{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00790_22-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217081&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8d6e973430b124b9a20cce09ab4ae73"}, "Num": [" VB.2016.00790"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2016.00790"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2016.00790"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2016.00790"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund neuer Indizien f\u00fcr eine Scheinpartnerschaft. [Der kosovarische Beschwerdef\u00fchrer ging eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer ein, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge lebten er, sein Partner, seine Schwester und seine Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Der eingetragene Partner und die Schwester des Beschwerdef\u00fchrers zeugten in dieser Zeit ein gemeinsames Kind und teilten sich gem\u00e4ss polizeilichen Feststellungen bei einer durchgef\u00fchrten Wohnungskontrolle auch ein Zimmer. Trotz dieser und weiterer Indizien f\u00fcr eine Scheinpartnerschaft bzw. eine diese konkurrenzierende heterosexuelle Beziehung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer die Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz darauf wurde die eingetragene Partnerschaft aufgel\u00f6st]. Sind der kantonalen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die wesentlichen Umst\u00e4nde, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen k\u00f6nnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung dennoch, ohne weitere Abkl\u00e4rungen zu treffen, f\u00e4llt ein sp\u00e4terer Widerruf gest\u00fctzt auf die bereits bekannten Sachumst\u00e4nde ausser Betracht. Die Anforderungen an die Abkl\u00e4rungspflicht der Migrationsbeh\u00f6rde d\u00fcrfen dabei aber nicht \u00fcberstrapaziert werden, d\u00fcrfen die Migrationsbeh\u00f6rden doch grunds\u00e4tzlich auf die Angaben der betroffenen Ausl\u00e4nder vertrauen und m\u00fcssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen, weshalb es prim\u00e4r Sache des betroffenen Ausl\u00e4nders ist, die Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem\u00e4ss Art. 90 AuG korrekt darzulegen. Ein sp\u00e4terer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers abgestellt wurde.  Vorliegend bestanden zwar bereits vor der Bewilligungserteilung Indizien f\u00fcr eine Scheinpartnerschaft, gleichwohl durfte das Migrationsamt aufgrund der Angaben der eingetragenen Partner sowie denzeitnahen Untersuchungsergebnissen eines gegen den Partner des Beschwerdef\u00fchrers in diesem Zusammenhang gef\u00fchrten Strafverfahrens von weiteren Untersuchungen absehen. Ein entsprechender Verdacht hat sich jedoch nachtr\u00e4glich wieder erh\u00e4rtet, nachdem sich die eingetragenen Partner  bereits kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung getrennt hatten und der fr\u00fchere Partner des Beschwerdef\u00fchrers heute im Konkubinat mit dessen Schwester lebt. Dem Beschwerdef\u00fchrer gelingt es nicht, die Vermutung einer bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr gelebten Partnerschaft zu entkr\u00e4ften, weshalb seine rechtsmissbr\u00e4uchlich erlangte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen ist.\r\rR\u00fcckweisung an das Migrationsamt zur Pr\u00fcfung, ob die Partnerschaft zumindest drei Jahre ohne Rechtsmissbrauch bestand und der Beschwerdef\u00fchrer deshalb allenfalls aus Art. 50 AuG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.\r\rVerwehrung einer Parteientsch\u00e4digung und h\u00e4lftige Kostenauflage an den Beschwerdef\u00fchrer, da dieser hinsichtlich dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unterliegend zu betrachten ist.\r\rRechtsmittelbelehrung.\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.\r\rAbweichende Meinung des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:50", "Checksum": "8dc220ddd91e951a96e30d8094116f0a"}