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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00800
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz
(Parteientschädigung),
hat
sich ergeben:
I.
A. Am
3. Oktober 2016 stellte der Veterinärdienst des Kantons I anlässlich
einer Kontrolle bei der in C wohnhaften A fest, dass sich deren Hund D, ein im
Jahr 1999 geborener Dackel, in einem hochgradig kachektischen, nicht mehr
ansprechbaren Zustand befinde und wohl seit geraumer Zeit schwer erkrankt sei.
Da die Hundehalterin selber vor Ort nicht angetroffen wurde, ersuchte der
Veterinärdienst des Kantons I das Veterinäramt des Kantons Zürich
(nachfolgend "VETA") um Amtshilfe und bat darum, dass bei dem von A
für ihren Hund D gleichentags vereinbarten Termin in einer Kleintierpraxis in E
die notwendigen Schritte eingeleitet würden, um weiteres Leiden des Hundes zu
verhindern.
B. In der
Folge führte das VETA am Abend des 3. Oktober 2013 mit polizeilicher
Unterstützung eine Kontrolle der Hundehaltung in der Kleintierpraxis in E
durch. Mit unmittelbar wirksamer Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde der
Hund zwecks Euthanasierung und anschliessend pathologischer Untersuchung
vorsorglich beschlagnahmt. Die Euthanasierung konnte schliesslich noch vor Ort
mit Zustimmung von A durch die Tierärztin durchgeführt werden.
II.
Nachdem A bereits am 4. Oktober 2016 um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rekursfrist und der Einreichung
eines Rekurses ersucht hatte, erhob sie am 12. Oktober 2016 Rekurs gegen
die Verfügung des VETA vom 3. Oktober 2016. Mit Schreiben vom
27. Oktober 2016 teilte das VETA mit, es habe A mitgeteilt, dass ihr der
Hund D zurückgegeben werde. Nach Eingang der Vernehmlassung von A schrieb die
Gesundheitsdirektion den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Es wurden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung
zugesprochen.
III.
Dagegen erhob A am 19. Dezember 2016 Beschwerde und
beantragte, es sei der Beschwerdeführerin bzw. dem vertretenen Anwalt eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'527.50 auszurichten; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Die Gesundheitsdirektion reichte am 3. Januar 2017
ihre Akten ein und verzichtete gleichzeitig auf eine Vernehmlassung. Das VETA
beantragte am 16. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. A liess
sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Das
Rekursverfahren ist unbestrittenermassen gegenstandslos geworden, nachdem der
Beschwerdeführerin der Hund D ohne vorgängige pathologische Untersuchung
zurückgegeben wurde. Streitig ist ausschliesslich, ob die Vorinstanz der
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung hätte
zusprechen müssen. Die Beschwerdeführerin wendet sich damit nur gegen die eine
Parteientschädigung verweigernde Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen
Verfügung. Der Streitwert liegt damit offenkundig unter Fr. 20'000.-,
womit die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)
oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet
waren (lit. b). Der Beizug einer externen Vertretung ist gerechtfertigt,
wenn er sich als erforderlich oder zumindest als nützlich erweist (Plüss,
§ 17 N. 39). Dass der Beizug eines Rechtsvertreters vorliegend
gerechtfertigt war, ist unbestritten.
2.2 Zur Entschädigungsfolge bei gegenstandslos
gewordenen Rechtsmitteln besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Gemäss ständiger Rechtsprechung entscheidet die urteilende Instanz in diesem
Fall nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Die Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere
bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (VGr,
15. März 2017, VB.2016.00805, E. 2.1 und VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00571, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr,
18. September 2015, VB.2015.00465, E. 3.1; vgl. VGr,
29. September 2015, VB.2015.00483, E. 9.2; Plüss, § 17 N. 31). Für die Beurteilung des
mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische Begründung; es muss
bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein Bewenden haben (vgl.
Plüss, § 13 N. 75).
2.3 Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 50 Abs. 1 VRG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass der Rekurs gegen die
vorsorglich angeordnete Beschlagnahmung des Hundes und dessen anschliessende
Untersuchung voraussichtlich abgewiesen worden wäre, weshalb es angezeigt wäre,
der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Kosten des Rekursverfahrens
aufzuerlegen. Aus Gründen der Billigkeit sei aber ausnahmsweise auf eine
Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung stehe der
Beschwerdeführerin, die ein unnötig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert
habe, jedoch klarerweise nicht zu.
3.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, das Rekursverfahren sei wegen Verzichts des
Beschwerdegegners auf Obduktion bzw. auf Einreichung einer Strafanzeige gegen
die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. Ursächlich für die
Gegenstandslosigkeit seien somit der Beschwerdegegner und der Veterinärdienst
des Kantons I. Die Kostentragung [bei Gegenstandslosigkeit] sei im
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich nicht ausdrücklich geregelt.
Eine ausdrückliche Regelung finde sich aber beispielsweise im Bernischen
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG BE), wonach jene Partei, die für die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sorgt, als unterliegend gilt. Werde ein
Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so seien die Verfahrens- und
Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Diese
Regelung erscheine sachgerecht und könne für den vorliegenden
Ermessensentscheid als Richtschnur gelten. Im vorliegenden Fall sei es wegen
des Verzichts des Beschwerdegegners auf die Obduktion des Hundes D müssig,
hypothetische Überlegungen betreffend eines möglichen Verfahrensausgangs ohne
Abstand bzw. Unterziehung anzustellen. Damit sei der Beschwerdegegner zur
Übernahme sämtlicher Kosten und der Parteientschädigung zu verurteilen.
4.
4.1 Vorab ist
festzuhalten, dass sich die Lehre und Rechtsprechung ausführlich zum Vorgehen
für die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern und dazu eine
gefestigte (zürcherische) Praxis besteht (vgl. vorn E. 2.2). Folglich gibt
es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Raum für die analoge
Anwendung des Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
4.2 Wie
bereits erwähnt, liegt der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge
bei Gegenstandslosigkeit im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie kann dabei
darauf abstellen, welche Partei nach dem Stand der Streitsache vor der
Gegenstandslosigkeit mutmasslich obsiegt hätte (vorn E. 2.2). Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten
in erster Linie darauf abgestellt hat, welche Partei nach dem Stand der
Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit mutmasslich obsiegt hätte. Die
summarische Prüfung der Prozessaussichten durch die Vorinstanz erscheint denn
auch nachvollziehbar. So war der Beschwerdegegner für die Anordnung der
Beschlagnahmung des Hundes unbestrittenermassen und gestützt auf Art. 24
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) in Verbindung mit
Art. 32 Abs. 2 TSchG, § 1 der kantonalen Tierschutzverordnung
vom 11. März 1992 (KTSchV) und § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes
vom 2. Juni 1991 (KTSchG) zuständig. Die Beschwerdeführerin machte im
Rekursverfahren geltend, es sei nicht erwiesen, dass der Hund
unverhältnismässig gelitten habe. Allerdings belegen die von der Vorinstanz
berücksichtigten Akten den desolaten Gesundheitszustand des Hundes D sowie die
Untätigkeit der Beschwerdeführerin diesbezüglich ohne Weiteres. Der Tierarzt
der Tierklinik F stellte bereits im Oktober 2015 fest, dass der
Gesundheitszustand des Hundes katastrophal sei und bei einer erneuten
"Episode" die Euthanasie dringend angeraten sei. Am 1. Oktober
2016 machte der Tierarzt die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass der
Hund leide und sie dieses Leiden nur noch verlängere. Sie solle sich morgen
melden für eine Euthanasie. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz auch die
Meinung der Tierärztin der Kleintierpraxis am Weg, G, welche die Euthanasierung
schliesslich am 3. Oktober 2016 durchgeführt hat und eine pathologische
Untersuchung für nicht erforderlich erachtete. Es ist der Vorinstanz jedoch
zuzustimmen, dass dies nicht zu einer Gutheissung des Rekurses geführt hätte,
kannte doch G offenbar nicht die gesamte Krankengeschichte des Hundes D.
Immerhin ging sie fälschlicherweise davon aus, die Tierklinik F in H habe
der Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel und Entzündungshemmer für den Hund
abgeben wollen. Dies trifft allerdings nicht zu, hat doch die
Beschwerdeführerin die vom Tierarzt vorbereiteten Medikamente nicht mitnehmen
wollen, weil diese den Hund müde machen würden. Die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren, wonach die pathologische Untersuchung
zur Feststellung der Schwere des Leidens notwendig sei, erscheinen zudem
nachvollziehbar. Durch eine pathologische Untersuchung des Hundes hätten
Aussagen über Ursache, Dauer und Schweregrad der Organveränderungen gemacht
werden können. Dadurch hätte festgestellt werden können, ob und in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin sich der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG
schuldig gemacht hat. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass der Hund gelitten
habe und machte geltend, dies sei zumindest nicht erwiesen. Unter diesen
Umständen erscheint eine pathologische Untersuchung des Hundes D gerechtfertigt
und angemessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
nach einer summarischen Prüfung der Sachlage vor der Gegenstandslosigkeit zum
Schluss kam, der Rekurs wäre abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführerin macht ohnehin nicht geltend, dass die
Vorinstanz die Prozessaussichten falsch eingeschätzt habe. Sie äusserte sich in
keiner Weise zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr stützt
sich die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass der mögliche Ausgang des
Verfahrens vorliegend nicht massgeblich sei, weil darauf abzustellen sei, dass
der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit verursacht habe.
4.3 Im
Folgenden ist zu prüfen, wer die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens
verursacht hat (E. 2.2).
Gegenstand des Rekursverfahrens war die Beschlagnahmung und die
verfügte pathologische Untersuchung des Hundes D der Beschwerdeführerin. Am
26. bzw. 27. Oktober 2016 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der
Hund D an die Beschwerdeführerin zurückgegeben werde. Grund für die Rückgabe
des Hundes war, dass der Beschwerdegegner seine Amtshilfe als beendet erachtete
und der Veterinärdienst des Kantons I auf die Erstattung einer Strafanzeige
verzichtet sowie die Rückgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin beantragt
habe. Mit der Rückgabe des Hundes wurde das Rekursverfahren
unbestrittenermassen gegenstandslos.
Die Beschlagnahmung des Hundes und die Anordnung einer
pathologischen Untersuchung wurde vom Beschwerdegegner auf Ersuchen des
Veterinärdienstes des Kantons I im Rahmen der Amtshilfe angeordnet. Nach
der Euthanasierung und vorsorglichen Beschlagnahmung des Hundes D erachtete der
Beschwerdegegner die Amtshilfe als beendet, was dem Veterinärdienst des
Kantons I mitgeteilt wurde. In der Folge teilte der Veterinärdienst des
Kantons I mit, dass auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet werde,
weil die Beschwerdeführerin den Tierarzttermin tatsächlich wahrgenommen und
letztendlich in die Euthanasie des Hundes eingewilligt habe. Damit wurde die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens grundsätzlich durch den
Veterinärdienst des Kantons I verursacht, wobei anzunehmen ist, dass
letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Einleitung des
Verfahrens (Amtshilfeersuchen) für den Verzicht und damit indirekt für die
Gegenstandslosigkeit mitverantwortlich ist. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ohnehin nicht
dem Beschwerdegegner anzulasten.
4.4 Die Prüfung
der Kriterien für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei
Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens führt im vorliegenden Fall nach dem
Gesagten zwar nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Festzuhalten ist jedoch, dass
der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ohne Weiteres hätten auferlegt
werden können, weil sie im Rekursverfahren mutmasslich unterliegen wäre (vgl.
vorn E. 2.2). Bereits aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
Sodann liegt es im Ermessen der Vorinstanz, weitere
Kriterien zur Kostenverlegung in Erwägung zu ziehen und/oder die Kosten nach
Billigkeit aufzuerlegen. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zwar
offensichtlich sehr an ihrem Hund hing und deshalb mutmasslich nicht mehr in
der Lage gewesen sei, die Situation realitätsbezogen einzuschätzen und
dementsprechend zu handeln, ihrem Hund aber ein unnötig langes Leiden nicht
erspart habe, weshalb ihr zwar keine Kosten aufzuerlegen, jedoch klarerweise
auch keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Nachdem aus den Akten klar
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein unnötig langes Leiden ihres Hundes
nicht verhindert hat und sie im Rekursverfahren vermutlich unterliegen wäre,
erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehbar und ist ihr Entscheid
hinsichtlich der Parteientschädigung nicht rechtsverletzend. Denn der Vorinstanz
kommt hinsichtlich der Festsetzung und Bemessung der Parteientschädigung ein
grosser Ermessensspielraum zu, sodass eine Überprüfung oder Korrektur durch die
obere Instanz nur in begrenztem Umfang infrage kommt (vgl. vorn E. 2.2 f.;
Plüss, § 17 N. 90). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …