{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00773_2017-05-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217218&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d9f0539ea6755e33dd3c18aa662ea50"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00773"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.05.2017  VB.2016.00773"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.05.2017  VB.2016.00773"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.05.2017  VB.2016.00773"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierschutz: Beschlagnahmung eines Hundes; Tierhalteverbot. Der Beschwerdef\u00fchrer legte nicht dar, inwieweit er auf die Teilnahme an der Einvernahme der Zeugin durch die Staatsanwaltschaft nicht pers\u00f6nlich oder nicht g\u00fcltig verzichtet habe. Besondere gesetzliche Anforderungen an einen solchen Verzicht bestehen nicht. Die Einvernahme der Zeugin kann verwertet werden (E. 1.3). Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverst\u00e4ndigen dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verfasser des Fachgutachtens sich in nicht objektiver Weise mit dem Befund (Bruch des Schienbeins) beim Hund befasst h\u00e4tte. Auf die Einholung eines externen Gutachtens ist daher zu verzichten (E. 1.4). Durch die Aussagen des Zeugen S wird die Aussage der Zeugin W nicht zwingend widerlegt (E. 3.1). Dem Fachgutachten erscheint die Darstellung der Zeugin W mit Bezug auf die Verletzungen des Hundes  als plausibler als diejenige des Beschwerdef\u00fchrers (E. 3.2.4). Der Beschwerdef\u00fchrer bringt nichts Substanzielles vor, das ein Abweichen vom Fachgutachten und von der Darstellung der Zeugin W rechtfertigen k\u00f6nnte. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint die definitive Beschlagnahmung des Hundes als notwendig zum Schutz des Tieres. Dies umso mehr, als gem\u00e4ss dem vorinstanzlichen Entscheid auch die Pflege des Hundes durch den Beschwerdef\u00fchrer stark zu w\u00fcnschen \u00fcbrig liess (E. 3.3). Mangels ausreichender Begr\u00fcndung ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdef\u00fchrer die Herausgabe des Hundes verlangt und das unbefristete Tierhalteverbot aufgehoben haben will (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:51:19", "Checksum": "07a58a69591ea88767c3fcf0e4e52ecb"}