{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00803_2017-03-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217062&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f13a652e9f5f67370e1aa67b22320319"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00803"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.03.2017  VB.2016.00803"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.03.2017  VB.2016.00803"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.03.2017  VB.2016.00803"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fristlose Entlassung | [Fristlose Entlassung eines Statthalters bzw. Bezirksratspr\u00e4sidenten] Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Partei\u00f6ffentlichkeit der Befragung von Auskunftspersonen oder auf Durchf\u00fchrung einer Konfrontationsbefragung (E. 2). Die fristlose Entlassung eines Statthalters f\u00e4llt in die Zust\u00e4ndigkeit des Regierungsrats und nicht in diejenige der Direktion der Justiz und des Innern (E. 4). Ein allf\u00e4lliges Recht zur fristlosen Entlassung war im Entlassungszeitpunkt noch nicht verwirkt (E. 5). Der Beschwerdef\u00fchrer hat zwar mehrere Pflichtverletzungen begangen; diese wiegen aber weder f\u00fcr sich allein noch in ihrer Gesamtheit so schwer, dass sie eine fristlose Entlassung gerechtfertigt h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer hat deshalb Anspruch auf den Lohn, den er verdient h\u00e4tte, wenn das Anstellungsverh\u00e4ltnis bis zum Ende der Amtsdauer gedauert h\u00e4tte (E. 6). Weil die fristlose Entlassung rechtswidrig war, ist dem Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he dreier Monatsl\u00f6hne zuzusprechen (E. 7). Sofern der Beschwerdef\u00fchrer nicht wiedergew\u00e4hlt werden sollte, hat er Anspruch auf eine Abfindung in der H\u00f6he von zw\u00f6lf Monatsl\u00f6hnen (E. 8). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:49:56", "Checksum": "c18a8aa7e3b947987ceb74952acab55b"}