|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00807  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Anerkennung einer im Ausland erfolgten Berichtigung der Angaben über den Personenstand (Berichtigung des Geburtsdatums)


Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht kennt keine besonderen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen wie dem Geburtsdatum in einem Personenstandsregister; da es sich zudem um ein nichtstreitiges Verfahren handelt, kann der Wohnsitz des Beklagten nicht für die Begründung der indirekten Zuständigkeit herangezogen werden (E. 5.2). Liegt kein eigentliches Zivilstandsereignis vor, welches materielle Wirkungen auf den Personenstand hat (Geburt, Tod, Heirat usw.), sondern geht es nur um seine richtige Beurkundung, so betrifft dies allein eine Frage der Registerführung, bei welcher es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit des betreffenden Staats handelt; es erscheint somit sachgerecht, dass die Schweiz diesbezüglich keine ausländischen Zuständigkeiten anerkennt; das Vorliegen einer Lücke im Gesetz über das Internationale Privatrecht ist zu verneinen (E. 5.3.3.4). Der Entscheid des ausländischen Gerichts kann damit keine weiter gehenden Wirkungen entfalten als die gestützt darauf berichtigte Eintragung im ausländischen Register. Die Berichtigung des Schweizerischen Zivilstandsregisters ist im Verfahren nach Art. 42 ZGB zu erwirken (E. 5.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
GEBURTSDATUM
INDIREKTE ZUSTÄNDIGKEIT
LÜCKE
LÜCKENFÜLLUNG
PERSONENSTAND
PERSONENSTANDSREGISTER
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
ZIVILSTAND
ZIVILSTANDSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 26 lit. a IPRG
Art. 31 IPRG
Art. 31 Abs. I IPRG
Art. 32 Abs. II IPRG
Art. 33 IPRG
Art. 1 ZGB
Art. 42 ZGB
§ 19 ZPO
§ 22 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00807

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdeführer,

 

und

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligtes,

 

gegen

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anerkennung einer im Ausland erfolgten Berichtigung der Angaben
über den Personenstand (Berichtigung des Geburtsdatums),

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte das Gemeindeamt des Kantons Zürich am 15. Juli 2016 darum, gestützt auf einen am 21. April 2016 verkündeten Entscheid des Amtsgerichts C im Staat E das Eintragen der Berichtigung ihres Geburtsdatums ins Schweizerische Zivilstandsregister zu bewilligen. Das Gemeindeamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2016 ab; der Entscheid des Amtsgerichts C werde nicht anerkannt.

II.  

Hiergegen rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion). Diese hiess den Rekurs mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 gut und hob die Verfügung des Gemeindeamts auf; das Gemeindeamt wurde angewiesen, die mit Entscheid des Amtsgerichts C erfolgte Berichtigung des Geburtsdatums von A in das Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen bzw. eintragen zu lassen; die Prozesskosten wurden auf die Staatskasse genommen und das Gemeindeamt verpflichtet, A eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

III.  

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, handelnd durch das Bundesamt für Justiz, führte am 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion, die Bestätigung der Verfügung des Gemeindeamts vom 12. September 2016 sowie die Verweigerung der Anerkennung des Entscheids des Amtsgerichts C vom 21. April 2016 unter Entschädigungsfolge.

Das Gemeindeamt beantragte am 5./6. Januar 2017, die Verfahrenskosten seien sowohl bei Abweisung als auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht ihm aufzuerlegen. Im Übrigen verzichtete es auf Stellungnahme. Die Justizdirektion verzichtete am 17./20. Januar 2017 auf Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge schliessen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urteile über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (Gesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]) zuständig.

1.2 Das Bundesamt für Justiz ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sowie Art. 90 Abs. 4 ZStV zur Beschwerdeführung in vorliegender Sache legitimiert.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin stammt aus dem Staat E. In der letzten Dekade des vergangenen Jahrhunderts heiratete sie in der Schweiz einen Schweizerbürger. Aufgrund dieser Heirat wurde sie ins Schweizerische Zivilstandsregister eingetragen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin im Verkündungsgesuch sowie zusätzliche Unterlagen wurde das Geburtsjahr 1970 und mangels weiterer Anhaltspunkte der 1. Januar als Geburtstag eingetragen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Einzelgericht des Bezirksgerichts X im Jahr 2014 2014 ein Begehren um Berichtigung ihres im Zivilstandsregister eingetragenen Geburtsdatums. Sie begründete ihr Gesuch um Abänderung ihres Geburtsdatums wie folgt: In Staat E sei es damals üblich gewesen, die Mädchen als älter registrieren zu lassen, damit diese früher als erlaubt verheiratet werden könnten. Ihr Onkel habe irgendwann nach ihrer Geburt beim zuständigen Amt einen falschen Eintrag machen lassen. Sie störe sich daran und möchte dies berichtigt haben. Das Bezirksgericht X kam zum Schluss, es sei nicht genügend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Jahr 1970, sondern – wie geltend gemacht – am 3. Mai 1974 geboren worden sei. Es lägen zwar Dokumente vor, die ein anderes Geburtsdatum bescheinigten, und es sei klar, dass Tag und Monat der Geburt der Beschwerdegegnerin beim Eintrag gefehlt hätten, doch gehe aus den Dokumenten nicht einwandfrei hervor, dass das neu angegebene Geburtsdatum richtig sei. Das Gericht wies das Begehren um Berichtigung der Personalien der Beschwerdegegnerin daher ab.

2.3 Die Beschwerdegegnerin erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ans Obergericht. Sie führte verschiedene Einwendungen und Behauptungen ins Feld, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen versäumt hatte, obwohl sie vom Bezirksgericht dazu aufgefordert worden war. Das Obergericht erachtete diese Vorbringen daher als verspätet und damit als unbeachtlich im Berufungsverfahren. Im Übrigen hielt das Obergericht die Einwendungen der Beschwerdegegnerin für unbegründet. Es wies das Rechtsmittel deshalb ab.

2.4 In der Folge erging am 21. April 2016 der Entscheid des Amtsgerichts C betreffend standesamtlicher Angelegenheiten. Gemäss diesem "Vollstreckungsbeschluss" hatte der Vater der Beschwerdegegnerin am 20. April 2016 darum ersucht, die Eintragung des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin in den Geburtsregistern des zuständigen Standesamts zu veranlassen. Nach Einsichtnahme in die Akte sei das Gericht von Richtigkeit und Begründung des Antrags überzeugt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 1974 in C geboren worden sei. Das Gericht habe folglich die entsprechende Eintragung in die Zivilstandsregister beim Standesamt C angeordnet.

2.5 Mit Gesuch vom 15. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Mitbeteiligte darum, das Eintragen ihres Geburtsdatums gemäss diesem Entscheid, nämlich des 3. Mai 1974, in das Schweizerische Zivilstandsregister zu bewilligen.

3.  

3.1 Die Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Amtsgerichts C richtet sich nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht, da vorliegend kein dem Bundesgesetz vorgehender völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG).

3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Zuständig für die Eintragungsbewilligung ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons im Zivilstandswesen. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird (Art. 23 Abs. 1 ZStV). Da der Heimatort der Beschwerdegegnerin unter anderem F im Kanton Zürich, ist für die Bewilligung der Eintragung das Mitbeteiligte zuständig, welchem auch der Entscheid des Amtsgerichts C vorgelegt wurde.

3.3 Die Aufsichtsbehörde prüft materiell, ob die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG), und formell, ob eine Eintragung im Zivilstandsregister nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung erfolgen kann (BGr, 7. November 2013, 5A_644/2013, E. 2.2; Paul Volken, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 32 IPRG N. 18 ff.).

Ausländische Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Entscheidungen der streitigen Verfahren gleichgestellt (Robert Däppen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 2013, Art. 31 IPRG N. 1). Gemäss Art. 31 IPRG sollen die Artikel 25–29 IPRG jedoch bloss "sinngemäss" gelten, das heisst, soweit es sachlich sinnvoll erscheint (Volken, Art. 31 N. 16).

3.4 Gemäss Art. 25 IPRG werden ausländische Entscheide unter den folgenden drei Voraussetzungen anerkannt: Die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, war aus Sicht des schweizerischen Rechts begründet (lit. a), gegen die Entscheidung kann kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden oder die Entscheidung ist endgültig (lit. b), und es liegt kein Verweigerungsgrund vor (lit. c; vgl. zum Ganzen Däppen/Mabillard, Art. 25 IPRG N. 2).

3.5 Art. 26 IPRG regelt die Fälle, in denen die Schweiz die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden für den Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Entscheidung als begründet erachtet (sogenannte indirekte oder Anerkennungszuständigkeit; Däppen/Mabillard, Art. 26 IPRG N. 1). Dies ist der Fall, wenn eine Bestimmung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht die Zuständigkeit vorsieht oder, falls eine Spezialbestimmung fehlt, wenn der/die Beklagte Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (Art. 26 lit. a IPRG). Weitere – hier nicht relevante – Anerkennungszuständigkeiten ergeben sich beim Vorliegen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung und bei vorbehaltsloser Einlassung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder bei Widerklage (Art. 26 lit. b–d IPRG).

3.6 In Konkretisierung von Art. 25 lit. c IPRG zählt Art. 27 IPRG abschliessend die für die Anerkennung relevanten Verweigerungsgründe auf (vgl. BGE 120 II 83 E. 3/a/cc). Namentlich kann die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung dann verweigert werden, wenn ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder entschieden worden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG).

4.  

4.1 Vorliegend ist strittig, ob die Zuständigkeit des Amtsgerichts C für die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin begründet war sowie ob ein schweizerischer Entscheid in derselben Sache vorliegt, welcher der Anerkennung entgegensteht (sogenannte res iudicata).

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz erwägt, dass der Besondere Teil des Gesetzes über das Internationale Privatrecht, insbesondere das 2. Kapitel über die natürlichen Personen, keine Bestimmungen über die Anerkennung von im Ausland ergangenen Berichtigungen des Geburtsdatums enthalte. Nachdem es sich bei der Berichtigung eines Geburtsdatums um ein nichtstreitiges Verfahren handle, fehle es naturgemäss an einem Beklagten. Zu prüfen sei damit, worauf bei einer sinngemässen Anwendung dieser Bestimmung zu schliessen sei. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass die Anerkennungszuständigkeit am ausländischen Wohnsitz der beklagten Person spiegelbildlich der direkten internationalen Zuständigkeit am inländischen Wohnsitz des Beklagten gemäss Art. 2 IPRG entspreche. Diese Bestimmung wiederum sei Ausfluss der verfassungsrechtlichen Gerichtsstandsgarantie gemäss Bundesverfassung. Der Zweck dieser Bestimmung liege im Schutz der Interessen der beklagten Partei. Nachdem es grundsätzlich im Ermessen der klagenden Partei liege, den Eintritt der Rechtshängigkeit, den Streitwert und das Thema des Zivilprozesses festzulegen, sorge der Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei für einen gewissen Ausgleich. Ein entsprechendes Interesse könne es im Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit naturgemäss nicht geben. Demgemäss könne aus einer sinngemässen Anwendung von Art. 26 lit. a IPRG auch nicht abgeleitet werden, dass der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Urteilsstaat haben müsse. In Betracht zu ziehen sei demgegenüber, dass es für die Anerkennung ausländischer Entscheide in anderen Statusfragen genüge, "dass eine der Staatsangehörigkeiten in der Entscheidung Berücksichtigung" finde. In diesen Fällen werde auf eine Effektivitätsprüfung verzichtet, und die Anerkennungsvoraussetzungen müssten nur bei einer der Rechtsordnungen gegeben sein, an die angeknüpft werden könne. Im Sinn des favor recognitionis und der internationalen Vereinfachung des Rechtsverkehrs würden auf diese Weise alle ausländischen Entscheidungen anerkannt, "sofern das Recht einer Staatsangehörigkeit angewandt" worden sei. Damit werde insbesondere die Gefahr der Entstehung sogenannter hinkender Rechtsverhältnisse reduziert, welche nur von einem Staat anerkannt würden. Wie bei den anderen gesetzlich geregelten Statusfragen müsse demnach auch bei der Berichtigung des Geburtsdatums die Beachtung der Rechtsordnung eines Heimatstaats ausreichen. Damit sei davon auszugehen, dass das Gericht im Staat E für die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin, die neben dem Schweizer Bürgerrecht auch über dasjenige des Staats E verfüge, zuständig gewesen sei.

4.2.2 In Bezug auf die Frage der res iudicata geht die Vorinstanz davon aus, dass ein Entscheid des Obergerichts zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vorliege. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Entscheid im nichtstreitigen Verfahren ergangen sei. Die Verbindlichkeit von Entscheiden der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleiche derjenigen von Verwaltungsverfügungen, die weniger weit gehe als die materielle Rechtskraft zivilrechtlicher Entscheide in kontradiktorischen Verfahren. Der Verweigerungsgrund der res iudicata im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG komme zudem nur auf Nachweis einer Partei zur Anwendung. Eine Prüfung von Amts wegen sei damit ausgeschlossen. Ein entsprechender Antrag der Gesuchstellerin habe jedoch nicht vorgelegen, weshalb dem Entscheid der Behörden des Staats E die Anerkennung nicht habe verweigert werden dürfen.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es fehle an der Anerkennungsvoraussetzung der indirekten Zuständigkeit. Art. 26 IPRG regle abschliessend die Fälle, in denen die Schweiz nach eigener Rechtsauffassung die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden für den Erlass einer in der Schweiz anerkennbaren Entscheidung bejahe. Keine der im Gesetz über das Internationale Privatrecht statuierten besonderen indirekten Zuständigkeiten befasse sich ausdrücklich oder implizit mit der Anerkennung von Entscheidungen über die Änderung eines Eintrags im Personenstandsregister im Allgemeinen oder des Geburtsdatums im Besonderen. Für den Fall, dass keine spezifische Regelung im Gesetz enthalten sei, sehe Art. 26 lit. a IPRG subsidiär den Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten vor. Soweit die Besonderheit eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit es gebiete, sei mittels des "sinngemässen" Verweises in Art. 31 IPRG der Wohnsitz des Beklagten allenfalls als eine Ausweitung auf den Wohnsitz des Gesuchstellers auszulegen. Hingegen bilde Art. 31 IPRG keine Grundlage, um zusätzliche spezifische Anerkennungsgerichtsstände zu schaffen, erst recht nicht unter Zuhilfenahme des losesten Anknüpfungspunkts, den das Gesetz über das Internationale Privatrecht kenne, nämlich desjenigen der Heimatstaatszuständigkeit. Eine solche Auslegung höhlte den Beklagtengerichtsstand von Art. 26 lit. a IPRG und dessen "subsidiäre ergänzende Funktion" gänzlich aus und liefe dem gesetzgeberischen Willen klar zuwider. Da vorliegend kein Beklagtenwohnsitz und auch kein Wohnsitz der Gesuchstellerin im Staat E bestehe, fehle es an einer indirekten Zuständigkeit für das Gericht in C.

4.3.2 Unter der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) kategorisiere das Bundesgericht zudem "gerichtliche Entscheidungen über eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich als 'atypische Summarverfahren', welche […] in materielle und formelle Rechtskraft" erwüchsen. Der Entscheid des Obergerichts Zürich sei somit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und der Eintragung in die Zivilstandsregister im Besonderen seien die Verweigerungsgründe von Art. 27 Abs. 2 IPRG zudem von Amts wegen zu prüfen, zumindest soweit es sich um Gründe handle, welche nicht allein die Verteidigungsrechte der Partei beträfen und in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergäben. Dem Entscheid des Amtsgerichts C sei daher die Anerkennung zu verweigern.

5.  

5.1 Zu prüfen ist, ob die Schweiz das Amtsgericht C als zuständig für die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin anerkennt.

5.2 Gemäss Art. 26 lit. a IPRG ist die indirekte Zuständigkeit des ausländischen Gerichts oder der ausländischen Behörde gegeben, wenn eine besondere Bestimmung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht diese vorsieht. Befinden sich in dessen besonderem Teil keine Bestimmungen zur indirekten Zuständigkeit, ist subsidiär die Zuständigkeit auch dann begründet, wenn der oder die Beklagte Wohnsitz im Urteilsstaat hatte.

5.2.1 Unbestritten ist, dass das Gesetz über das Internationale Privatrecht keine besonderen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen wie dem Geburtsdatum in einem Personenstandsregister aufweist. Art. 33 IPRG regelt die direkte Zuständigkeit für personenrechtliche Verhältnisse. Eine allgemeine Regel für die Anerkennung ausländischer Entscheide über personenrechtliche Verhältnisse besteht nicht (Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar, 2013, Art. 33 IPRG N. 13; vgl. Marc Weber, Basler Kommentar, 2017, Art. 22 ZPO N. 24, wonach Registerbereinigungsklagen ohnehin nicht "personenrechtliche Verhältnisse" im Sinn von Art. 33 IPRG betreffen). Einzig für im Ausland erfolgte Namensänderungen (Art. 39 IPRG) und Verschollen- oder Todeserklärungen (Art. 42 IPRG) sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Für die Anerkennung von Entscheidungen in den nicht speziell geregelten Gebieten gelten somit die Art. 25 ff. IPRG (Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, N. 1061). Art. 70 IPRG betreffend Feststellung (oder Beseitigung) eines Kindsverhältnisses befasst sich sodann mit der Anerkennung ausländischer Statusentscheide und -akte (vgl. Ivo Schwander, Basler Kommentar, Art. 70 IPRG N. 3; BGE 141 III 328 zur Anerkennung einer ausländischen Geburtsurkunde und entsprechender Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister bei Leihmutterschaft). Allenfalls können darunter auch ausländische Registrierungen kindesrechtlicher Statusbeziehungen subsumiert werden, nicht jedoch registerrechtliche Berichtigungen eines Geburtsdatums, welche keine Auswirkungen auf die Abstammungsdaten haben (vgl. Kurt Siehr, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 70 IPRG N. 14 f.).

5.2.2 Bei der Berichtigung eines Geburtsdatums handelt es sich zudem um ein nichtstreitiges Verfahren ohne Gegenpartei, weshalb der Wohnsitz des Beklagten nicht für die Begründung der indirekten Zuständigkeit herangezogen werden kann.

5.2.3 Nach dem Gesagten kennt das Gesetz über das Internationale Privatrecht keine Anerkennungszuständigkeit für Berichtigungen eines Geburtsdatums in einem ausländischen Personenstandsregister.

5.3 Es ist demnach zu prüfen, ob diesbezüglich eine (echte) Lücke im Gesetz besteht.

5.3.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 135 III 385 E. 2.1, 135 V 279 E. 5.1). Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 138 II 1 E. 4.2; BGr, 6. Juli 2010, 6B_17/2010, E. 2). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgrund von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB, der auch im Bereich des Gesetzes über das Internationale Privatrecht gilt, aufgegeben (vgl. Max Keller/Daniel Girsberger, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 15 IPRG N. 6; Monica Mächler-Erne/Susanne Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 2013, Art. 15 IPRG N. 11). Die Korrektur unechter Lücken ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3). Im Bereich des Gesetzes über das Internationale Privatrecht bezweckt Art. 15 die Vermeidung unbefriedigender Anknüpfungen (Keller/Girsberger, Art. 15 N. 3 ff.).

5.3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, regelt Art. 26 IPRG abschliessend, wann die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder einer Behörde begründet ist (vgl. Alexander Markus, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, N. 1355; Däppen/Mabillard, Art. 26 N. 1; Obergericht Zürich, 16. November 2015, PS150154-O/U, E. III 2.5). Gibt es keine besondere Bestimmung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht über die indirekte Zuständigkeit (und auch keine Widerklage, gültige Gerichtsstandvereinbarung oder vorbehaltslose Einlassung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten), sieht das Gesetz subsidiär die Anerkennungszuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor. Insofern besteht – zumindest für die streitigen Verfahren – eine lückenlose Regelung (was einer Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über das Internationale Privatrecht und daraus resultierend einer Ausweitung der Anerkennungszuständigkeiten nicht im Wege steht; vgl. BGE 120 II 87 zur Anerkennung einer ausländischen gemeinschaftlichen Adoption, die durch schweizerische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz im Heimatstaat der Ehegattin, die Doppelbürgerin ist, durchgeführt worden ist). Der auf dem Gebiet der personen-, familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten allgemein anerkannte Grundsatz des favor recognitionis gebietet es zwar, einen im Ausland nach dem dortigen Recht gültig geschaffenen Rechtsakt, durch welchen ein soziales Faktum geschaffen wurde, im Inland nicht ohne Not in Frage zu stellen (vgl. Botschaft zum Gesetz über das Internationale Privatrecht, BBl 1983 I 263, S. 324, 327). Doch bildet die Gefahr hinkender Rechts- bzw. Statusverhältnisse für sich keine Grundlage, um zusätzliche Anerkennungsgerichtsstände zu schaffen. Dies mag im Einzelfall zwar unbefriedigend sein, doch gebietet dies die Rechtssicherheit.

5.3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob der Besonderheit eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit mittels der gemäss Art. 31 IPRG "sinngemässen" Anwendung von Art. 26 lit. a zweiter Halbsatz IPRG Rechnung zu tragen ist.

5.3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, entspricht die Anerkennungszuständigkeit am ausländischen Wohnsitz der beklagten Partei gemäss dieser Bestimmung spiegelbildlich der direkten internationalen Zuständigkeit am inländischen Wohnsitz der beklagten Partei gemäss Art. 2 IPRG. Der Grundsatz des actor sequitur forum rei, welcher auch in Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) festgehalten ist, garantiert der beklagten Partei zum Schutz ihrer Interessen und zur Förderung der Waffengleichheit, dass die Klage vom Gericht an ihrem Wohnsitz beurteilt wird. Fehlt es im Fall freiwilliger Gerichtsbarkeit an einer Gegenpartei (was indes nicht zwingend ist, vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2.), bestehen – wie die Vorinstanz zutreffend schliesst – keine entsprechenden Interessen. Dies kann indes nicht bedeuten, dass in diesem Fall die Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit der gesuchstellenden Partei jedes beliebige von dieser ausgewählte Forum anerkennen müsste.

5.3.3.2 Die Vorinstanz verweist sodann auf die in anderen Statusfragen anerkannte indirekte Zuständigkeit des Heimatstaats. So genüge bei der Namensänderung im Ausland (Art. 39 IPRG), der Verschollen- und der Todeserklärung im Ausland (Art. 42 IPRG) sowie der Ehescheidung (Art. 65 Abs. 1 IPRG), dass eine der Staatsangehörigkeiten in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden habe. Wie bei den gesetzlich geregelten Statusfragen müsse demnach auch bei der Berichtigung des Geburtsdatums die Beachtung der Rechtsordnung eines Heimatstaats ausreichen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 39 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Namensänderung anerkannt, wenn sie am Wohnsitz oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist damit nicht erforderlich, dass der ausländische Entscheid in einem dieser Staaten gefällt worden ist. Es genügt, dass die Namensänderung im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt wird (vgl. Botschaft zum Gesetz über das Internationale Privatrecht, S. 336; Alexandra Zeiter/Jürg Koller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 39 IPRG N. 4; anderer Ansicht Geiser/ Jametti, Art. 39 IPRG N. 6). Zur Frage der indirekten Zuständigkeit sieht Art. 42 IPRG sodann abschliessend vor, dass eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklärung in der Schweiz nur dann anerkannt wird, wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person – und nicht etwa der gesuchstellenden Person – ergangen ist (vgl. Geiser/Jametti, Art. 42 IPRG N. 4). Art. 65 Abs. 1 IPRG regelt schliesslich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung. Die Anerkennungszuständigkeit ist gemäss dieser Bestimmung gegeben, wenn der Entscheid in einem Staat ergangen ist, mit dem mindestens ein Ehegatte mittels Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalts oder Staatsangehörigkeit verbunden ist, oder wenn der Entscheid in einem dieser Staaten anerkannt wird (Lukas Bopp, Basler Kommentar, Art. 65 IPRG N. 9). Das Gesetz über das Internationale Privatrecht ist in Bezug auf die Anerkennungszuständigkeiten in den genannten (sowie weiteren) Statusfragen damit zu heterogen, um daraus – quasi als kleinsten gemeinsamen Nenner – die Heimat der gesuchstellenden Partei als anerkannte Zuständigkeit auszusondern.

5.3.3.3 Vielmehr ist zu fragen, ob sich für ausländische Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit allenfalls eine Ausweitung der Anerkennungszuständigkeit auf den Wohnsitz der gesuchstellenden Partei rechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, kommt dieser zumindest materiell in gewisser Hinsicht eine "Beklagtenrolle" zu (vgl. dazu BGE 130 III 285 [= Pra 94/2005 Nr. 31] zum Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten bei der Aberkennungsklage nach Art. 2 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 [SR 0.275.12]). Der Wohnsitz stellt zudem einen starken Anknüpfungspunkt dar, der zweifellos in engem Zusammenhang mit dem dem Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrundeliegenden Sachverhalt steht. Die Anerkennung der Zuständigkeit der ausländischen Gerichte und Behörden am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei, um deren Personenstatus es geht, entspricht zudem spiegelbildlich Art. 33 Abs. 1 IPRG. Auch innerstaatlich sieht Art. 19 ZPO in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichtsstand am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei vor.

5.3.3.4 Hingegen ist gemäss Art. 22 ZPO für Klagen, die die Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personendaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Die Zivilprozessordnung unterscheidet damit in Bezug auf die innerstaatliche Zuständigkeit, ob die materiellrechtliche Ausgestaltung des Personenstands oder lediglich die Registerführung betroffen ist (vgl. Weber, Art. 22 N. 25). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich auch im internationalen Kontext.

Liegt kein eigentliches Zivilstandsereignis vor, welches materielle Wirkungen auf den Personenstand hat (Geburt, Tod, Heirat usw.), sondern geht es nur um seine richtige Beurkundung, so betrifft dies allein eine Frage der Registerführung (vgl. BGE 135 III 389 E. 3.4.1 zur deklaratorischen Bedeutung der Eintragungen sowie des Bereinigungsverfahrens nach Art. 42 ZGB). Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz handelt es sich bei der Registerführung um eine ausschliessliche Zuständigkeit des betreffenden Staats (Weber, Art. 22 N. 25). Es erscheint somit sachgerecht, dass die Schweiz diesbezüglich keine ausländischen Zuständigkeiten anerkennt. Das Vorliegen einer Lücke im Gesetz über das Internationale Privatrecht ist in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Registerbereinigungsentscheide folglich zu verneinen.

5.4 Der Entscheid des Amtsgerichts C ordnet die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin im Personenstandsregister des Staats E an. Ihm liegt kein eigentliches Zivilstandsereignis zugrunde; mit der Berichtigung wird nicht etwa ein neuer oder anderer Personenstand geschaffen (vgl. BGE 135 III 389 E. 3.4.1). Der Entscheid betrifft nach dem Gesagten lediglich die Registerführung (im Staat E). Er kann keine weiter gehenden Wirkungen entfalten als die gestützt darauf berichtigte Eintragung im Register des Staats E. Hingegen sind die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht an diesen das Personenstandsregister des Staats E betreffenden Entscheid gebunden. Die Berichtigung des Schweizerischen Zivilstandsregisters ist vielmehr im Verfahren nach Art. 42 ZGB zu erwirken (vgl. zur Abgrenzung und Anwendbarkeit von Art. 42 ZGB Flavio Lardelli, Basler Kommentar, 2014, Art. 42 ZGB N. 1 ff., Art. 43 ZGB N. 1 mit Hinweisen).

5.5 Die Zuständigkeit des Amtsgerichts C war nach dem Gesagten gemäss Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 26 lit. a IPRG nicht begründet. Ob eine res iudicata vorliegt oder das Urteil aus anderen Gründen in der Schweiz nicht vollstreckt werden könnte, kann entsprechend offengelassen werden.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Justizdirektion vom 12. De­zember 2016 aufgehoben und die Verfügung des Gemeindeamts vom 12. September 2016 wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 3'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…