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Geschäftsnummer: VB.2016.00774  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2018 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit seinem 9ten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, der sich im jungen Erwachsenenalter eines Gewaltdelikts schuldig gemacht hat.]

Es besteht aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (18 Monate), der Art der Delikte (Raub), der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und dementsprechend ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E 4).

Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind unter Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikten, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert geltenden kann, als höher zu gewichten (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEWALTDELIKT
JUGENDGEWALT
JUNGE ERWACHSENE
RAUB
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 96 AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00774

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1995, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Dezember 2004 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo ihm am 5. Januar 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft Zürich-Stadt vom 10. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2014 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.- (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2016 wurde er wegen versuchten Raubes und Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit von zwei Jahre) verurteilt.

Mit Verfügung vom 7. April 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 13. Juni 2016.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. November 2016 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. Januar 2017.

III.  

Am 9. Dezember 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens sowie die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohne Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2017 gewährte das Verwaltungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör in Bezug auf die beigezogenen Akten des Strafverfahrens.

Am 22. Dezember 2016 und am 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen und weitere Beweismittel zu den Akten.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 28. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb unbestrittenermassen vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3).

3.2 Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall  überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017, 2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00531).

3.3 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).

3.4 Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.  

4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Verschuldenserhöhend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl und im Juli 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Füh­rerausweis.

Bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten sind insbesondere die Verurteilungen wegen versuchten Raubes und wegen Raubes genauer zu betrachten. Für die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung vom 28. Januar 2016 liegt zwar kein begründetes Urteil vor. Der Beschwerdeführer hat dem Urteilsvorschlag gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugestimmt, weshalb auf den Sachverhalt der Anklage abgestellt werden kann. Zudem befindet sich ein Auszug aus dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2015 des Mittäters in den Akten. Der Beschwerdeführer hat am 22. Februar 2014, ca. um 04.50 Uhr, zusammen mit einem Mittäter einen ihnen unbekannten jungen Mann an der C-Strasse in Zürich ausgeraubt. Der Mittäter packte den Geschädigten von hinten an der Jacke und verpasste ihm einen kräftigen Faustschlag gegen die rechte Seite (Oberkörper) und forderte ihn auf, alles herauszugeben, was er habe. Daraufhin übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon. Danach forderten die beiden den Geschädigten immer wieder auf, den PIN-Code auf seinem Mobiltelefon zu ändern, wobei der Beschwerdeführer hierzu Teile einer Abschrankung der umliegenden Baustelle drohend gegen den Geschädigten richtete. Der Geschädigte änderte daraufhin den PIN-Code seines Mobiltelefones. Die beiden entwendeten Fr. 50.- aus seinem Portemonnaie, nahmen das Mobiltelefon und drohten dem Geschädigten, dass er auf keinen Fall mit der Polizei sprechen solle, ansonsten sie ihn fänden. Nur ca. fünf Minuten später versuchten die beiden, einen weiteren jungen Mann an der Verzweigung D-Strasse/E-Strasse in Zürich auszurauben. Der Mittäter packte den Geschädigten hinten an der Kapuze und forderte ihn auf, alles herauszugeben, was er habe. Alsdann rief der Geschädigte um Hilfe. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz geht aus der Anklageschrift sowie aus den beigezogenen Strafakten des Bezirksgerichts Zürich hervor, dass der Beschwerdeführer (und nicht der Mittäter) dem Geschädigten daraufhin einen Faustschlag mit der rechten Hand auf dessen rechte Gesichtshälfte versetzte. Der Geschädigte konnte sich indes befreien und rannte davon, wobei der Beschwerdeführer noch versuchte, ihm ein Bein zu stellen. Daraufhin folgten beide dem Geschädigten für kurze Zeit, liessen jedoch davon ab, als sie ein herannahendes Polizeiauto erblickten.

Auch wenn aus dem Urteil des Mittäters hervorgeht, dass dieser die treibende Kraft war und den Grossteil der Beute für sich behalten hatte, zeigte sich der Beschwerdeführer doch konkludent mit den Taten des Mittäters einverstanden und unterstützte diesen dabei auch aktiv mit Androhung und Anwendung von Gewalt. Der Beschwerdeführer hat sich damit eines Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Zudem handelt es sich beim Raub um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGr, 26. September 2014, 2C_147/2014, E. 4.2). Der Beschwerdeführer demonstrierte durch sein Verhalten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Deliktsart lässt auf ein schweres Verschulden schliessen. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen Erwachsenen handelte (19 Jahre alt), ändert daran nichts. Die Rechtsprechung, gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in Fällen mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. E. 3.2 vorne; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4).

4.2.2 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Seit der verfahrensauslösenden Taten sind drei Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer nicht mehr einschlägig straffällig geworden ist. Er hat aber im Juli 2014 erneut eine Straftat begangen, als er ein Motorrad ohne Führerausweis führte. Seit der letzten Straftat ist noch nicht viel Zeit vergangen und der Beschwerdeführer befindet sich seit der Verurteilung vom 28. Januar 2016 in der strafrechtlichen Probezeit sowie seit April 2016 im migrationsrechtlichen Widerrufsverfahren. Sein (Wohl-)Verhalten seit der letzten Tat lässt daher keine Aussage über die Rückfallgefahr zu. Eher gegen eine Rückfallgefahr spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich geständig zeigte, er bei den Raubüberfällen eher als Mitläufer bezeichnet werden kann und die Tat auf eine gewisse jugendliche Unreife schliessen lässt. Zudem verbüsst sein Komplize/Freund wegen bandenmässigem Raub zurzeit eine mehrjährige Haftstrafe. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz kann jedoch aus den Akten nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer vom Strafgericht eine günstige Legalprognose gestellt wurde, hat sich das Bezirksgericht Zürich doch in seinem unbegründeten Urteil nicht dazu geäussert. Auch aus dem Umstand, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine günstige Legalprognose vorliegt, ist eine solche doch von Gesetzes wegen zu vermuten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im ausländerrechtlichen Verfahren insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, ein selbst geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen wird (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr, 20. Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016, 2C_725/2016, E. 3.2). Wie den beigezogenen Strafakten zu entnehmen ist, neigt(e) der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sehr wohl zu Gewalttätigkeiten, gab er doch am 21. April 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum Raub an, einfach in Konflikte zu geraten und sich ab und zu zu prügeln. Ein Rückfall in ein Gewaltdelikt kann daher nicht ausgeschlossen worden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte, die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.  

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.1 Der heute 22-jährige Beschwerdeführer reiste im November 2004 zusammen mit seiner Familie (Eltern, ein älterer Bruder) im Alter von fast zehn Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges die Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit über 12 Jahren mit seiner Familie zusammen in der Schweiz. Er hat hier die Kleinklasse, die Primar- und Sekundarschule C besucht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich damit zwar nicht um einen Ausländer der zweiten Generation; nachdem er aber einen Teil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht hat und hier Schulen besucht hat, ist dennoch davon auszugehen, dass eine gewisse Sozialisierung hier stattgefunden hat. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er bei der Fachstelle F das 10. Schuljahr und schloss dieses mit der Sekundarschule B ab. Danach begann er eine Lehre zum G, welche er jedoch Anfang 2014 nach rund eineinhalb Jahren abbrach. Von Oktober 2013 bis Januar 2014 war er bei der H AG (wohl der Lehrfirma) angestellt, zwischen März 2014 und November 2014 für die I AG tätig und von Juni 2015 bis Juli 2015 für die J GmbH. Am 26. Oktober 2015 beantragte er Arbeitslosengeld, da er die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hatte, erhielt er jedoch kein Geld von der Arbeitslosenkasse. Im Mai 2016 absolvierte er bei den sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Zürich eine Basisbeschäftigung. Ab dem 3. Juni 2016 arbeitet er im Restaurant K, Zürich, und seit dem 22. August 2016 arbeitet er dort als Praktikant im Rahmen eines Motivationssemesters. Dem Zwischenzeugnis vom 20. September 2016 lässt sich entnehmen, dass er ergänzend zum Praktikum den Schulunterricht an den L Schulen Zürich besucht, um sich optimal auf die Berufsschule vorzubereiten. Er wird als sehr konzentriert arbeitender und initiativer Mitarbeiter beschrieben, der seine Aufgaben sorgfältig, selbstständig und verantwortungsbewusst erledigt sowie die vorgegeben Zeitrahmen meistens übertrifft. Seine offene, freundliche und humorvolle Art werde von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Gästen sehr geschätzt. Am 1. August 2017 kann der Beschwerdeführer eine Ausbildungsstelle zum … beim Hotel M und N antreten und dort vorab ein vorbereitendes zweimonatiges Praktikum absolvieren.

Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer sehr engagiert und motiviert zeigt eine Berufsausbildung zu machen, kann ihm trotz der längeren Phasen der Arbeitslosigkeit noch eine gute berufliche Integration beschieden werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch wie das Sozialamt der Stadt Zürich auf Anfrage mitteilte seit April 2016 von der Sozialhilfe unterstützt und hat bislang Leistungen in der Höhe von Fr. 40'459.50 bezogen. Darüber hinaus hat er Schulden, gemäss Auskunft des Betreibungsregisteramtes Kreis 11 Zürich existieren 15 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'731.90. Zudem schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 2'900.- aus dem Strafverfahren, wobei er seit Mai 2016 monatliche Raten von Fr. 100.- abbezahlt, sodass heute noch Fr. 1'800.- offen sind. Auch wenn die Schuldenrückzahlung positiv zu werten ist und davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bald von der Sozialhilfe wird lösen können, kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer guten Integration auszugehen. Zur sozialen Integration kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder zusammen in Zürich und pflegt zu ihnen eine gute Beziehung. Er unterhält eine enge Freundschaft zu einem Türken und einem Kurden. Zwei Mal pro Woche trainiert er im Fussballklub Fussballklub O, wo er auch Schweizer Freunde hat. Die soziale Integration kann somit als gut bezeichnet werden.

5.2 Insgesamt weist der Beschwerdeführer indes keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fällt das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern (und Geschwistern) nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer macht kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert, er kann daher aus seiner Beziehung zu seiner Familie (Eltern und Bruder) keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ableiten.

5.3 In seinem Heimatland leben seinen Angaben zufolge zwei Onkel, deren Ehefrauen und Kinder. Zumindest zu einem Onkel pflegt er noch Kontakt. Sein Heimatland besucht er jeweils ferienhalber alle zwei Jahre während zwei Wochen. Über eine Unterkunft verfügt er dort nicht. Der Beschwerdeführer weist damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, jedoch keinen besonders engen. Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch das gesamte familiäre, soziale und berufliche Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er in wenigen Monaten eine Berufsausbildung in der Schweiz anfangen könnte, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat, den er im Alter von fast zehn Jahren verlassen hat und keinen engen Bezug aufweist, als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen. Sodann spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorgängig verwarnt wurde, nicht gegen die Wegweisung. Zwar sollte eine vorgängige Verwarnung im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bei ausländischen Personen die Regel bilden, soweit sie der zweiten Generation angehören oder sie sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalten, jedoch kann bereits eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom Beschwerdeführer verübt wurde, zu einer Wegweisung führen (BGr, 30. Januar 2017, 2C_702/2016, E. 4.3.4). Unter Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikten, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten kann, sind die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.   

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

6.3 Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig, weshalb er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit RA B als unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Auf den nichtbegründeten Antrag die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des vorinstanzlichen Verfahrens ohne Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen, ist abzuweisen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf die Nachzahlungspflicht verzichtet werden sollte.

6.4 RA B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'426.- (inkl. Barauslagen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer)  entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--   Zustellkosten,
Fr. 2'060.--    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    RA B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'426.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …