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VB.2016.00776
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch die Berufsbildungskommission, Beschwerdegegner,
betreffend Berufsbildungsfonds-Beitrag für die Jahre 2012 und 2013, hat sich ergeben: I. Die zuständige Ausgleichskasse stellte der A AG Beiträge an den Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 20'522.80 für das Jahr 2012 und Fr. 25'535.45 für das Jahr 2013 in Rechnung. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 ersuchte die A AG die Berufsbildungskommission des Kantons Zürich um Beitragsbefreiung für die Jahre 2012 und 2013. Dieses Gesuch wies die Berufsbildungskommission mit Verfügung vom 12. November 2014 ab. II. Mit Rekurs vom 15. Dezember 2014 liess die A AG beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 12. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 von der Pflicht zu Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds befreit sei, eventualiter sei die C AG zur Leistung von Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds zu verpflichten. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. November 2016 ab, verpflichtete die A AG zur Beitragszahlung an den Berufsbildungsfonds in der Höhe von Fr. 20'522.80 für das Jahr 2012 und Fr. 25'535.45 für das Jahr 2013 (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 541.- der A AG (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte dieser in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung. III. Die A AG liess am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 12. November 2014 aufzuheben und sei festzustellen, dass sie für die Jahre 2012 und 2013 von der Pflicht zu Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds befreit sei, eventualiter sei die C AG zur Leistung von Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 zu verpflichten. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 und die Berufsbildungskommission mit Beschwerdeantwort vom 26./27. Januar 2017 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Die A AG liess hierzu am 23. Februar 2017 Stellung nehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen der kantonalen Berufsbildungskommission etwa betreffend Pflicht zu Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds nach §§ 41 bis 44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und §§ 2 lit. b sowie 11 Abs. 2 der Verordnung über den Berufsbildungsfonds vom 22. Dezember 2010 (VBBF, LS 413.313) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, nach Art. 60 Abs. 1 des (eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eigene Berufsbildungsfonds schaffen. Auf Antrag der zuständigen Organisation kann der Bundesrat deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und jene zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten (Art. 60 Abs. 3 Satz 1 BBG). Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- und Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nach Art. 60 Abs. 6 BBG nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds verpflichtetet werden. Wer bereits solche Leistungen erbringt, bezahlt nach Art. 68a Abs. 2 Satz 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101) die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. 2.2 Gemäss § 26a Abs. 1 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz [EG BBG, LS 413.31]) führt der Kanton in Ergänzung zu Art. 60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds. Der Fonds wird bis zu einem Höchstbetrag von 20 Millionen Franken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgebenden, die dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 (LS 836.1) unterstehen, sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die Angestellte beschäftigen (§ 26c Abs. 1 EG BBG). Betriebe, die Lernende ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, sind von der Beitragspflicht befreit (§ 26c Abs. 3 EG BBG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die ihr auferlegten Beiträge verstiessen gegen Art. 60 Abs. 6 BBG, weil sie im Rahmen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) bereits Weiterbildungsbeiträge erbringe. Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass Art. 60 Abs. 6 BBG nur auf allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds eines Branchenverbands anwendbar ist. Die streitgegenständlichen Beiträge betreffen demgegenüber einen Berufsbildungsfonds nach kantonalem Recht, der nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 BBG fällt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen kantonale Berufsbildungsfonds sodann neben Berufsbildungsfonds von Branchenverbänden bestehen können, weshalb die Regelung von Art. 60 BBG einer zusätzlichen Beitragspflicht an einen kantonalen Berufsbildungsfonds nicht entgegensteht (BGE 137 II 399 [= Pra 101/2012 Nr. 38] E. 6.2; BBl 2000, 5686 ff., 5745, 5763; Amtl. Bull. NR 2000, 1757 [Votum Randegger]). 3.2 3.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von § 26c Abs. 3 EG BBG. Einerseits habe sie im Rahmen des allgemeinverbindlich erklärten GAV im Sinn dieser Bestimmung Beiträge an einen Branchenfonds geleistet; anderseits seien die bei ihrer Schwestergesellschaft C AG angestellten Lernenden tatsächlich durch die Beschwerdeführerin ausgebildet worden. 3.2.2 Gemäss § 26c Abs. 3 EG BBG sind Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, von der Beitragspflicht befreit. Das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz definiert den Begriff des Betriebs nicht. Gemeinhin ist darunter eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt (zum Betriebsbegriff gemäss Art. 333 des Obligationenrechts [SR 220] BGE 129 III 335 E. 2.1). Weder in § 26c Abs. 3 EG BBG noch in der Verordnung über den Berufsbildungsfonds wurde die Beitragsbefreiung von einer bestimmten Mindestanzahl ausgebildeter Lernender abhängig gemacht (vgl. hierzu insbesondere die Voten Haderer, Arnold und Margreiter anlässlich der Kantonsratsdebatte [Prot. KR 2007–11, S. 2176, 2179 und 2187]). Ein Antrag von Kantonsrat Hanspeter Amstutz und Mitunterzeichnenden, wonach nur Betriebe zu befreien seien, "die Lernende nach diesem Gesetz in angemessener Anzahl zur Betriebsgrösse ausbilden" (Prot. KR 2007–11, S. 1717), fand keinen Eingang ins Gesetz. Demnach besteht unabhängig von der Grösse des Betriebs Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht, sobald mindestens eine lernende Person ausgebildet wird (so auch Regierungsratsbeschluss Nr. 1022/2016 vom 26. Oktober 2016 betreffend Vernehmlassung zu Änderungen des EG BBG, S. 9 [www.rrb.zh.ch]). Die Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren geltend, sie sei Teil einer Holdinggruppe. Im Jahr 2009 sei mit der C AG eine Schwestergesellschaft gegründet worden, in welcher im Jahr 2011 sämtliche kaufmännischen Fachbereiche inklusive der jeweiligen Angestellten zusammengefasst worden seien. In diesem Rahmen habe man auch die Ausbildungsverträge auf die C AG übertragen; diese erbringe rund 85 % ihrer Arbeiten für die Beschwerdeführerin und habe dieser im Jahr 2012 für einen Lernenden Fr. 10'724.55 und im Jahr 2013 für zwei Lernende Fr. 18'868.35 verrechnet. Die Berufsbildungskommission hielt dem entgegen, die Beschwerdeführerin müsse sich die selber geschaffenen rechtlichen Strukturen entgegenhalten lassen; entscheidend sei einzig, bei welcher juristischen Person die Lernenden am jeweiligen Stichtag angestellt gewesen seien. Nach § 26c Abs. 1 EG BBG sind die Arbeitgebenden beitragspflichtig, das heisst die jeweiligen juristischen oder natürlichen Personen, welche Arbeitnehmende beschäftigen. Demgegenüber wird für die Befreiung von der Beitragspflicht gemäss § 26c Abs. 3 EG BBG darauf abgestellt, ob ein bestimmter Betrieb Lernende ausbilde. Entscheidend ist deshalb nicht, mit welcher juristischen oder natürlichen Person ein vertragliches Lehrverhältnis besteht, sondern welcher Betrieb die Lernenden tatsächlich ausbildet bzw. in welchem Betrieb die Lernenden tätig sind. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin hat die C AG einzig den Zweck, innerhalb einer Holdingstruktur die kaufmännischen Tätigkeiten für ihre Schwestergesellschaften zu erbringen. Sie nimmt damit nicht selbständig am Wirtschaftsleben teil, sondern erbringt einzig unternehmensinterne Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden intern verrechnet und sind deshalb den jeweiligen Betrieben anzurechnen. Die bei der C AG angestellten Lernenden sind fast ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig. Dass die Ausbildungsleistungen tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbracht werden und nur das rechtliche Anstellungsverhältnis mit der C AG besteht, bestreitet die Berufsbildungskommission nicht. Bei dieser Sachlage führt die Beschwerdeführerin einen Betrieb, der Lernende ausbildet, und ist sie demnach gestützt auf § 26c Abs. 3 EG BBG von der Beitragspflicht befreit. 3.2.3 Ob die Beschwerdeführerin auch das alternative Befreiungskriterium (Beiträge an einen Branchenverband) erfüllt, kann damit offenbleiben. 4. Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids sowie die Ausgangsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sind die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 541.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 2. November 2016 und die Verfügung der Berufsbildungskommission vom 12. November 2014 aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 2. November 2016 werden die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 541.- dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an… |