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Geschäftsnummer: VB.2016.00790  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund neuer Indizien für eine Scheinpartnerschaft.

[Der kosovarische Beschwerdeführer ging eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer ein, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge lebten er, sein Partner, seine Schwester und seine Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Der eingetragene Partner und die Schwester des Beschwerdeführers zeugten in dieser Zeit ein gemeinsames Kind und teilten sich gemäss polizeilichen Feststellungen bei einer durchgeführten Wohnungskontrolle auch ein Zimmer. Trotz dieser und weiterer Indizien für eine Scheinpartnerschaft bzw. eine diese konkurrenzierende heterosexuelle Beziehung wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz darauf wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst].

Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht. Die Anforderungen an die Abklärungspflicht der Migrationsbehörde dürfen dabei aber nicht überstrapaziert werden, dürfen die Migrationsbehörden doch grundsätzlich auf die Angaben der betroffenen Ausländer vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen, weshalb es primär Sache des betroffenen Ausländers ist, die Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG korrekt darzulegen. Ein späterer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers abgestellt wurde.

Vorliegend bestanden zwar bereits vor der Bewilligungserteilung Indizien für eine Scheinpartnerschaft, gleichwohl durfte das Migrationsamt aufgrund der Angaben der eingetragenen Partner sowie denzeitnahen Untersuchungsergebnissen eines gegen den Partner des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahrens von weiteren Untersuchungen absehen. Ein entsprechender Verdacht hat sich jedoch nachträglich wieder erhärtet, nachdem sich die eingetragenen Partner bereits kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung getrennt hatten und der frühere Partner des Beschwerdeführers heute im Konkubinat mit dessen Schwester lebt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung einer bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr gelebten Partnerschaft zu entkräften, weshalb seine rechtsmissbräuchlich erlangte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen ist. Rückweisung an das Migrationsamt zur Prüfung, ob die Partnerschaft zumindest drei Jahre ohne Rechtsmissbrauch bestand und der Beschwerdeführer deshalb allenfalls aus Art. 50 AuG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Verwehrung einer Parteientschädigung und hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer, da dieser hinsichtlich dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unterliegend zu betrachten ist. Rechtsmittelbelehrung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
AUSSEREHELICHES KIND
BEWEISLASTUMKEHR
DREIECKSVERHÄLTNIS
EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
INDIZIEN
INDIZIENBEWEIS
MÉNAGE À TROIS
NEUE TATSACHE
NOVEN
SCHEINEHE
SCHEINPARTNERSCHAFT
SEITENSPRUNG
STRAFVERFAHREN
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WOHNSITUATION
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. II lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 42 Abs. III AuG
Art. 50 AuG
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 52 AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 118 Abs. I AuG
Art. 118 Abs. II AuG
Art. 82 BGG
Art. 93 BGG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a Abs. II VRG
Art. 60 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00790

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste nach verschiedenen Kurzaufenthalten am 25. November 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 21. Januar 2009 ging er eine eingetragene Partnerschaft mit C ein, woraufhin ihm am 20. Februar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt und in der Folge fortlaufend verlängert wurde. A und C bezogen am 1. Februar 2010 eine 5½-Zimmer-Wohnung in D, in welche kurz darauf auch die Mutter von A sowie seine Schwester E einzogen.

2011 gebar E eine Tochter (F), die C am 13. Oktober 2011 als sein Kind anerkannte. Zudem erfolgte am 30. August 2012 eine Strafanzeige gegen C, in welcher dessen Ex-Ehefrau ihm unter anderem vorwarf, die eingetragene Partnerschaft mit A nur vorzutäuschen und sich dadurch ausländerrechtlicher Vergehen schuldig gemacht zu haben. Aufgrund des daraus resultierenden Verdachts auf eine Scheinpartnerschaft fanden verschiedene polizeiliche Abklärungen statt. Das gegen C gerichtete Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz wurde am 6. August 2013 eingestellt.

Am 16. Mai 2014 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem die eingetragene Partnerschaft zwischen A und C am 2. Februar 2015 gerichtlich aufgelöst worden war, wurden erneut polizeiliche Ermittlungen eingeleitet und die beiden früheren Partner befragt. Da das Migrationsamt hierbei zur Überzeugung gelangte, dass die eingetragene Partnerschaft allein der Bewilligungserlangung gedient habe, widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A am 7. Dezember 2015 und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. November 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der "Beschluss des Regierungsrates" [recte: der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion] vom 14. November 2016 aufzuheben. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben die ausländischen eingetragenen Partner von Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der eingetragene Partner eines Schweizers gemäss Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 AuG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

2.2 Diese Ansprüche stehen jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 52 AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter insbesondere auch eine eingetragene Partnerschaft fällt, welche nur zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts eingegangen oder formell aufrechterhalten wird, ohne dass (weiterhin) eine echte partnerschaftliche Gemeinschaft beabsichtigt ist. Sowohl die Aufenthalts- als auch die Niederlassungsbewilligung können zudem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die eingetragene Partnerschaft, auf die sich der Ausländer für die Bewilligung berufen hat, als Scheinpartnerschaft oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene eingetragene Partnerschaft erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

2.3 Das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen eingetragenen Partnerschaft entzieht sich hierbei in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher meist nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 130 II 113 E. 10.2 f.; BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1; BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinpartnerschaft oder eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltene eingetragene Partnerschaft hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

2.4 Als Indizien für die Annahme einer Scheinpartnerschaft gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den eingetragenen Partnern und die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise die Eintragung der Partnerschaft nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Partner. Auch der Umstand, dass der Partner ohne Eintragung keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinpartnerschaft nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die eingetragenen Partner überhaupt nicht oder mit nicht verwandten Drittpersonen zusammenwohnen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Auch das Eingehen einer anderen Intimbeziehung bildet ein Indiz dafür, dass die eingetragene Partnerschaft nur zum Schein eingegangen worden ist oder nicht mehr gelebt wird. Vereinzelte Seitensprünge müssen dabei die partnerschaftliche Gemeinschaft noch nicht infrage stellen, können jedoch im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der partnerschaftlichen Beziehung aufkommen lassen (vgl. VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3 mit Hinweisen). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf den Verbleibeanspruch beim eingetragenen Partner selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn daneben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" auch die bisherige eingetragene Partnerschaft weitergelebt wird (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8).

2.5 Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) hat vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine vertiefte Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu erfolgen (vgl. Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 34 AuG N. 5). Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3; BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4). Die Anforderungen an die Abklärungspflicht der Migrationsbehörde dürfen dabei aber nicht überstrapaziert werden: Gerade auch im Interesse der betroffenen (ehrlichen) Ausländer dürfen die Migrationsbehörden grundsätzlich auf deren Angaben vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen. Dies bedingt aber wiederum, dass es primär Sache des betroffenen Ausländers ist, die Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG korrekt darzulegen. Ein späterer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers abgestellt wurde.

3.  

3.1 Wie von der Vorinstanz eingeräumt wurde, waren dem Migrationsamt im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund eigener Abklärungen mehrere Hinweise für eine Scheinpartnerschaft bekannt. Als neu betrachtete die Vorinstanz jedoch, dass die eingetragene Partnerschaft bereits wenige Monate nach der Bewilligungserteilung gerichtlich aufgelöst wurde, die Parteien dabei wechselseitig auf die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen und weiterer Ansprüche verzichteten und der frühere Partner des Beschwerdeführers während der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gab, in einem Konkubinat mit dessen Schwester zu leben. Sodann wurde anlässlich der erwähnten (zweiten) polizeilichen Wohnungskontrolle vom 28. August 2015 festgestellt, dass sein ehemaliger Partner (wieder) das Zimmer mit der Schwester teilte, während der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer in der Wohnung bewohnte.

Es fragt sich somit, ob die Partnerschaft im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch tatsächlich gelebt oder ob sie lediglich zwecks Erhalts der Niederlassungsbewilligung formell aufrechterhalten wurde. Für Letzteres spricht die (neue) Tatsache, dass die Partnerschaft so kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgelöst wurde. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Umstände, die zur Auflösung der Partnerschaft geführt haben, der Verwaltung nicht bekannt sind und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist, sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte Partnerschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Auflösung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 2).

3.2 Als eingetragener Partner eines Schweizer Bürgers hatte der Beschwerdeführer nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, mithin im Februar 2014, Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 2.1 in fine). Das Migrationsamt hatte 2011/12 eine vertiefte Prüfung der Partnerschaft veranlasst. Aufgrund dieser Abklärungen kam das Migrationsamt zum Schluss, dass die vorhandenen Indizien für eine Scheinpartnerschaft nicht genügend erhärtet werden konnten. Da nebst dem Beschwerdeführer und dessen Partner auch dessen Schwester und Mutter im selben Haushalt wohnen, erwiesen sich die Abklärungen vor Ort als "sehr schwer". Der Umstand, dass der Partner des Beschwerdeführers im gleichen Zimmer wie die Schwester des Beschwerdeführers wohnte, während der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer bewohnte, wurde mit einer Beziehungskrise bzw. Trennung wegen der Tochter des Partners erklärt. Am 31. August 2012 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Migrationsamt mit, dass sie nicht mehr in getrennten Räumen wohnten und die Partnerschaft lebten. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Partner wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz bestätigte der Partner des Beschwerdeführers diese Angaben am 16. Oktober 2012. Das Strafverfahren gegen den Partner wurde am 6. August 2013 eingestellt, weil dem Partner nicht nachgewiesen werden konnte, dass er "nicht tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit A führt(e)". Vor diesem Hintergrund durfte das Migrationsamt auf diese zeitnahen Untersuchungsergebnisse abstellen und folglich von weiteren Untersuchungen absehen. Ausserdem stellt die Frage nach der Intaktheit der partnerschaftlichen Beziehung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 4.2) dar, weshalb der Beschwerdeführer das Migrationsamt diesbezüglich hätte informieren müssen.

Mangels einer solchen Information, und da sich aus den Untersuchungen ergeben hatte, dass eine Scheinpartnerschaft nicht nachgewiesen werden konnte, musste dem Beschwerdeführer (angesichts dessen Anspruchs, vgl.  2.1 in fine) am 16. Mai 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

3.3 Kurz danach, nach einem Streit anlässlich einer Familienfeier am 13. September 2014, reichten der Beschwerdeführer und sein Partner ein gemeinsames Begehren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Bezirksgericht G ein. Weniger als ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, am 2. Februar 2015, wurde die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst. Diese zeitnahe Auflösung der Partnerschaft wirft die Frage auf, ob die Partnerschaft im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch tatsächlich gelebt oder ob sie lediglich zwecks Erhalt der Niederlassungsbewilligung formell aufrechterhalten wurde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die dafür sprechende Vermutung zu entkräften (vgl. E. 3.1).

3.3.1 Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Beziehung mit seinem früheren Partner lebt, erscheint nicht glaubwürdig, teilte sein ehemaliger Partner doch anlässlich der (zweiten) polizeilichen Wohnungskontrolle vom 28. August 2015 mit seiner Schwester ein Zimmer, während der Beschwerdeführer eigene Räumlichkeiten bewohnte. Angesichts der räumlichen Verhältnisse und der Aussagen in der Verhandlung vor Bezirksgericht ist vielmehr von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wobei der Schweizer Partner mit der Schwester des Beschwerdeführers im Konkubinat lebt. Zwar bestand dieselbe Raumaufteilung bereits anlässlich der ersten Wohnungskontrolle am 12. Januar 2012. Aber damals durfte aufgrund der weiteren Umstände und insbesondere der Aussagen der Beteiligten angenommen werden, dass das gemeinsame Kind der Schwester des Beschwerdeführers und seines Partners einem einmaligen Seitensprung entsprungen war (E. 3.2). Nachdem jedoch die Raumaufteilung wieder aufgenommen oder gar – entgegen den Aussagen – über Jahre hinweg beibehalten worden ist, spricht dies dafür, dass zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und dessen früherem Partner ein Konkubinat entstanden ist (vgl. BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).

Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte und die Partnerschaft trotz Auflösung weiterhin gelebt würde, erscheint die Berufung auf den Verbleibeanspruch rechtsmissbräuchlich, weil daneben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" auch das Konkubinat gelebt wird (vgl. E. 2.4 in fine).

3.3.2 Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe bzw. Sachumstände aufzuzeigen, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass seine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte Partnerschaft kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Auflösung kam (E. 3.1 in fine). Dass die seit Jahren bestehende Partnerschaft infolge eines einzigen Streits an einer Familienfeier oder wegen des Drucks von aussen – genau kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung – aufgelöst worden sein soll, scheint angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht glaubwürdig. Jedenfalls wird damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung angeblich intakte Partnerschaft innert nicht einmal vier Monate derart zerrüttet wurde, dass die Partner gemeinsam an das Bezirksgericht gelangten und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrten.

3.3.3 Nach dem Gesagten liess sich zwar eine Scheinpartnerschaft anhand der im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannten Tatsachen nicht rechtsgenügend nachweisen. Nachdem nun aber die Partnerschaft kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgelöst wurde und es sich bei der Beziehung zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und dessen früherem Partner um ein Konkubinat handelt, besteht die Vermutung, dass die Partnerschaft jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war (vgl. Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 63 AuG N. 2). Mangels nachvollziehbarer Begründung der Auflösung bzw. des Auflösungszeitpunkts erscheint die Berufung auf die im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur noch formell bestehende Partnerschaft als rechtsmissbräuchlich. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist daher zu widerrufen.

3.4 Die anlässlich der Untersuchung in den Jahren 2012/3 gewonnenen Erkenntnisse haben für sich allein noch nicht zum Schluss geführt, dass die Partnerschaft von Anfang an nur zum Schein eingegangen worden wäre. Nachdem heute jedoch feststeht, dass die Partnerschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer nur noch formell Bestand hatte, ist ergänzend zu untersuchen, ob die Partnerschaft zumindest drei Jahre ohne Rechtsmissbrauch bestand. Diesfalls wären weiter allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus Art. 50 AuG zu prüfen (Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 63 AuG N. 2). Da solche Ansprüche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gebildet haben und sich die Parteien und Vorinstanzen demzufolge zu diesem Punkt noch nicht äussern konnten, ist die Angelegenheit zwecks Wahrung des Instanzenzugs an das Migrationsamt zurückzuweisen.

4.  

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).

Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als obsiegend, betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung hingegen als unterliegend zu betrachten. Folglich sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); mangels überwiegenden Obsiegens bleibt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Dieselben Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten auch für das Rekursverfahren.

5.  

5.1 Insoweit als die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

5.2 Insoweit als das Verwaltungsgericht endgültig über die Niederlassungsbewilligung von A entscheidet, kann der Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Niederlassungsbewilligung von A wird widerrufen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …

Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers

(§ 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG] in Verbindung mit § 71 VRG)

 

 

Der Gerichtsschreiber hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde beantragt, aus folgenden Gründen:

1.  

1.1 Gemäss der auch im vorliegenden Entscheid angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein späterer Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausser Betracht, wenn sich der Widerruf auf Sachumstände stützt, die bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bekannt waren oder bei gebotener Sachverhaltsabklärung hätten bekannt sein sollen (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3; BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4). So sind Niederlassungsbewilligungen nur nach nochmaliger eingehender Prüfung des bisherigen Verhaltens des Ausländers zu erteilen (Art. 60 VZAE). Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3).

1.2 Vorliegend haben bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zahlreiche Indizien darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine eingetragene Partnerschaft nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen ist und aufrechterhalten hat: So hat sein (früherer) Partner nach Eintragung der Partnerschaft mit der Schwester des Beschwerdeführers ein Kind gezeugt. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde im Frühjahr 2012 in einer Unterhaltsstreitigkeit zwischen dem eingetragenen Partner des Beschwerdeführers und dessen Ex-Ehefrau von deren Rechtsvertretern als "Konkubinats-" bzw. "Lebenspartnerin" bezeichnet. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers deutete dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August 2012 eine zumindest zeitweilig gelebte (und wohl auch über einen singulären Seitensprung hinausgehende) "Dreiecksbeziehung" an. Die Schwester des Beschwerdeführers wohnte und wohnt auch heute noch samt gemeinsamem Kind mit dem Kindsvater und früherem Partner des Beschwerdeführers zusammen und teilte mit diesem gemäss den polizeilichen Feststellungen anlässlich der Wohnungskontrolle vom 14. Januar 2012 auch ein Zimmer, während der Beschwerdeführer eine eigene Räumlichkeit bewohnt hat. Als die beiden eingetragenen Partner am 1. März 2012 hierzu sowie zu ihrer Partnerschaft und ihrem Partner polizeilich befragt wurden, machten sie widersprüchliche und unvollständige Angaben. Weiter deuten die Eintragung der Partnerschaft unter dem Druck einer drohenden Wegweisung und nach relativ kurzer Bekanntschaft sowie Zweifel an der homo- bzw. bisexuellen Orientierung des ehemaligen Partners des Beschwerdeführers auf eine Scheinpartnerschaft hin, zumal es Hinweise darauf gibt, dass die Partnerschaft aus finanziellen Motiven oder als Gefälligkeitshandlung für die Schwester des Beschwerdeführers eingegangen worden sein könnte. Auch der Altersunterschied, die unterschiedliche kulturelle Herkunft und die zumindest zu Beginn der Beziehung wohl noch vorhandene Sprachbarriere indizieren eine Scheinpartnerschaft.

1.3 Nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligungen tauchten weitere Indizien auf, die vom Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen zur Erhärtung des bereits vorbestehenden Verdachts aufgeführt wurden: So war die eingetragene Partnerschaft relativ zeitnah nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung wieder aufgelöst worden und gab der frühere Partner des Beschwerdeführers im hierzu 2015 eingeleiteten Auflösungsverfahren an, mit der Schwester des Beschwerdeführers im Konkubinat zu leben. Anlässlich einer (zweiten) Wohnungskontrolle vom 28. August 2015 wurde zudem auch polizeilich festgestellt, dass der ehemalige Partner des Beschwerdeführers (wieder) das Zimmer mit dessen Schwester teilte, während der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer in der Wohnung bewohnte.

1.4 Bei diesen nach Bewilligungserteilung eingetretenen Umständen handelt es sich aber nicht um wesentliche Noven, welche die frühere Einschätzung des Migrationsamtes in einem neuen Licht erscheinen lassen. Zwar bestehen insgesamt starke Indizien dafür, dass die eingetragene Partnerschaft nie gelebt wurde oder sich der Partner des Beschwerdeführers zumindest kurz nach der Eintragung der Partnerschaft dessen Schwester zugewandt und mit dieser eine die Partnerschaft konkurrenzierende Intimbeziehung eingegangen ist. Die wirklich entscheidenden Indizien lagen jedoch allesamt schon vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung in aller Deutlichkeit vor und können heute nicht mehr für einen Bewilligungswiderruf beigezogen werden. Insbesondere war dem Migrationsamt bereits vor der Bewilligungserteilung bekannt, dass der Partner des Beschwerdeführers eine sexuelle Beziehung zur Schwester des Beschwerdeführers unterhielt und mit dieser zumindest zeitweilig das Zimmer teilte. Die involvierten Personen deuteten sodann auch allesamt schon vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an, dass die Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Partner durch den Seitensprung und das daraus erwachsene Kind belastet war, was schon 2012 zu einer vorübergehenden Trennung der Partner geführt haben soll. Zudem schliesst der Umstand, dass der frühere Partner des Beschwerdeführers inzwischen eine ernsthafte (Konkubinats-)Beziehung mit dessen Schwester eingegangen ist, eine früher gelebte, eingetragene Partnerschaft keineswegs aus und kann gerade auch die Trennung der eingetragenen Partner begünstigt haben.

Die wesentlichen, einen Scheineheverdacht erhärtenden Indizien waren damit allesamt bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt und vermögen einen nachträglichen Widerruf nicht mehr zu begründen.

1.5 Das Migrationsamt wäre zudem spätestens bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehalten gewesen, die Bewilligungsvoraussetzungen vertieft zu prüfen. Entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Entscheid geäusserten Ansicht durfte es hierbei auch nicht einfach auf die "zeitnahen Untersuchungsergebnisse" der Staatsanwaltschaft abstellen, wonach dem damaligen eingetragenen Partner des Beschwerdeführers nicht habe nachgewiesen werden können, dass er nicht tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem geführt habe: Während im Strafverfahren die Unschuldsvermutung und das Selbstbelastungsverbot greift, ist der betroffene Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren zur Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung verpflichtet (Art. 90 AuG) und kann (und muss) diesem auch im Sinn einer Beweislastumkehr der positive Nachweis einer echten, gelebten Ehe bzw. Partnerschaft überbunden werden, wenn die Indizienlage bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lediglich zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe nahelegt. Der Umstand, dass eine Scheinpartnerschaft dem Partner des Beschwerdeführers nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte, schliesst damit nicht aus, dass ausländerrechtlich gleichwohl eine solche anzunehmen ist.

Gerade im entscheidenden Punkt – ob die Beziehung und das Zusammenleben zwischen der Schwester und dem Partner des Beschwerdeführers beendet wurde – verliess sich das Migrationsamt letztlich allein auf die durch nichts belegte und im Widerspruch zur restlichen Faktenlage stehenden Angaben der Beteiligten. Der Anwalt des Beschwerdeführers brachte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Entscheid ebenfalls zitierten Eingabe vom 31. August 2012 sogar selbst die Möglichkeit einer "Dreiecksbeziehung" ins Spiel. Das Migrationsamt durfte deshalb im Rahmen seiner Untersuchungspflicht vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht einfach auf die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts abstützen, nachdem es bereits sehr deutliche Hinweise auf eine Scheinpartnerschaft bzw. "Ménage-à-trois" gab.

1.6 Dies gilt umso mehr, als dass im strafrechtlichen Verfahren allein abzuklären war, ob der damalige eingetragene Partner des Beschwerdeführers sich im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AuG wegen falschen Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren strafbar gemacht hat. Die Frage, ob eine Scheinpartnerschaft vorlag, war von der zuständigen Staatsanwaltschaft nur unter diesem eingeschränkten Gesichtspunkt und allein aus der Perspektive des strafrechtlich beschuldigten Partners des Beschwerdeführers zu prüfen, während das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zur strafrechtlichen Beurteilung stand und die Staatsanwaltschaft bereits mangels einschlägigen Straftatbestands gerade keine generelle strafrechtliche Prüfung einer Scheinpartnerschaft vorzunehmen hatte (vgl. E. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August 2013, wo in Anwendung des strafrechtlichen Analogieverbots eine Ausweitung der auf Scheinehen bezogenen Strafbestimmung von Art. 118 Abs. 2 AuG auf Scheinpartnerschaften ausdrücklich abgelehnt wurde).

Weiter erscheinen die Untersuchungsergebnisse der Staatsanwaltschaft angesichts der konkreten Sachverhaltsumstände auch nicht mehr besonders "zeitnah" für den am 16. Mai 2014 erfolgten Bewilligungsentscheid, stützte sich die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 6. August 2013 doch im Wesentlichen auf bereits 2012 durchgeführte Untersuchungen und Befragungen.

1.7 Damit hat das Migrationsamt bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung die bewilligungswesentlichen Umstände gekannt oder hätte hierzu zumindest weitere Abklärungen treffen sollen. Gerade weil die Indizienlage bereits vor Bewilligungserteilung klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Beziehung (bzw. auf eine die Partnerschaft konkurrierende Aussenbeziehung des eingetragenen Partners) hindeutete, vermögen auch die inzwischen erfolgte Trennung der Partnerschaft und die heutige Konkubinatsbeziehung des früheren Partners die Sachlage nicht mehr in einem wesentlich anderen Licht erscheinen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung lässt sich deshalb mangels wesentlicher Noven nicht rechtfertigen, selbst wenn und gerade weil eine lediglich zum Schein gelebte Partnerschaft oder eine eigentliche "Ménage-à-trois" der involvierten Personen bereits vor Bewilligungserteilung offenkundig erscheint.

Demgemäss wäre die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und von einem Widerruf der Niederlassungs­bewilligung abzusehen gewesen, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Für richtiges Protokoll,

der Gerichtsschreiber: