{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.09.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00800_27-09-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217540&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f08756e9661fbc75db4e78f814636aa9"}, "Num": [" VB.2016.00800"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.27.0  VB.2016.00800"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.27.0  VB.2016.00800"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.27.0  VB.2016.00800"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz (Parteientsch\u00e4digung) | Tierschutz (Parteientsch\u00e4digung) [Das Rekursverfahren wurde unbestrittenermassen gegenstandslos. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz der rechtskundig vertretenen Beschwerdef\u00fchrerin eine Parteientsch\u00e4digung h\u00e4tte zusprechen m\u00fcssen.]  Aufgrund einer summarischen Pr\u00fcfung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Rekursverfahren unterliegen w\u00e4re (E. 4.2). Die Gegenstandslosigkeit wurde nicht vom Beschwerdegegner, sondern grunds\u00e4tzlich vom Veterin\u00e4rdienst des Kantons X verursacht, der auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtete. Es ist aber anzunehmen, dass letztlich das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin nach Einleitung des Verfahrens um Amtshilfe f\u00fcr den Verzicht auf Strafanzeige und damit indirekt f\u00fcr die Gegenstandslosigkeit mitverantwortlich ist (E. 4.3). Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, weitere Kriterien zur Kostenverlegung in Erw\u00e4gung zu ziehen und/oder die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Nachdem aus den Akten klar hervorgeht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ein unn\u00f6tig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert hat und sie im Rekursverfahren vermutlich unterliegen w\u00e4re, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen hat. Diesbez\u00fcglich kommt der Vorinstanz denn auch ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:51", "Checksum": "5bd9a7460b436439889bdb19099d4bf0"}