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Geschäftsnummer: VB.2016.00775  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch


[Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Urteil betreffend die LAP des Beschwerdeführers festgehalten hatte, dass gewisse Einzelnoten rechtsfehlerhaft festgesetzt worden seien, dies aber am Nichtbestehen nichts zu ändern vermöge, ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um Wiedererwägung des Prüfungsentscheids. Der Beschwerdegegner trat auf dieses Gesuch nicht ein.]

Auf eine Verfügung über einen abgeschlossenen Sachverhalt, über deren Gegenstand ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid erging, darf die verfügende Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht mehr zurückkommen (E. 2).
Abweisung.
 
Stichworte:
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00775

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Prüfungskommission für Lernende
der Elektroinstallations-Berufe,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,

hat sich ergeben:

I.  

A. A absolvierte im Mai/Juni 2014 die Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur. Am 30. Juni 2014 teilte ihm die Kantonale Prüfungskommission für Lernende der Elektroinstallations-Berufe mit, er habe im Fach "Berufskenntnisse" die Note 3,8 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes nicht bestanden. Nachdem sowohl eine Einsprache bei der Prüfungskommission als auch ein Rekurs bei der Bildungsdirektion erfolglos geblieben waren, liess A am 4. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen. Mit Urteil vom 13. Januar 2016 wurde die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen. In ihren Erwägungen führte die Kammer aus, dass die Prüfungskorrektur zwar teilweise rechtsfehlerhaft sei, die dadurch notwendige Korrektur von Einzelnoten aber am ungenügenden Gesamtergebnis im Fach Berufskenntnisse nichts ändere (VB.2015.00517); dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. A liess der Prüfungskommission am 24. Februar 2016 beantragen, die Verfügung vom 30. Juni 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und die Lehrabschlussprüfung als bestanden zu erklären, eventualiter die Verfügung vom 30. Juni 2014 im Sinn der Erwägungen im Verwaltungsgerichtsurteil anzupassen und ihm "aufgrund des einmalig knappen Ergebnisses" zu gestatten, lediglich die Teilprüfung "Berufskenntnisse schriftlich (Pos. 2.1 Technologische Grundlagen)" zu wiederholen. Mit Verfügung vom 25. April 2016 trat die Prüfungskommission auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

II.  

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 4. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A liess am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 25. April 2016 aufzuheben und sei die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Prüfungskommission zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des Rekursverfahrens bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend Entscheide eines Prüfungsorgans über ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Ergebnisses einer Abschlussprüfung der Grundausbildung zum Elektroinstallateur ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG, § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Verwaltungsbehörden müssen ein Wiedererwägungsgesuch nur materiell behandeln, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung ergeben, wenn sich der Sachverhalt seit dem Entscheid wesentlich geändert hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20, auch zum Folgenden). Auf eine Verfügung über einen abgeschlossenen Sachverhalt, über deren Gegenstand ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid erging, darf die verfügende Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs demgegenüber nicht mehr zurückkommen, weil der Rechtsmittelweg für die gleiche Sache nur ein Mal offensteht und ein Rechtmittelentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. RB 2002 Nr. 32 E. 1.b/aa [im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 136 II 177 ging es um eine Aufenthaltsbewilligung und damit um eine Dauerverfügung]). Die ursprüngliche Verfügung über das Ergebnis einer Prüfung hat einen abgeschlossenen Sachverhalt (die Prüfung) zum Gegenstand und kann, da das Verwaltungsgericht deren Rechtsmässigkeit im Ergebnis bestätigt hat, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Anzumerken bleibt, dass allein die rechtlichen Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil, welches die ursprüngliche Verfügung im Ergebnis geschützt hat, ohnehin keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können; wäre der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde nicht abweisen dürfen, sondern die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen, hätte er dies mit einer Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen müssen. Im Übrigen führen die Erwägungen im Urteil vom 13. Januar 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Änderung des zu beurteilenden Sachverhalts (der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers), sondern enthalten nur eine andere rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts, die aber nichts am Ergebnis (Nichtbestehen der Abschlussprüfung) änderte.

Dass sodann Gründe für eine Revision vorlägen – über die hier ohnehin das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zu entscheiden hätte (§ 86b Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86b N. 13) –,  macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten und hat die Vorinstanz diese Anordnung zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…