{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00804_08-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217267&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27119f9b31fe66d014189cccb7d5051d"}, "Num": [" VB.2016.00804"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00804"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00804"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00804"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2016.00020) | Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands, Verwirkungsfrist bei offenen M\u00e4ngeln, guter Glaube. Das Baurekursgericht hat die Begr\u00fcndungspflicht nicht verletzt (E. 4). Die beh\u00f6rdliche Befugnis, vom Grundeigent\u00fcmer die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu verlangen, verwirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach 30 Jahren. Von einer k\u00fcrzeren Verwirkungsfrist ist demgegen\u00fcber auszugehen, wenn der rechtswidrige Zustand den Beh\u00f6rden bekannt war und jahrelang geduldet wurde. Eine k\u00fcrzere Verwirkungsfrist kann sich sodann aus dem Vertrauensschutz ergeben, wobei sich darauf nur berufen kann, wer in gutem Glauben gehandelt hat (E. 5.1). Die Praxis der Stadt Z\u00fcrich, bei offenen M\u00e4ngeln nach Ablauf von 20 Jahren unabh\u00e4ngig vom guten Glauben der betroffenen Person von der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs auszugehen, ist nicht rechtswidrig (E. 5.4). Der streitgegenst\u00e4ndliche sexgewerbliche Betrieb war der Stadt Z\u00fcrich seit mehr als 20 Jahren bekannt (E. 5.5). Baupolizeiliche Gr\u00fcnde, welche die Wiederherstellung trotz Ablauf der Verwirkungsfrist geboten erscheinen liessen, sind hier nicht ersichtlich (E. 5.6). Hier waren die private Beschwerdegegnerin und ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin bez\u00fcglich der Rechtm\u00e4ssigkeit des sexgewerblichen Betriebs in gutem Glauben (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:17", "Checksum": "41e54356a6b9ebd1932f982681dd83e3"}