folge zu den Steinen am See hinuntergegangen, habe den Hund aufgehoben und geschaut, was mit dem Hund geschehen sei. Es hätten mehrere Leute und Passanten dagesessen und sich um den Hund gekümmert. Er habe einfach gesehen, dass der Hund herumgesprungen sei und plötzlich gewinselt habe. Mehr habe er nicht gesehen. Der Hund habe sich danach auf dem Pullover des Beschwerdeführers befunden. Über die Verletzungen könne er nichts sagen, der Hund sei noch ein wenig herumgegangen, habe aber die Pfote nicht mehr belastet. Ob er gehinkt habe, könne er nicht sagen. Er sei in einer Distanz von 20 bis 30 m zum Hund gewesen. Wenn der Beschwerdeführer aber den Hund auf den Boden geworfen hätte, hätten die herumstehenden Personen zweifellos reagiert. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 – dieses Schreiben war im Zeitpunkt der Einvernahme von S anscheinend bekannt, jedoch noch undatiert – hatte der Zeuge S schon zuvor die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer als unwahr bezeichnet. Er sei direkter Augenzeuge gewesen und habe gesehen, wie es zur Verletzung des Tieres gekommen sei. Er bezeuge, dass sich der Hund des Beschwerdeführers den Beinbruch beim Herumtollen und Spielen zugezogen habe. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, sind die Angaben des Zeugen S zum Vorfall mit dem Hund des Beschwerdeführers recht unpräzise. In zeitlicher Hinsicht legte der Zeuge S den Vorfall in den November und auf ein Wochenende, derweil der 8. Oktober 2015 ein Donnerstag war. Nicht recht einsichtig ist auch, wie der Zeuge aus 20 bis 30 m Entfernung gesehen haben will, dass der Hund seine Pfote nicht mehr belaste, indessen nicht erkennen konnte, ob er gehinkt habe oder nicht. Schliesslich sah er den Vorfall als solchen nicht direkt, sondern hörte nur das plötzliche Winseln des Hundes beim Herumspringen am Seeufer. Im Schreiben vom 14. Oktober 2016 bezeugte S zwar, dass sich der Hund beim Herumtollen am See das Bein gebrochen habe; anlässlich der späteren Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2016 vermochte er dagegen nichts Genaues zur Verletzung des Hundes zu sagen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge S gesehen hat, was er bezeugte. Jedoch kann aus den von ihm geschilderten Beobachtungen nicht zwingend geschlossen werden, dass sich der Hund dabei das Bein gebrochen habe. Entsprechend wird dadurch die Zeugenaussage von W auch nicht zwingend widerlegt, denn der Vorfall am See könnte sich immerhin zeitlich nach demjenigen in der Wohnung ereignet haben. Festzuhalten bleibt aber, dass die Angaben des Zeugen S in zeitlicher und sachlicher Hinsicht so vage gehalten sind, dass sie jedenfalls die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen. 3.2 W bestätigte als Zeugin ihre Aussagen vor der Polizei, dass sie sich am Abend des 7. Oktober 2015 mit dem Beschwerdeführer getroffen und später mit ihm in dessen Wohnung aufgehalten habe. Sie sei aber nicht am See mit dem Beschwerdeführer gewesen, sondern er habe sie zuhause abgeholt, und nachdem er an der J-Strasse noch etwas abgeholt habe, seien sie in seine Wohnung gegangen, wo es dann vorerst zum Beischlaf gekommen sei. Danach habe sich der Hund C auf dem Sofa versäubert. Der Beschwerdeführer habe ihn wutentbrannt gepackt und auf den Boden geworfen. Der Hund habe stark geheult und gejammert, was sie sehr beschäftigt habe. Der Vorfall habe sich nach Mitternacht, demnach am frühen Morgen des 8. Oktober 2015, ereignet. Morgens um 04.00 Uhr etwa sei sie wieder gegangen (vgl. auch vorn I.A). 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer danach trachtet, die Zeugin W insofern als unglaubwürdig hinzustellen, als sie eine überaus ungehaltene Person sei und sich wegen seiner Zurückweisung an ihm rächen wolle, macht das ihre Aussage als Zeugin nicht unglaubwürdig. Sie gestand zu, das Gespräch mit dem Anwalt des Beschwerdeführers etwas abrupt und nicht besonders höflich beendet zu haben, weil dieser sie dazu habe bewegen wollen, ihre Vorwürfe an den Beschwerdeführer zu revidieren. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Reaktion die Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigen sollte, ist sie doch vielmehr Zeichen dafür, dass sie von ihrer Wahrnehmung überzeugt war. Vom Beschwerdeführer wurde ferner nicht substanziiert bestritten, dass in seiner Wohnung ein One-night-stand mit der Zeugin W stattgefunden habe, was sie erst auf Frage seines Vertreters vorgebracht hatte. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Vorbringen, er habe die Annäherungsversuche der Zeugin zurückgewiesen, und diese wolle sich an ihm rächen, als wenig glaubhaft. In zeitlicher Hinsicht will der Beschwerdeführer die Zeugin etwa um Mitternacht aus der Wohnung geworfen und kurz danach erste SMS von ihr erhalten haben, dass er seinen Hund misshandelt habe. Aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und der Zeugin ergibt sich allerdings etwas anderes (dazu sogleich E. 3.2.2), was gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Keine Rolle für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spielt, ob sie einmal Sadomaso-Praktiken anbot oder nicht, was sie ihren Angaben zufolge mit 24 Jahren gemacht habe, heute aber nicht mehr. Ferner legte sie dar, dass sie und der Beschwerdeführer an jenem Abend reichlich Bier konsumiert hätten, was vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wurde. 3.2.2 Die Aussagen der Zeugin W sind schlüssig und konsistent, sowohl vor der Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft. Insbesondere finden sie auch ihre Entsprechung im SMS-Verkehr zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer, einerseits mit Bezug auf das Treffen vom 7. Oktober 2015 um ca. 17.00 Uhr mit dem Beschwerdeführer und seinem Hund, anderseits aber auch mit Bezug auf den Vorfall mit dessen Hund. Es ist daraus jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Zeugin schon am Nachmittag des 7. Oktober 2015 um 14.30 Uhr mit dem Beschwerdeführer am See getroffen und sich der Hund bereits an diesem Tag verletzt hätte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Der Zeuge S konnte den Zeitpunkt des Vorfalls nicht genau festlegen (vorn E. 3.1), was nicht für den 7. Oktober 2015 spricht. 3.2.3 Am 8. Oktober 2015 gegen Abend – die Zeugin W will die Wohnung des Beschwerdeführers am Morgen des 8. Oktober 2015 um ca. 04.00 Uhr verlassen haben, sie habe viereinhalb Stunden geschlafen, sich anschliessend zum Bus begeben und wünschte dem Beschwerdeführer und seinem Hund noch einen "schönen Abend" – wandte sich die Zeugin W per SMS an den Beschwerdeführer, um nach dem Wohlergehen des Hundes zu fragen. Bis dahin hatte sie den Beschwerdeführer demnach nicht angetroffen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt, als ihn die Nachricht der Zeugin W erreichte, mit dem Hund beim Arzt; gemäss seinen Angaben war dies um etwa 18.00 Uhr. Es kann demnach nicht zutreffen, dass sich die Zeugin W bereits kurz nach Mitternacht mit den Vorwürfen der Misshandlung des Hundes an den Beschwerdeführer gewandt hätte, weil er ihre Annäherungsversuche zurückgewiesen habe, worauf schon der Wunsch nach einem "schönen Abend" in ihrer SMS-Nachricht hinweist. Nachdem die Zeugin W gemäss dem SMS-Verkehr (der dem Beschwerdeführer zur Einsicht zur Verfügung stand) den Beschwerdeführer weder am 7. noch am 8. Oktober 2015 am See getroffen hatte, stellt sich die Frage, woher sie von der Verletzung des Hundes hätte wissen können, wenn sie eben beim Vorfall am frühen Morgen des 8. Oktober 2015 nicht dabei gewesen wäre. Auch wenn der SMS-Verkehr anschliessend zunehmend aggressiver wurde, ändert dies nichts an den beschriebenen Vorgängen. Immerhin wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer den Hund am 8. Oktober 2015 nachmittags am See ausführte, wobei dieser dannzumal seine Verletzung bereits gehabt hätte, was ihm aber das Gehen nicht verunmöglichte. Völlig ausgeschlossen erscheint Solches nicht, nachdem der Beschwerdeführer zugestandenermassen seinen verletzten Hund die Treppen steigen liess, da er fit genug dafür gewesen sei und es sich dabei um eine robuste Rasse handle. Selbst wenn der Hund beim Spielen am See am Nachmittag des 8. Oktober 2015 mit einer Pfote zwischen zwei Steinen stecken geblieben und gestürzt wäre, erklärte dies zwar die Beobachtungen des Zeugen S, doch wäre dies jedenfalls nicht ursächlich für den Beinbruch gewesen (dazu sogleich E. 3.2.4). 3.2.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers findet die Darstellung der Zeugin W auch ihre Entsprechung im Arztbericht vom 29. Oktober 2015 und dem Fachgutachten. Gemäss dem Bericht des Arztes Dr. F sei der Hund über ein Mäuerchen gesprungen und hängen geblieben. Die Verletzung sei hochgradig schmerzhaft. Im Röntgen ergab sich eine nicht verschobene Tibiafraktur, die konservativ mit festem Verband und Schonung behandelt werden könnte. Die viel feiner gebaute Fibula war nicht gebrochen. Anlässlich der Kontrolle vom 20. Oktober 2015 stellte die zuständige Tierärztin in derselben Praxis fest, dass der Beschwerdeführer das Bein des Hundes nur bis zum Tarsus verbinde. Er habe keinerlei Einsicht, dass der Knochen so vermutlich nicht heilen könne, obwohl mindestens fünf Mal erklärt worden sei, wie es korrekt wäre. In der Untersuchung vom 4. November 2015 ergab sich eine deutliche Fehlstellung am gebrochenen Bein, ein massiver Kallus (neu gebildetes Knochengewebe nach einer Fraktur) um die Frakturstellen, und es wurde Schonung des Hundes empfohlen. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Hund entweder über ein Mäuerchen gesprungen und hängen geblieben oder zwischen zwei Steinen am Seeufer mit einer Pfote stecken geblieben sei, steht vorab entgegen, dass keine Schürfungen oder Kratzer auf der Haut festgestellt wurden. Solche wären aber zwingend zu erwarten gewesen, wenn der Hund in der raschen Bewegung durch das Hängenbleiben an der Hinterhand plötzlich blockiert worden und gestürzt wäre. Zudem wäre eine sogenannte Biegefraktur zu erwarten gewesen, ebenso, dass aufgrund der hohen Krafteinwirkung auch die Fibula (Wadenbein), die viel dünner ist als die Tibia (Schienbein) gebrochen wäre. Der radiologische Befund ergab jedoch eine fragmentierte Schrägfraktur der Tibia (Bruch geradlinig spitzwinklig zur Längsachse des Knochens) ohne Bruch der Fibula, was auf die Einwirkung starker Axialkräfte auf den Knochen hindeutet. Diese starken Axialkräfte passten auf den geschilderten Aufprall des Hundebeins auf den Boden aufgrund der diagnostizierten Frakturlinie und ebenso, weil die Fibia nicht auch gebrochen ist. Dem Fachgutachten erscheint die Darstellung der Zeugin W mit Bezug auf die Verletzungen des Hundes deshalb als plausibler als diejenige des Beschwerdeführers. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles vor, das ein Abweichen vom Fachgutachten und von der Darstellung der Zeugin W rechtfertigen könnte. Unter diesen Umständen erscheint die definitive Beschlagnahmung des Hundes als notwendig zum Schutz des Tieres. Dies umso mehr, als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch die Pflege des Hundes durch den Beschwerdeführer stark zu wünschen übrig liess, worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 3.3.1 Allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hund in der Wut auf den Boden warf mit der Folge des Beinbruchs stellt eine eklatante Verletzung der Pflicht dar, als Tierhalter ein Tier vor Schmerzen, Leiden und Angst zu bewahren (vorn E. 2.1). Danach dauerte es wiederum lange, bis der Beschwerdeführer seinen Hund einem Tierarzt zeigte, auch wenn dies – folgt man der Darstellung der Zeugin W, wonach die Verletzung des Hundes "C" in den frühen Morgenstunden des 8. Oktober 2015 geschah (und nicht am Nachmittag des 7. Oktober 2015) – nicht am Folgetag, sondern etwa 18 Stunden später der Fall war. Dabei ist wie erwähnt nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen Hund zuvor mit bereits gebrochenem Bein noch an den See mitnahm (vorn E. 3.1 in fine), was sich kaum mit seiner Pflicht vereinbaren liesse, das Befinden seines Tiers im Rahmen der Pflege so oft wie nötig zu überprüfen und ein verletztes Tier unverzüglich seinem Zustand entsprechend zu pflegen (vorn E. 2.3). Weiter wird dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten, den Verband nicht richtig angelegt zu haben, obwohl er dazu von der Tierärztin energisch angehalten worden war (vorn E. 3.2.4). Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, zwischen ihm und dem Tierarzt habe ein Missverständnis über die Bruchstelle geherrscht, erscheint dagegen wenig überzeugend und hätte ihn mindestens nicht davon abgehalten, es nach der Instruktion durch die Tierärztin am 20. Oktober 2015 richtig zu machen. Er nahm die Fehlstellung des Beines des Hundes damit in Kauf. Entgegen seiner Darstellung liess er seinen Hund auch mit der Verletzung Treppen steigen (vorn E. 3.2.3). Zudem setzte er das Schmerzmittel des Hundes ab, weil dieser es nicht vertragen habe; die Anfrage beim Tierarzt nach einem anderen Schmerzmedikament hätte dem Hund auch diesbezüglich weitere Schmerzen erspart. Wenigstens versorgte er seinen Hund mit dem Schmerzmittel eines anderen Hundes in geringerer Dosierung. 3.3.2 Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Belege, die ihn als liebevollen Hundehalter auszeichnen. So haben diverse Personen einen vorbereiteten Unterschriftenbogen unterzeichnet, wonach die Unterzeichneten [gemäss vorgegebenem Text] den Beschwerdeführer mehrfach mit seinem Hund C gesehen hätten und bestätigen könnten, dass er mit diesem sehr liebevoll und gewissenhaft umgehe und sich sehr gut um sein Tier kümmere. Andere Personen bestätigten, dass er seinen Hund nicht schlage. Das wird dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen, sondern dass er in der Wut den Hund zu Boden geworfen habe. Das mag ein einmaliges Vorkommnis in einem kurzen Moment der Unbeherrschtheit, allenfalls auch unter Alkoholeinfluss (vorn E. 3.2.1), gewesen sein. Ein solches wird aber durch die vorliegenden Bestätigungen nicht ausgeschlossen, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diesen Vorfall den Hund ungenügend gepflegt habe. Im Übrigen sind auch Beobachtungen von Personen im Umfeld des Beschwerdeführers im Recht, die ihm einen schlechten Umgang mit seinem Hund attestieren und ihm aggressives und bedrohliches Verhalten insbesondere beim Nachfragen nach den Verletzungen seines Hundes, aber auch anderweitig, vorwerfen, die ihrerseits aber keinen Beweis für das konkret Vorgefallene liefern. 4. 4.1 In der Rekursschrift beanstandete der Beschwerdeführer, dass die definitive Beschlagnahme und das ihm auferlegte unbefristete Tierhalteverbot nicht die mildesten Massnahmen darstellten und unverhältnismässig wären. Dazu nahm die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführlich Stellung. In der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer, der Hund C sei ihm herauszugeben, und es sei ihm gegenüber kein Tierhalteverbot auszusprechen, ohne dies jedoch zu begründen. Damit ist die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen angesprochen. 4.2 Wesentlich ist mit Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen, dass die Anträge auf Rückgabe des Hundes und Aufhebung des Tierhalteverbots in der Beschwerde nicht begründet werden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und es sich beim Fehlen der Begründung nicht um einen rein formellen Mangel handelt, war die Beschwerdeschrift nicht zur Verbesserung zurückzuweisen. Fehlt die Begründung, ist aber auf die Beschwerde nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 8 in Verbindung mit § 54 N. 1; § 23 N. 30 f.). Dies gilt auch dann, wenn eine Beschwerde nur teilweise nicht begründet wird. Demnach ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als sie die Herausgabe des Hundes an den Beschwerdeführer verlangt und das unbefristete Tierhalteverbot aufgehoben haben will. Im Übrigen ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. 5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche wurde von der Gegenpartei nicht verlangt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |