{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00777_08-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217038&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3bf05626271718e2a71223f06895686"}, "Num": [" VB.2016.00777"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00777"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00777"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00777"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit | [Rechtsmittelweg bei Lehrpersonen f\u00fcr Deutsch als Zweitsprache (DaZ)/K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit] Dem kantonalen Lehrpersonalgesetz unterstehen die an der Volksschule t\u00e4tigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene F\u00e4cher unterrichten. DaZ-Lehrpersonen unterrichten kein durch den Lehrplan vorgesehenes Fach. Was die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers als DaZ-Lehrer betrifft, durfte also nicht die Bildungsdirektion als Rekursinstanz fungieren, sondern muss es ein Bezirksrat tun (E. 3.1). Die Vorinstanz h\u00e4tte diesbez\u00fcglich auf den Rekurs nicht eintreten d\u00fcrfen und die Sache an den zust\u00e4ndigen  Bezirksrat weiterleiten m\u00fcssen (E. 3.2). Zu pr\u00fcfen ist nur die Rechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung der kantonalen Anstellung als Fachlehrperson (E. 4 Ingress).  Die K\u00fcndigung eines Probezeitverh\u00e4ltnisses ist bereits zul\u00e4ssig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begr\u00fcndet erscheint, dass der Ausweis der F\u00e4higkeit oder Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann (E. 4.1.1). Angesichts der sich bereits offenbarenden Probleme bzw. Unstimmigkeiten im Team durfte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverh\u00e4ltnis in der Probezeit k\u00fcndigen (E. 4.1.3). Die K\u00fcndigung ist weder formell noch materiell mangelhaft (E. 4.3).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde und \u00dcberweisung der Angelegenheit bez\u00fcglich Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers als DaZ-Lehrer an den Bezirksrat."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:42", "Checksum": "bce90deead5df5d3a8fba0ea07e10ba7"}