{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00783_2017-04-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217126&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "001b0f440eb485b9f19b6ea619d0cae7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00783"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.04.2017  VB.2016.00783"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.04.2017  VB.2016.00783"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.04.2017  VB.2016.00783"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung der Vergr\u00f6sserung einer Aussenwirtschaft: Zumutbarkeit der prognostizierten L\u00e4rmbelastung Die durch die neue Anlage allein erzeugten L\u00e4rmimmissionen m\u00fcssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Da solche Werte in den Anh\u00e4ngen zur L\u00e4rmschutzverordnung f\u00fcr Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, m\u00fcssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bev\u00f6lkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich st\u00f6ren. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des L\u00e4rms, dessen H\u00e4ufigkeit, der Zeitpunkt sowie die L\u00e4rmempfindlichkeit und -vorbelastung zu ber\u00fccksichtigen sind. Dabei d\u00fcrfen fachlich abgest\u00fctzte, private Richtlinien herangezogen werden, doch handelt es sich bei den darin genannten Werten um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen (E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beh\u00f6rde zur Einholung einer L\u00e4rmprognose verpflichtet, sobald eine \u00dcberschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorinstanzliche W\u00fcrdigung des Gutachtens, welches am offenen Fenster der direkt \u00fcber den Sitzpl\u00e4tzen liegenden Wohnung L\u00e4rmimmissionen von 65 dB(A) prognostizierte, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Unabh\u00e4ngig von der Einhaltung der Planungswerte m\u00fcssen L\u00e4rmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Festlegung der \u00d6ffnungszeiten von Aussenwirtschaften wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebed\u00fcrfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 3.4.2). Das streitbetroffene Grundst\u00fcck befindet sich in einer Umgebung mit diversen Restaurationsbetrieben mitauch sp\u00e4tabends ge\u00f6ffneten Aussenwirtschaften. Dies geht von vornherein mit einer erh\u00f6hten L\u00e4rmvorbelastung einher, welche von den Anwohnenden bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Die geplanten Aussensitzpl\u00e4tze erg\u00e4nzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird. Hinzu kommt, dass Aussenwirtschaften in den Wintermonaten und am Wochenanfang weniger stark frequentiert werden (E. 3.4.3). Dem Ruhebed\u00fcrfnis der Anwohner wird durch die Beschr\u00e4nkung der \u00d6ffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Weitere Begrenzungen w\u00fcrden die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin \u00fcberm\u00e4ssig stark einschr\u00e4nken. Indem die Baubeh\u00f6rde l\u00e4rmige Aufr\u00e4um- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verst\u00e4rkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die L\u00e4rmbelastung zus\u00e4tzlich reduziert. Zudem k\u00f6nnen bei Vorliegen berechtigter L\u00e4rmklagen die \u00d6ffnungszeiten durch die Bausektion reduziert werden (E. 3.5).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:50:40", "Checksum": "6ef3d3fff44a794c50f9cb0814a679e1"}