{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00786_28-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217318&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ff004e5e4cef8abe9ee9e2f42806dcbd"}, "Num": [" VB.2016.00786"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.28.0  VB.2016.00786"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.28.0  VB.2016.00786"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.28.0  VB.2016.00786"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "individuellen Sonderlastenausgleich 2016 | [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die H\u00f6he des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die H\u00f6he der Sonderlasten und anderseits durch die H\u00f6he des \u00fcbrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erh\u00f6hung des \u00fcbrigen Aufwands beeinflussen kann (E. 4.2). Gemeinden d\u00fcrfen im Rahmen des \u00fcbrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen t\u00e4tigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen nur gek\u00fcrzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grunds\u00e4tze der Haushalts- und Rechnungsf\u00fchrung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeitr\u00e4ge beeinflusst (E. 4.3). Der \u00fcbrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu pr\u00fcfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grunds\u00e4tze der Haushaltsf\u00fchrung beachtet. \u00dcbersteigt der \u00fcbrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu k\u00fcrzen (E. 4.4). Wertberichtigungen im Finanzverm\u00f6gen k\u00f6nnen im Rahmen des Finanzausgleichs nicht als Aufwendung geltend gemacht werden (E. 5.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin weist im \u00fcbrigen Aufwand insgesamt \u00fcberdurchschnittliche Aufwendungen auf, weshalb dieser st\u00e4rker h\u00e4tte gek\u00fcrzt werden m\u00fcssen, als dies das Gemeindeamt getan hat (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:49", "Checksum": "f1cfa46729d64f0053878e5b8af39286"}