{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00787_2017-06-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217319&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b6000d2c149ce00ea02c18ce2c12979f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00787"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.06.2017  VB.2016.00787"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.06.2017  VB.2016.00787"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.06.2017  VB.2016.00787"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "individuellen Sonderlastenausgleich 2016 | [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die H\u00f6he des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die H\u00f6he der Sonderlasten und anderseits durch die H\u00f6he des \u00fcbrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erh\u00f6hung des \u00fcbrigen Aufwands beeinflussen kann. Gemeinden d\u00fcrfen im Rahmen des \u00fcbrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen t\u00e4tigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen nur gek\u00fcrzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grunds\u00e4tze der Haushalts- und Rechnungsf\u00fchrung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeitr\u00e4ge beeinflusst (E. 4.2). Das Gemeindeamt k\u00fcrzte den individuellen Sonderlastenausgleich aufgrund eines Ressourcenvergleichs, in welchem nebst der berichtigten relativen Steuerkraft (nach Ressourcenausgleichsbeitr\u00e4gen) Beitr\u00e4ge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topgrafischen Sonderlastenausgleich und Ertr\u00e4ge aus der Grundst\u00fcckgewinnsteuer ber\u00fccksichtigt wurden; dieses Vorgehen missachtet den Gesetzeszweck, zudem werden unterschiedliche Betr\u00e4ge miteinander verglichen, weshalb es sich f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine Gemeinde die Grunds\u00e4tze der Haushaltsf\u00fchrung einh\u00e4lt, als untauglich erweist (E. 4.3.1 f.).  Der \u00fcbrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu pr\u00fcfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grunds\u00e4tze der Haushaltsf\u00fchrung beachtet. \u00dcbersteigt der \u00fcbrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu k\u00fcrzen (E. 4.3.3). Der \u00fcbrige Aufwand der Beschwerdef\u00fchrerin liegt insgesamt unter dem kantonalenDurchschnitt, weshalb der Sonderlastenausgleich nicht h\u00e4tte gek\u00fcrzt werden d\u00fcrfen (E. 4.4).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:15", "Checksum": "be87006eba9dc5abb7b1ec208a16c41d"}