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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00775
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission für Lernende
der Elektroinstallations-Berufe,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,
hat sich ergeben:
I.
A. A
absolvierte im Mai/Juni 2014 die Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis
als Elektroinstallateur. Am 30. Juni 2014 teilte ihm die Kantonale Prüfungskommission
für Lernende der Elektroinstallations-Berufe mit, er habe im Fach "Berufskenntnisse"
die Note 3,8 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes nicht
bestanden. Nachdem sowohl eine Einsprache bei der Prüfungskommission als auch
ein Rekurs bei der Bildungsdirektion erfolglos geblieben waren, liess A am
4. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen. Mit Urteil
vom 13. Januar 2016 wurde die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abgewiesen. In ihren Erwägungen führte die Kammer aus, dass die
Prüfungskorrektur zwar teilweise rechtsfehlerhaft sei, die dadurch notwendige
Korrektur von Einzelnoten aber am ungenügenden Gesamtergebnis im Fach Berufskenntnisse
nichts ändere (VB.2015.00517); dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B. A liess
der Prüfungskommission am 24. Februar 2016 beantragen, die Verfügung vom
30. Juni 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und die Lehrabschlussprüfung als
bestanden zu erklären, eventualiter die Verfügung vom 30. Juni 2014 im
Sinn der Erwägungen im Verwaltungsgerichtsurteil anzupassen und ihm
"aufgrund des einmalig knappen Ergebnisses" zu gestatten, lediglich
die Teilprüfung "Berufskenntnisse schriftlich (Pos. 2.1 Technologische
Grundlagen)" zu wiederholen. Mit Verfügung vom 25. April 2016 trat
die Prüfungskommission auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
II.
Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs
mit Verfügung vom 4. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A liess am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und die Verfügung vom 25. April 2016 aufzuheben und sei die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Prüfungskommission
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des
Rekursverfahrens bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend
Entscheide eines Prüfungsorgans über ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des
Ergebnisses einer Abschlussprüfung der Grundausbildung zum Elektroinstallateur
ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG, § 47 Abs. 1
Ingress des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
14. Januar 2008 (LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario VRG
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Verwaltungsbehörden müssen ein Wiedererwägungsgesuch nur
materiell behandeln, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen
Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies
gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –
vor, wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend
machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) kann sich zudem ein Anspruch
auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung ergeben, wenn sich der
Sachverhalt seit dem Entscheid wesentlich geändert hat (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20, auch zum Folgenden). Auf eine
Verfügung über einen abgeschlossenen Sachverhalt, über deren Gegenstand ein
rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid erging, darf die verfügende Behörde im
Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs demgegenüber nicht mehr zurückkommen, weil
der Rechtsmittelweg für die gleiche Sache nur ein Mal offensteht und ein
Rechtmittelentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. RB
2002 Nr. 32 E. 1.b/aa [im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 136 II
177 ging es um eine Aufenthaltsbewilligung und damit um eine Dauerverfügung]).
Die ursprüngliche Verfügung über das Ergebnis einer Prüfung hat einen
abgeschlossenen Sachverhalt (die Prüfung) zum Gegenstand und kann, da das Verwaltungsgericht
deren Rechtsmässigkeit im Ergebnis bestätigt hat, nicht mehr in Wiedererwägung
gezogen werden. Anzumerken bleibt, dass allein die rechtlichen Erwägungen im
verwaltungsgerichtlichen Urteil, welches die ursprüngliche Verfügung im
Ergebnis geschützt hat, ohnehin keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können;
wäre der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, das Verwaltungsgericht habe
die Beschwerde nicht abweisen dürfen, sondern die Angelegenheit zum neuen
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen, hätte er dies mit
einer Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen müssen. Im Übrigen führen
die Erwägungen im Urteil vom 13. Januar 2016 entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht zu einer Änderung des zu beurteilenden Sachverhalts
(der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers), sondern enthalten nur eine andere
rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts, die aber nichts am Ergebnis
(Nichtbestehen der Abschlussprüfung) änderte.
Dass sodann Gründe für eine Revision vorlägen – über die
hier ohnehin das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zu entscheiden hätte (§ 86b
Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86b N. 13) –, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten und hat die Vorinstanz diese Anordnung
zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung
an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…