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VB.2016.00802
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur, Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hat sich ergeben: I. A (geboren 1967) war seit 1. September 1988 als Polizist bei der Stadtpolizei Winterthur angestellt. Er leidet an einer Darmerkrankung, aufgrund deren er seit mehreren Jahren auf die Einhaltung regelmässiger Arbeitszeiten angewiesen ist. Seit (mindestens) Februar 2011 kann er keinen Nachtdienst mehr leisten, seit März 2012 ist er ausserdem ärztlich von Schicht- und seit November 2012 auch von Wochenendarbeit dispensiert. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde das Anstellungsverhältnis "wegen Erschöpfung der Lohnfortzahlung und Ablauf der befristeten Weiterbeschäftigung zur Neuorientierung" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Juli 2016 invaliditätshalber aufgelöst. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss vom 8. Juni 2016 ab. II. Hiergegen liess A am 8. Juli 2016 beim Bezirksrat Winterthur rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. November 2016 abwies. III. A liess am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der bezirksrätliche Beschluss vom 25. November 2016 aufzuheben und er weiterhin im Umfang einer Vollzeitanstellung bei der Stadtpolizei – als Polizist, eventualiter als Zivilangestellter im Innendienst – zu beschäftigen. Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 – unter Verweis im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids – auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde etwa in personalrechtlichen Angelegenheiten nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag die Weiterbeschäftigung bei der Stadtpolizei, entweder in seiner angestammten Tätigkeit als Polizist oder aber in einer anderen Funktion, als "polizeilicher Sachbearbeiter" bzw. Zivilangestellter im Innendienst. In solchen Fällen gelten als Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 8. Februar 2017, VB.2016.00476, E. 2.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ist eine politische Gemeinde im Sinn von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) und als solche berechtigt, ein eigenes Personalrecht zu erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Für die Angestellten der Beschwerdegegnerin gelten daher das Personalstatut vom 12. April 1999 (PST) sowie die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1999 (VVPST; beides abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt > Erlass-Sammlung > Band 2: Dept. Kulturelles & Dienste). Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 Satz 1 PST hätte das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juni 2017 aufgelöst werden können. Dies ergibt für den massgeblichen Zeitraum von Anfang August 2016 bis Ende Juni 2017 einen Streitwert von elf Bruttomonatsgehältern des Beschwerdeführers. Angaben betreffend die Höhe des zuletzt von ihm bezogenen Lohns lassen sich den Akten nicht entnehmen. Angesichts seines Beschäftigungsgrads von 100 %, der Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie des Umstands, dass es wie dargelegt um elf Monatslöhne geht, dürfte sich der Streitwert jedoch auf weit mehr als Fr. 20'000.- belaufen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 14). Die Angelegenheit fällt mithin in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Darmerkrankung seit (mindestens) Februar 2011 ärztlich von der Leistung von Nachtdienst dispensiert. Per 1. März 2011 wechselte er deshalb auf eine (auf drei Jahre befristete) Rotationsstelle als Sachbearbeiter beim Spezialdienst, die er sodann bis zum 31. März 2014 innehatte. Mit weiteren Arztzeugnissen vom 7. März und 22. November 2012 wurde er ausserdem von der Leistung von Schichtarbeit respektive Wochenenddienst dispensiert. Die Beschwerdegegnerin veranlasste deshalb im April 2013 bei der Pensionskasse der Stadt Winterthur eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Der vertrauensärztliche Bericht von Dr. C vom 19. August 2013 hält fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Darmerkrankung für seine damalige Arbeitsstelle als Sachbearbeiter ohne Schichtarbeit zu 100 % arbeitsfähig, für seine ursprüngliche Arbeit als "Frontpolizist" mit Schichtarbeit und unregelmässigen Arbeitszeiten jedoch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine solche Tätigkeit werde in der nächsten Zeit bzw. die Arbeit im Schichtdienst und Nachtarbeit würden auf längere Zeit nicht möglich sein. Nach Auslaufen der Rotationsstelle (und Erschöpfung der Lohnfortzahlung gemäss § 41 Abs. 4 VVPST) bzw. ab 1. Mai 2014 wurde als Übergangslösung – um dem Beschwerdeführer eine Neuorientierung bzw. Umschulung zu ermöglichen – im Rahmen einer Ergänzung des Stellenplans eine zunächst auf ein Jahr befristete Stelle als Sachbearbeiter zu je 50 % bei der Verkehrspolizei und beim Spezialdienst bewilligt und im Anschluss um ein weiteres Jahr verlängert. Im Juni 2015 wurde bei der Pensionskasse der Stadt Winterthur eine Verlaufskontrolle eingeleitet. Gemäss vertrauensärztlichem Bericht von Dr. D vom 14. September 2015 kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Darmerkrankung für unbestimmte Zeit nicht mehr als Polizist mit unregelmässigen Diensten in der Nacht und am Wochenende arbeiten. Für unregelmässige Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtdienst könne er bis auf Weiteres nicht mehr eingesetzt werden; eine Besserung sei nicht absehbar. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer daraufhin am 17. November 2015 anlässlich eines Gesprächs die Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und löste dieses dann mit Verfügung vom 13. Januar 2016 gestützt auf § 25 PST und § 12 VVPST invaliditätshalber per Ende Juli 2016 auf. Sie verwies auf die erwähnten vertrauensärztlichen Berichte und hielt fest, der Beschwerdeführer könne demnach in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr eingesetzt werden. Sie erklärte, es gebe bei der Stadtpolizei keine Stelle, bei der nicht unregelmässige Arbeitszeiten bzw. regelmässig Schicht- bzw. Nachtdienst geleistet werden müssten. Es sei nicht möglich, eine Polizeistelle mit normalen Bürozeiten einzurichten. 3. Der Beschwerdeführer hält die Auflösung des Anstellungsverhältnisses für unrechtmässig. Er vertritt die Auffassung, es liege keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinn von § 12 VVPST vor. Denn gemäss den vertrauensärztlichen Untersuchungen sei er nach wie vor in der Lage, die gesamte Bandbreite der kernpolizeilichen Aufgaben (wie Aussen- und Ordnungsdienst usw.) zu verrichten. Sein Gesundheitszustand erfordere (seit Februar 2011) lediglich die Einhaltung regelmässiger Arbeitszeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Überführung des aktuellen Provisoriums (die beiden von ihm im Rahmen des ergänzenden Stellenplans bekleideten 50%-Stellen) in eine definitive Lösung unmöglich sein solle. 3.1 Nach § 19 Abs. 2 PST darf die Kündigung durch die Stadt nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten; wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (§ 19 Abs. 3 Sätze 1 f. PST). Nach § 17 PST ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses namentlich zwischen der Auflösung durch Kündigung (lit. a) und der Auflösung invaliditätshalber (lit. e) zu unterscheiden. War eine Entlassung invaliditätshalber gerechtfertigt, liegt zugleich ein sachlicher Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor, was einen Anspruch sowohl auf Weiterbeschäftigung als auch auf Entschädigung ausschliesst (vgl. auch VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 2.1 Abs. 2). 3.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf § 25 PST setzt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass bei der davon betroffenen Person eine Invalidität vorliegt. Der Stadtrat darf nach § 25 Abs. 1 PST (nur) das Verfahren (und damit nicht die Voraussetzungen der Invalidität) näher regeln. Die Anstellungsinstanz muss eine vertrauensärztliche Untersuchung durch die Pensionskasse anordnen, falls eine Arbeitsunfähigkeit länger als acht Monate (ununterbrochen) angedauert hat (§ 12 Abs. 1bis VVPST). Ergibt sich aus dem entsprechenden vertrauensärztlichen Bericht, dass die betroffene Person voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangt, stellt die Anstellungsinstanz in Absprache mit der Pensionskasse die ganze oder teilweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach dem festgestellten Grad der Invalidität fest (§ 12 Abs. 2 VVPST) – bzw. hat sie dieses entsprechend ganz oder teilweise aufzulösen. Bezüglich der Leistungen bei Invalidität verweist § 25 Abs. 2 Satz 1 PST auf die Bestimmungen über die Pensionskasse der Stadt Winterthur. Deren Vorsorgereglement vom 6. Januar 2014 (Vorsorgereglement; abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt > Pensionskasse Stadt Winterthur > Grundlagen und Merkblätter) unterscheidet zwischen Berufsinvalidität und Erwerbsinvalidität (Art. 21 Vorsorgereglement). Eine Berufsinvalidität liegt nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Vorsorgereglement vor, wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherigen Aufgaben während mindestens eines Jahres nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen kann (Hervorhebung nicht im Original). Die Pensionskasse beschliesst die Berufsinvalidität aufgrund eines vertrauensärztlichen Zeugnisses und setzt den Invaliditätsgrad fest (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 Vorsorgereglement). Ein Rentenanspruch setzt allerdings nebst einer vertrauensärztlich festgestellten Berufsinvalidität weiter voraus, dass die versicherte Person bei Anspruchsbeginn eine Karenzfrist von mindestens vier Jahren bei der Pensionskasse aufweist und das 53. Altersjahr vollendet hat (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Vorsorgereglement). Im Bereich der Erwerbsinvalidität demgegenüber wird grundsätzlich der Entscheid der Invalidenversicherung übernommen (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Vorsorgereglement). § 12 Abs. 2 VVPST knüpft nach dem Wortlaut an die Arbeitsfähigkeit einer Person an. Arbeitsunfähigkeit ist nach der Legaldefinition von Art. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Berufsunfähigkeit nach Art. 21 Abs. 2 Vorsorgereglement knüpft an den Begriff der Arbeitsunfähigkeit an, ergänzt um das Kriterium der Dauerhaftigkeit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Vorsorgereglement; vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Arbeitsunfähigkeit – Hat man nun den Begriff im Griff?, SZS 2004, S. 108 ff. [im Folgenden Arbeitsunfähigkeit], 108 f.). Für eine Entlassung invaliditätshalber genügt nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 VVPST demnach, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit respektive eben eine Berufsinvalidität vorliegt (vgl. betreffend den – praktisch gleichlautenden – § 19 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111] VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 2.2). Damit erfolgt eine Koordination zwischen den personalrechtlichen Bestimmungen zur Auflösung invaliditätshalber und den Bestimmungen zu den Leistungen bei Invalidität, wie es dem Regelungszweck von § 25 PST entspricht. Besteht trotz Vorliegens einer Berufsinvalidität kein Rentenanspruch (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Vorsorgereglement), ist nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VVPST immerhin die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. – zum Ganzen –VGr, 8. Februar 2017, VB.2016.00476, E. 4.3). Der Arbeitgeber hat aber den Entscheid über eine Entlassung invaliditätshalber allein auf der Grundlage des vertrauensärztlichen Gutachtens (und nicht eines Rentenentscheids der Pensionskasse) zu treffen, wobei ihm die rechtliche Würdigung der im Gutachten getroffenen medizinischen Feststellungen obliegt. Er hat selbständig zu prüfen, ob aufgrund dieser Feststellungen tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die eine Entlassung invaliditätshalber rechtfertigt, was sich allein nach personalrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt (VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E.3.2 Abs. 3). 3.3 Eine Berufsunfähigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VVPST liegt nur vor, wenn gesundheitliche Gründe zu einem (teilweisen) Verlust der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich führen (vgl. soeben 3.2; Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. A., Bern 2014, Rz. 2.27; ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2015, Art. 6 N. 3 ff.). Unter dem bisherigen Beruf ist derjenige Beruf zu verstehen, der vor Eintritt der zu beurteilenden Krankheit zuletzt ausgeübt wurde. Dem liegt ein enger, auf die bis dahin ausgeübte bzw. die angestammte Tätigkeit beschränkter Berufsbegriff zugrunde; ob beim Arbeitgeber zumutbare Einsatzmöglichkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen bestehen, ist insoweit irrelevant und dementsprechend nicht zu prüfen (vgl. Riemer-Kafka, Arbeitsunfähigkeit S. 112; Kieser, Art. 6 N. 5, 33; wiederum im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Satz 1 VVO auch VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.1). 4. 4.1 Wie erwähnt, kam der von der Pensionskasse mit der vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betraute Vertrauensarzt im Gutachten vom 19. August 2013 zum Schluss, jener sei in Bezug auf eine Arbeit als "Frontpolizist" mit Schichtarbeit und unregelmässiger Arbeitszeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit als Frontpolizist mit Schicht- und Nachtarbeit werde in der nächsten Zeit bzw. die Arbeit im Schichtdienst und Nachtarbeit würden auf längere Zeit nicht möglich sein. Im Rahmen der Verlaufskontrolle kam ein anderer Vertrauensarzt im Gutachten vom 14. September 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer könne für unbestimmte Zeit nicht mehr als Polizist mit unregelmässigen Diensten in der Nacht und am Wochenende arbeiten. Unregelmässiger Dienst sowie Nachtarbeit würden bis auf Weiteres nicht möglich sein. Eine Besserung des Zustands sei nicht absehbar. Aus medizinscher Sicht weist der Beschwerdeführer damit eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit als Polizist im Schichtbetrieb – um die es vor dem Hintergrund des dargelegten engen Begriffs der Berufsinvalidität vorliegend einzig geht – auf bzw. ist er zu 100 % berufsunfähig (vgl. in diesem Zusammenhang auch den in der Aktennotiz betreffend das Gespräch vom 17. November 2015 erwähnten Rentenentscheid der Pensionskasse vom 14. September 2015). Die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Gutachten wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt (dennoch) geltend, es liege keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinn von § 12 VVPST vor, weil er nach wie vor in der Lage sei, die gesamte Bandbreite der kernpolizeilichen Aufgaben (wie Aussen- und Ordnungsdienst usw.) zu verrichten, und sein Gesundheitszustand einzig die Einhaltung regelmässiger Arbeitszeiten erfordere. Wie eben erwähnt, kommen die vertrauensärztlichen Berichte zum Schluss, es bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%-Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Frontpolizist. Die Beschwerdegegnerin prüfte aufgrund dieser medizinischen Feststellungen die weitere Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers und erwog in der Ausgangsverfügung, alle ihre Polizeistellen beinhalteten die Leistung von Ordnungs- und Wochenenddienst mit Nachtschicht und sonstige unregelmässige Einsätze. Das Korps sei auf vollumfänglich einsetzbare Polizistinnen und Polizisten angewiesen. § 63 VVPST regelt unter der Marginalie "Ausnahmen von der Fünftagewoche", dass die dort erwähnten Bereiche bzw. Personalgruppen eben keine betriebliche Fünftagewoche haben, sondern in der Regel nach § 64 Abs. 1 lit. c VVPST arbeiten; explizit erwähnt werden in § 63 VVPST lit. e Mitarbeitende im Schichtbetrieb der Stadtpolizei, zu welchen offenkundig auch der Beschwerdeführer gehörte. § 64 VVPST regelt die Arbeitszeitmodelle, und Abs. 1 lit. c VVPST sieht als ein solches die feste oder besondere Arbeitszeit gemäss Dienstplan, Schichteinteilung, Arbeitsordnung und Stellenbeschreibung (mit oder ohne flexible Anteile) vor. Nach § 64 Abs. 3 VVPST kann die Departementsleitung oder die ihr direkt unterstellte Organisationseinheit, soweit dies betrieblich begründet ist, für einzelne Bereiche oder Personalgruppen eine feste oder besondere Arbeitszeit gemäss Abs. 1 lit. c für obligatorisch erklären. Hinsichtlich des Arbeitszeitrahmens sieht § 64bis Abs. 2 Satz 1 VVPST vor, dass die Arbeit in der Regel zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet wird, soweit keine feste oder besondere Arbeitszeit gemäss § 64 Abs. 1 lit. c VVPST gilt (Hervorhebung nicht im Original). Es gehört auch zum Berufsbild betreffender Polizistinnen und Polizisten, dass sie im Hinblick auf die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben Nacht-, Schicht- und Wochenenddienst leisten (müssen) bzw. unregelmässige Arbeitszeiten haben. Es ist notorisch, dass für diesen Beruf nicht nur die Bereitschaft, sondern auch die Fähigkeit vorausgesetzt wird, Dienst in diesem Rahmen zu leisten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die beschwerdegegnerische Stellenbeschreibung betreffend die Funktion der Polizistin bzw. des Polizisten, wo unter dem Titel "Besondere Beanspruchungen" insbesondere "[u]nregelmässige Nacht- und Schichtarbeit" erwähnt werden). Die Beschwerdegegnerin machte für die Entlassung allein Gründe geltend, die mit dem Beruf des Polizisten bzw. der Polizistin im Allgemeinen verbunden sind. Die Entlassung erfolgte als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die eine solche unregelmässige Arbeit bzw. Arbeit nachts und/oder im Schichtdienst unmöglich macht, und nicht etwa aus bei der Beschwerdegegnerin liegenden organisatorischen Gründen (wie beispielsweise in VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.2 ff.). Dass es (auch) nicht etwa grundsätzlich am Willen der Beschwerdegegnerin fehlt, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen, erweist sich angesichts des von ihr bisher an den Tag gelegten Verhaltens als offenkundig. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der sich aus diesen ergebenden Einschränkungen hinsichtlich Einsatzfähigkeit in anderen Polizeikorps genau die gleichen Schwierigkeiten ergeben hätten. 4.3 Nach dem Dargelegten durfte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Berufsinvalidität ausgehen und erweist sich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses invaliditätshalber im Januar 2016 als rechtmässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. oben 1.3 Abs. 3), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen, da das Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation an sich grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt und die Prozessführung vorliegend auch keinen besonderen Aufwand verursachte (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.) Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an… |