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VB.2016.00783
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C Beschwerdeführer,
gegen
1. D AG, c/o E AG, 2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der D AG die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 und die Vergrösserung der Aussenwirtschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Zürich. II. Gegen diese Bewilligung rekurrierten A und B als Eigentümer von an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücken an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 11. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat. III. Die Genannten führten mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Baubewilligung aufzuheben bzw. zu verweigern; eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, allenfalls an die Erstinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. Subeventuell sei der angefochtene Beschluss um die Auflagen zu ergänzen, dass der Betrieb der Aussenwirtschaft und geöffnete Fenster zeitlich bis 19.00 Uhr zu begrenzen und an Sonntagen zu verbieten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Zudem beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Am 9. Januar 2017 liess sich das Baurekursgericht mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 30. Januar 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die D AG liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerschaft die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins eines Fachgerichts – im vorliegenden Fall des Baurekursgerichts – abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81). 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am Abend des 25. August 2016 einen Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten findet sich zudem neben den Projektplänen und dem Katasterplan auch das Betriebskonzept. Aus diesen Aktenstücken sowie aus der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Baurekursgericht habe "erfunden", dass der Lärm im Verlauf des Abends zugenommen habe, und sich eine "Partymeile zusammenphantasiert". Im angefochtenen Urteil und im Augenscheinprotokoll finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass das Baurekursgericht seiner Beurteilung das Vorliegen einer Partymeile zugrunde gelegt hätte. Vielmehr hat es in seinem Protokoll festgehalten, dass es zu Beginn des Augenscheins grundsätzlich ruhig war, die Umgebung im Verlauf des Abends aber zunehmend lärmiger wurde. Es besteht kein Anlass, an der Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu zweifeln. Auf die Durchführung des beantragten Augenscheins kann verzichtet werden. 3. 3.1 Strittig ist, ob die im Rahmen der Vergrösserung der Aussenwirtschaft geplanten Sitzplätze für die Nachbarschaft zu einer übermässigen Lärmbelastung führen würden. Die streitbetroffene Liegenschaft F-Strasse 03 befindet sich auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02. Dieses liegt in der Quartiererhaltungszone QI5b mit einem Mindestwohnanteil von 60 % und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Es grenzt im Nordosten an die F-Strasse an, welche rund 52 m nordwestlich der Bauparzelle in die H-Strasse mündet, und ist von überbauten Grundstücken umgeben. Die streitbetroffene Parzelle ist mit einem Gebäude überstellt, in welchem sowohl Wohnungen als auch ein Restaurantbetrieb mit Aussenwirtschaft untergebracht sind. Die Aussenwirtschaft befindet sich im südöstlichen Aussenbereich und weist 20 Sitzplätze auf; diese Zahl soll auf 72 erhöht werden. Gemäss Bewilligung der Bausektion ist der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien von 22.00 bis 7.00 Uhr untersagt; Türen und Fenster der Gastwirtschaft sind während diesen Zeiten geschlossen zu halten, wie auch beim Betrieb von lärmerzeugenden Geräten, Musikdarbietungen und ähnlichem. Lärmige Aufräumarbeiten sind zwischen 20.00 und 7.00 Uhr untersagt; zudem dürfen im Freien keine Lautsprecher- und Verstärkeranlagen betrieben werden. 3.2 Danach haben die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014, 1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Für Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007, 1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307). Dabei muss die Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.3). Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch). 3.2.2 Die Vollzugshilfe verweist für die Beurteilung der Störungen im Zusammenhang mit den durch Kunden im Inneren verursachten Geräuschen auf die Grenzwerte für Musikerzeugung. Danach legt sie die Grenzwerte für Luftschall für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 50 dB (A) und für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr auf 45 dB (A) fest (Ziff. 5.1 S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2). Zur Beurteilung der Schallquelle S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse) ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein vor Ort die tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten sowie Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Richtlinie nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der internen Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6 als Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE 137 II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2). 3.3 3.3.2 Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, das Gutachten habe den Reflexionen, welche von den gegenüberstehenden Fassaden ausgingen, nicht Rechnung getragen. Dieser Hinweis erweist sich als zutreffend. Dies hat auch das Baurekursgericht anerkannt bzw. seinen Überlegungen zugrunde gelegt, weshalb das an sich zutreffende Vorbringen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen vermag. Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, das Gutachten sei von einem zu tiefen Grundkoeffizienten ausgegangen, und bringen zudem vor, bei der Beurteilung sei fälschlicherweise nicht der "Störwert am Empfangsort" gemäss Art. 39 LSV zugrunde gelegt worden. Es finden sich jedoch in den Akten keine Hinweise auf diesbezügliche Fehler der Vorinstanzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung des Gutachtens durch das Baurekursgericht nicht zu beanstanden ist. 3.4 3.4.2 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw. dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einhalten. Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von Lärm und der damit einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein zulässiges öffentliches Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.1). Bei der Abwägung der hier zu beurteilenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner stehen (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen). Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird nach dem Gesagten stets ein angemessener Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten. 3.4.3 Das Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die städtische Bewilligungspraxis ausführlich mit der Problematik auseinander, wie die in der Vollzugshilfe genannten Werte zu berücksichtigen sind. In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei den in der Vollzugshilfe genannten Angaben um Richt- und nicht um Grenzwerte handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe für eine objektivierte Betrachtung dienen. Die prognostizierten Überschreitungen der Richtwerte fliessen nach dem Gesagten lediglich als eines von mehreren Elementen in die Gesamtbeurteilung ein. Die Vollzugshilfe selbst geht in Ziff. 5.2 davon aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals und die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist letztlich der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00127, E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt, welche (weiteren) Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, fallen die Richtwertüberschreitungen im Ergebnis mehr oder weniger ins Gewicht. Die prognostizierten Richtwertüberschreitungen können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394, E. 3.2). Daran vermag auch das an sich zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, dass die fraglichen Werte deutlich überschritten werden. Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit den Umständen des vorliegenden Falls beschäftigt. Im angefochtenen Urteil wird erwogen, dass sich das streitbetroffene Grundstück in einem der belebtesten Quartiere der Stadt befindet und dass sich in der Nähe mehrere Wohnungen sowie Kleingewerbebetriebe und Gastwirtschaftslokale befinden. Zudem hat das Baurekursgericht die in ähnlichen Fällen bewilligten Betriebszeiten vergleichsweise herangezogen und die vorliegend streitbetroffene Bewilligung insgesamt sorgfältig geprüft. Weiter weist die Vorinstanz auf VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394 hin. Die in diesem Entscheid zu beurteilenden Lärmwerte sind mit den vorliegenden vergleichbar; mithin ist Rechtsprechung zu gleichgelagerten "Aussenwirtschaftsgerichtsfällen" in die Urteilsfindung eingeflossen. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist das Baurekursgericht zudem gemäss ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, zunächst einen verbindlichen Grenzwert festzusetzen, der nicht überschritten werden darf, und diesen anschliessend mit dem gemessenen Schallpegel zu vergleichen. Die streitbetroffene Aussenwirtschaft befindet sich in einer Umgebung mit diversen Restaurationsbetrieben mit auch spätabends geöffneten Aussenwirtschaften (Restaurant I, Restaurant J, diverse weitere Lokalitäten an der nahe gelegenen H-Strasse). Die Umgebung ist durch die Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt. Dies geht von vornherein mit einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche von den Anwohnenden bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird. Dadurch wird, anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht, keine gesetzlich nicht vorgesehene "Spezial-Partyzone" geschaffen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Aussenwirtschaft in den Wintermonaten und am Wochenanfang deutlich weniger stark besucht wird als im Lärmgutachten angenommen, wo den Berechnungen eine Belegung von 75 % der Sitzplätze zugrunde gelegt wird. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Lärmbelastung den im Gutachten ermittelten Wert sehr häufig deutlich unterschreitet. Es ist festzuhalten, dass dem beschwerdeführerischen Argument, dem Einzelfall sei nicht genügend Rechnung getragen worden, nicht gefolgt werden kann. Die Beurteilung durch das Baurekursgericht ist nicht zu beanstanden und rechtskonform. 3.5 Dem Ruhebedürfnis der Anwohner wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Eine weitere Begrenzung der Betriebszeiten der Aussenwirtschaft und der Zeiten für geöffnete Fenster auf 19.00 Uhr sowie ein Verbot des Betriebs der Aussenwirtschaft und geöffneter Fenster an Sonntagen, wie dies eventualiter beantragt wurde, würde die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark einschränken. Insgesamt wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn und Nachbarinnen durch die geplanten 72 Aussensitzplätze jedenfalls nicht in einem Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich erscheinen liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert und dem abends erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner ausreichend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert werden können (vgl. auch VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394, E. 3.7). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die im vorliegenden Fall ermittelten Dezibelwerte hart an der Obergrenze des noch Zulässigen bewegen. 3.6 Insgesamt ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vonseiten der Beschwerdegegnerschaft wurden keine Parteientschädigungen beantragt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |