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Geschäftsnummer: VB.2016.00800  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz (Parteientschädigung)


Tierschutz (Parteientschädigung) [Das Rekursverfahren wurde unbestrittenermassen gegenstandslos. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen.] Aufgrund einer summarischen Prüfung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren unterliegen wäre (E. 4.2). Die Gegenstandslosigkeit wurde nicht vom Beschwerdegegner, sondern grundsätzlich vom Veterinärdienst des Kantons X verursacht, der auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtete. Es ist aber anzunehmen, dass letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Einleitung des Verfahrens um Amtshilfe für den Verzicht auf Strafanzeige und damit indirekt für die Gegenstandslosigkeit mitverantwortlich ist (E. 4.3). Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, weitere Kriterien zur Kostenverlegung in Erwägung zu ziehen und/oder die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Nachdem aus den Akten klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein unnötig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert hat und sie im Rekursverfahren vermutlich unterliegen wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Diesbezüglich kommt der Vorinstanz denn auch ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BILLIGKEIT
ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE
ERMESSEN
ERMESSENSSPIELRAUM
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
MUTMASSLICHER VERFAHRENSAUSGANG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 17 VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00800

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Tierschutz (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 3. Oktober 2016 stellte der Veterinärdienst des Kantons I anlässlich einer Kontrolle bei der in C wohnhaften A fest, dass sich deren Hund D, ein im Jahr 1999 geborener Dackel, in einem hochgradig kachektischen, nicht mehr ansprechbaren Zustand befinde und wohl seit geraumer Zeit schwer erkrankt sei. Da die Hundehalterin selber vor Ort nicht angetroffen wurde, ersuchte der Veterinärdienst des Kantons I das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend "VETA") um Amtshilfe und bat darum, dass bei dem von A für ihren Hund D gleichentags vereinbarten Termin in einer Kleintierpraxis in E die notwendigen Schritte eingeleitet würden, um weiteres Leiden des Hundes zu verhindern.

B. In der Folge führte das VETA am Abend des 3. Oktober 2013 mit polizeilicher Unterstützung eine Kontrolle der Hundehaltung in der Kleintierpraxis in E durch. Mit unmittelbar wirksamer Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde der Hund zwecks Euthanasierung und anschliessend pathologischer Untersuchung vorsorglich beschlagnahmt. Die Euthanasierung konnte schliesslich noch vor Ort mit Zustimmung von A durch die Tierärztin durchgeführt werden.

II.  

Nachdem A bereits am 4. Oktober 2016 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses ersucht hatte, erhob sie am 12. Oktober 2016 Rekurs gegen die Verfügung des VETA vom 3. Oktober 2016. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte das VETA mit, es habe A mitgeteilt, dass ihr der Hund D zurückgegeben werde. Nach Eingang der Vernehmlassung von A schrieb die Gesundheitsdirektion den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Dagegen erhob A am 19. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin bzw. dem vertretenen Anwalt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'527.50 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Gesundheitsdirektion reichte am 3. Januar 2017 ihre Akten ein und verzichtete gleichzeitig auf eine Vernehmlassung. Das VETA beantragte am 16. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Rekursverfahren ist unbestrittenermassen gegenstandslos geworden, nachdem der Beschwerdeführerin der Hund D ohne vorgängige pathologische Untersuchung zurückgegeben wurde. Streitig ist ausschliesslich, ob die Vorinstanz der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Die Beschwerdeführerin wendet sich damit nur gegen die eine Parteientschädigung verweigernde Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung. Der Streitwert liegt damit offenkundig unter Fr. 20'000.-, womit die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Der Beizug einer externen Vertretung ist gerechtfertigt, wenn er sich als erforderlich oder zumindest als nützlich erweist (Plüss, § 17 N. 39). Dass der Beizug eines Rechtsvertreters vorliegend gerechtfertigt war, ist unbestritten.

2.2 Zur Entschädigungsfolge bei gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Gemäss ständiger Rechtsprechung entscheidet die urteilende Instanz in diesem Fall nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie, wer die Gegenstands­losigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 15. März 2017, VB.2016.00805, E. 2.1 und VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00571, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465, E. 3.1; vgl. VGr, 29. September 2015, VB.2015.00483, E. 9.2; Plüss, § 17 N. 31). Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische Begründung; es muss bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein Bewenden haben (vgl. Plüss, § 13 N. 75).

2.3 Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass der Rekurs gegen die vorsorglich angeordnete Beschlagnahmung des Hundes und dessen anschliessende Untersuchung voraussichtlich abgewiesen worden wäre, weshalb es angezeigt wäre, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. Aus Gründen der Billigkeit sei aber ausnahmsweise auf eine Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung stehe der Beschwerdeführerin, die ein unnötig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert habe, jedoch klarerweise nicht zu.

3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Rekursverfahren sei wegen Verzichts des Beschwerdegegners auf Obduktion bzw. auf Einreichung einer Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. Ursächlich für die Gegenstandslosigkeit seien somit der Beschwerdegegner und der Veterinärdienst des Kantons I. Die Kostentragung [bei Gegenstandslosigkeit] sei im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich nicht ausdrücklich geregelt. Eine ausdrückliche Regelung finde sich aber beispielsweise im Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG BE), wonach jene Partei, die für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sorgt, als unterliegend gilt. Werde ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so seien die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Diese Regelung erscheine sachgerecht und könne für den vorliegenden Ermessensentscheid als Richtschnur gelten. Im vorliegenden Fall sei es wegen des Verzichts des Beschwerdegegners auf die Obduktion des Hundes D müssig, hypothetische Überlegungen betreffend eines möglichen Verfahrensausgangs ohne Abstand bzw. Unterziehung anzustellen. Damit sei der Beschwerdegegner zur Übernahme sämtlicher Kosten und der Parteientschädigung zu verurteilen.

4.  

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Lehre und Rechtsprechung ausführlich zum Vorgehen für die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern und dazu eine gefestigte (zürcherische) Praxis besteht (vgl. vorn E. 2.2). Folglich gibt es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Raum für die analoge Anwendung des Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

4.2 Wie bereits erwähnt, liegt der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge bei Gegenstandslosigkeit im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie kann dabei darauf abstellen, welche Partei nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit mutmasslich obsiegt hätte (vorn E. 2.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten in erster Linie darauf abgestellt hat, welche Partei nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit mutmasslich obsiegt hätte. Die summarische Prüfung der Prozessaussichten durch die Vor­instanz erscheint denn auch nachvollziehbar. So war der Beschwerdegegner für die Anordnung der Beschlagnahmung des Hundes unbestrittenermassen und gestützt auf Art. 24 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 TSchG, § 1 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV) und § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG) zuständig. Die Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren geltend, es sei nicht erwiesen, dass der Hund unverhältnismässig gelitten habe. Allerdings belegen die von der Vorinstanz berücksichtigten Akten den desolaten Gesundheitszustand des Hundes D sowie die Untätigkeit der Beschwerdeführerin diesbezüglich ohne Weiteres. Der Tierarzt der Tierklinik F stellte bereits im Oktober 2015 fest, dass der Gesundheitszustand des Hundes katastrophal sei und bei einer erneuten "Episode" die Euthanasie dringend angeraten sei. Am 1. Oktober 2016 machte der Tierarzt die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass der Hund leide und sie dieses Leiden nur noch verlängere. Sie solle sich morgen melden für eine Euthanasie. Sodann berücksichtigte die Vor­instanz auch die Meinung der Tierärztin der Kleintierpraxis am Weg, G, welche die Euthanasierung schliesslich am 3. Oktober 2016 durchgeführt hat und eine pathologische Untersuchung für nicht erforderlich erachtete. Es ist der Vor­instanz jedoch zuzustimmen, dass dies nicht zu einer Gutheissung des Rekurses geführt hätte, kannte doch G offenbar nicht die gesamte Krankengeschichte des Hundes D. Immerhin ging sie fälschlicherweise davon aus, die Tierklinik F in H habe der Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel und Entzündungshemmer für den Hund abgeben wollen. Dies trifft allerdings nicht zu, hat doch die Beschwerdeführerin die vom Tierarzt vorbereiteten Medikamente nicht mitnehmen wollen, weil diese den Hund müde machen würden. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren, wonach die pathologische Untersuchung zur Feststellung der Schwere des Leidens notwendig sei, erscheinen zudem nachvollziehbar. Durch eine pathologische Untersuchung des Hundes hätten Aussagen über Ursache, Dauer und Schweregrad der Organveränderungen gemacht werden können. Dadurch hätte festgestellt werden können, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin sich der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG schuldig gemacht hat. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass der Hund gelitten habe und machte geltend, dies sei zumindest nicht erwiesen. Unter diesen Umständen erscheint eine pathologische Untersuchung des Hundes D gerechtfertigt und angemessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz nach einer summarischen Prüfung der Sachlage vor der Gegenstandslosigkeit zum Schluss kam, der Rekurs wäre abzuweisen gewesen.

Die Beschwerdeführerin macht ohnehin nicht geltend, dass die Vorinstanz die Prozessaussichten falsch eingeschätzt habe. Sie äusserte sich in keiner Weise zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass der mögliche Ausgang des Verfahrens vorliegend nicht massgeblich sei, weil darauf abzustellen sei, dass der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit verursacht habe.

4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, wer die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens verursacht hat (E. 2.2).

Gegenstand des Rekursverfahrens war die Beschlagnahmung und die verfügte pathologische Untersuchung des Hundes D der Beschwerdeführerin. Am 26. bzw. 27. Oktober 2016 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Hund D an die Beschwerdeführerin zurückgegeben werde. Grund für die Rückgabe des Hundes war, dass der Beschwerdegegner seine Amtshilfe als beendet erachtete und der Veterinärdienst des Kantons I auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet sowie die Rückgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin beantragt habe. Mit der Rückgabe des Hundes wurde das Rekursverfahren unbestrittenermassen gegenstandslos.

Die Beschlagnahmung des Hundes und die Anordnung einer pathologischen Untersuchung wurde vom Beschwerdegegner auf Ersuchen des Veterinärdienstes des Kantons I im Rahmen der Amtshilfe angeordnet. Nach der Euthanasierung und vorsorglichen Beschlagnahmung des Hundes D erachtete der Beschwerdegegner die Amtshilfe als beendet, was dem Veterinärdienst des Kantons I mitgeteilt wurde. In der Folge teilte der Veterinärdienst des Kantons I mit, dass auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet werde, weil die Beschwerdeführerin den Tierarzttermin tatsächlich wahrgenommen und letztendlich in die Euthanasie des Hundes eingewilligt habe. Damit wurde die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens grundsätzlich durch den Veterinärdienst des Kantons I verursacht, wobei anzunehmen ist, dass letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Einleitung des Verfahrens (Amtshilfeersuchen) für den Verzicht und damit indirekt für die Gegenstandslosigkeit mitverantwortlich ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ohnehin nicht dem Beschwerdegegner anzulasten.

4.4 Die Prüfung der Kriterien für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens führt im vorliegenden Fall nach dem Gesagten zwar nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ohne Weiteres hätten auferlegt werden können, weil sie im Rekursverfahren mutmasslich unterliegen wäre (vgl. vorn E. 2.2). Bereits aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

Sodann liegt es im Ermessen der Vor­instanz, weitere Kriterien zur Kostenverlegung in Erwägung zu ziehen und/oder die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zwar offensichtlich sehr an ihrem Hund hing und deshalb mutmasslich nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Situation realitätsbezogen einzuschätzen und dementsprechend zu handeln, ihrem Hund aber ein unnötig langes Leiden nicht erspart habe, weshalb ihr zwar keine Kosten aufzuerlegen, jedoch klarerweise auch keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Nachdem aus den Akten klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein unnötig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert hat und sie im Rekursverfahren vermutlich unterliegen wäre, erscheinen die Erwägungen der Vor­instanz nachvollziehbar und ist ihr Entscheid hinsichtlich der Parteientschädigung nicht rechtsverletzend. Denn der Vor­instanz kommt hinsichtlich der Festsetzung und Bemessung der Parteientschädigung ein grosser Ermessensspielraum zu, sodass eine Überprüfung oder Korrektur durch die obere Instanz nur in begrenztem Umfang infrage kommt (vgl. vorn E. 2.2 f.; Plüss, § 17 N. 90). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …