{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00778_2017-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217009&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65c21bbdda5b3c95c0b24d4fef9b2417"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00778"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2017  VB.2016.00778"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2017  VB.2016.00778"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2017  VB.2016.00778"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Rechtzeitigkeit der R\u00fcge von M\u00e4ngeln in der Ausschreibung; kein Nachteil durch das Vorgehen der Vergabebeh\u00f6rde. Nach Art. 15 Abs. 1bis lit. a IV\u00f6B kann die Ausschreibung eines Auftrags selbst\u00e4ndig angefochten werden. Zwingend n\u00f6tig \u2013 da ein sp\u00e4terer Rechtsschutz ausgeschlossen ist \u2013 ist dies jedoch nur, wenn die ger\u00fcgten Festlegungen in der Ausschreibung f\u00fcr die Betroffenen einem Endentscheid gleichkommen. Aus Treu und Glauben kann sich allerdings in F\u00e4llen, in denen der Inhalt der Ausschreibung auch noch mit Beschwerde gegen den Zuschlag beanstandet werden kann, eine Obliegenheit ergeben, die fraglichen M\u00e4ngel m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig \u2013 ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens \u2013 zu reklamieren, um einen unn\u00f6tigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine solche Obliegenheit ist nur bei besonders offensichtlichen M\u00e4ngeln anzunehmen; angesichts des Zeitdrucks und der beschr\u00e4nkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der m\u00f6glichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (E. 3.2). Die informelle telefonische Nachfrage der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend die beanstandete Festlegung der Fristen f\u00fcr den Bezug der Ausschreibungsunterlagen und das Stellen diesbez\u00fcglicher Fragen gen\u00fcgt diesen Anforderungen (E. 3.3). Sie hat jedoch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern ihr aus dem ger\u00fcgten Vorgehen ein Nachteil erwachsen sei. Eine Verf\u00e4lschung des Vergabeverfahrens aufgrund der aussergew\u00f6hnlichen Festlegung der Fristen durch die Vergabebeh\u00f6rde ist nicht ersichtlich (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:35:50", "Checksum": "7ca6deb48c3b7f6f50ab5b3dfb20d0d4"}