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Geschäftsnummer: VB.2016.00810  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe

Vorliegend hat die Vorinstanz die Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt: Die Drittstaatangehörigkeit des BF welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Fall einer Heirat praktisch verunmöglichen. Die von der Polizei angetroffene Wohnsituation: Die Exfrau des BF wurde in der Wohnung angetroffen, dort wohnt ihr gemeinsamer Sohn und sie hat im Doppelbett geschlafen. Weiter konnte man in dieser Wohnung zahlreiche der Exfrau zustehende persönliche Sachen und Unterlagen feststellen. Anzeichen, dass auch die Ehefrau des BF in dieser Wohnung wohnte, waren kaum vorhanden. Auffällig sind zudem die Zeitpunkte seiner Heirat und Einreise in die Schweiz, da seine Exfrau im selben Zeitraum ebenfalls eine hier niederlassungsberechtigte Person geheiratet hat und sodann in die Schweiz reiste. Ausserdem hat der BF kaum Kenntnisse über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seiner Ehefrau, sie haben nie ihre gemeinsame Heimat zusammen besucht und verfügen auch nicht über gemeinsame Interessen (E. 3.1).
Beweislastumkehr. Dem BF gelingt es nicht, die angeführten Indizien zu entkräften (E. 3.2).
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des BF (E. 4.2) und des Sohnes (E. 4.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISLASTUMKEHR
HAUSDURCHSUCHUNG
INDIZIENBEWEIS
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 118 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
§ 28 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00810

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1977 und türkischer Staatsbürger, heiratete am 3. August 1998 C, geboren 1980. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, B, geboren 2005. Diese Ehe wurde am 18. September 2008 einvernehmlich geschieden und das elterliche Sorgerecht A allein zugesprochen.

Am 18. November 2008 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D, geboren 1968, die Stiefmutter von C. A reiste sodann am 1. Juni 2009 ohne Sohn in die Schweiz. Im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Gutheissung des Nachzugsgesuchs für den Sohn, reiste dieser am 20. April 2010 in die Schweiz. Das Ehepaar A/D verlegte am 1. Dezember 2011 seinen Wohnsitz nach E, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich D eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Kantonswechsels und A eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, welche zuletzt bis am 31. Mai 2013 verlängert wurde.

C heiratete am 9. September 2009 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann F, geboren 1974. Am 20. April 2010 reist sie sodann in die Schweiz und erhielt im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 19. April 2015 verlängert wurde.

Nachdem beim Migrationsamt Hinweise eingegangen sind, dass die Ehegatten C/F nur zum Schein eine Ehe führen und C in Wahrheit mit A zusammenlebe, wurde die Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 13. März 2013 damit beauftragt, bei den entsprechenden Wohnadressen eine Kontrolle vorzunehmen und allenfalls die Eheleute zu ihrer Ehe zu befragen. Am 30. Oktober 2013 fanden an den Wohnadressen von A und von C Hausdurchsuchungen statt und A sowie das Ehepaar C/F wurden gleichentags befragt. Im Rahmen weiterer Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass F und seine Schwägerin G, geboren 1982, einen Sohn gezeugt haben, welcher am 29. Oktober 2013 geboren wurde.

A ist in der Schweiz straffällig geworden und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Dezember 2014 wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen vom 31. August 2015 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten A/D seit dem 6. Juli 2015 Vormerk genommen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A und B eine Frist bis 18. Februar 2016 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2016 ab und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Februar 2017.

III.  

Am 28. Dezember 2016 erhob A, auch im Namen von B, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Weiter wurde um Sistierung des durch die Sicherheitsdirektion festgesetzten Ausreistermins und unentgeltliche Prozessführung ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Mit dieser Eingabe ersuchten sie zudem um Fristerstreckung für die Einreichung einer begründeten Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 nahm die Abteilungspräsidentin in Vertretung Vormerk vom Eingang der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei, womit noch genügend Zeit verbleibe, um eine begründete Beschwerde einzureichen. Weiter hätten die Beschwerdeführer ihre Mittellosigkeit nachzuweisen und es wurde angemerkt, dass sie sich während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen.

Am 19. Januar 2017 ging beim Verwaltungsgericht eine begründete Beschwerde ein.

Der Abteilungspräsident wies mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und verpflichtete die Beschwerdeführer zu einer Kautionsleistung von Fr. 2'060.-.

Dem Gesuch von A vom 31. Januar 2017 die Kaution in Raten leisten zu können, wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2017 insofern stattgegeben, als die Kaution in zwei Raten bezahlt werden könne. Die entsprechenden Zahlungen wurden fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").

2.2  

2.2.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 und Art. 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben vorspielt, obwohl die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, VB.2011.791, E. 2.6, vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 140; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

2.2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – herangezogen. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu würdigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 2.2 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00296, E. 3.3).

2.2.3 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthalts­bewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehe­gatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Für eine Scheinehe spricht zunächst die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG, da er die Ehe mit D nur zum Schein eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Aus der Begründung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers seine Exfrau, nicht aber seine Ehefrau angetroffen wurde und klar ersichtlich gewesen sei, dass Erstere im Doppelbett geschlafen habe. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt in ihrer Heimat geweilt. Weiter konnten in der Wohnung Kleider, Medikamente, Fotos, Unterlagen, Reisepässe und Schmuck der Exfrau vorgefunden werden. Die Fotos zeigten dabei den Beschwerdeführer mit seinem Sohn und der Exfrau oder nur zusammen mit seiner Exfrau. Anzeichen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Wohnung lebte, seien kaum vorhanden gewesen. Anlässlich der polizeilichen Befragung machte der Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen der Hausdurchsuchung geltend, seine Exfrau und er würden dem gemeinsamen Sohn vorspielen noch immer zusammen zu leben, da sich ansonsten der psychische Zustand des Sohnes verschlechtern würde. Die Erklärungsversuche bezüglich der Schlafsituation seiner Exfrau, wonach sie sich jeweils zuerst im Doppelbett hinlege, bis der Sohn auf der Matratze nebenan eingeschlafen sei, sich danach auf das Sofa im Wohnzimmer schlafen lege, damit der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Doppelbett schlafen können, am morgen früh das Spiel rückwärts gespielt würde, sobald der Sohn erwache, sind abwegig und vermögen nicht im Ansatz zu überzeugen. Vielmehr zeigt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau nach wie vor eine engste Beziehung besteht. Neben diesen Feststellungen liegen weitere gewichtige Indizien vor, die für eine rein ausländerrechtlich motivierte Eheschliessung sprechen. So hätte der Beschwerdeführer ohne Heirat mit einer hier niedergelassenen Frau keine Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Im Weiteren sprechen die Zeitpunkte der Heirat und Einreise des Beschwerdeführers sowie seiner Exfrau dafür, dass beide in rechtsmissbräuchlicher Weise mit in der Schweiz niedergelassenen Personen Ausländerrechtsehen eingegangen sind, in der Absicht fortan in der Schweiz zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn leben zu können. Weiter fällt auf, dass aus den Befragungen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. Oktober 2013 und derjenigen seiner Ehefrau durch die Stadtpolizei Zürich vom 26. August 2014 erhebliche Widersprüche hervorgehen und die Ehegatten A/D weder über ihre jeweiligen persönlichen Verhältnisse noch über das Vorleben des anderen vertiefte Kenntnisse haben. Auch bezüglich der Heiratsmodalitäten (zivile Hochzeit oder eine solche nach Brauch; Trauzeugen; anschliessende Feier) stimmen ihre Aussagen nicht überein und die angeblich vorhandenen Fotos von der Heirat wurden bislang nicht vorgelegt. Auch der Umstand, dass es sich bei seiner Ehefrau um die Stiefmutter seiner Exfrau handelt, vermag die Annahme, dass es sich um eine Ausländerrechtsehe handeln könnte, nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, dass er seine Ehe mit der Stiefmutter seiner Exfrau vor dem Sohn geheim halte und der Sohn sie "Grossmutter" nenne. Dies zeigt, dass zumindest in der Wohnung des Beschwerdeführers, er und seine Exfrau sich so die Möglichkeit eröffnet haben, ein eheähnliches Zusammenleben führen zu können. Zusammenfassend ist bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände davon auszugehen, dass der Heirat in keiner Weise eine tiefere Bedeutung zukommt und diese einzig ausländerrechtlichen Zwecken diente.

3.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht.

In seiner Beschwerde betont der Beschwerdeführer, dass er eine harmonische und glückliche Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau führte und sich mit seiner Exfrau nur wegen des gemeinsamen Sohnes treffe. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, seinem Unmut, insbesondere gegenüber der Polizei, Luft zu machen und übt vor allem Kritik am Vorgehen der Polizei und des Migrationsamts, ohne jedoch stichhaltige Argumente vorzubringen. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass weder das Migrationsamt noch die Polizei ihre Feststellungen einzig auf die Information der angeblich "kriminellen" Frau abstellten. Vielmehr wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt und wurden die betroffenen Personen zur Sache befragt. Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, konkrete Ausführungen zu machen, wonach er in der Tat ein Eheleben mit seiner (Noch-)Ehefrau geführt habe, und bringt nichts vor, um die zahlreich vorliegenden Indizien für eine ausländerrechtlich motivierte Ehe zu entkräften.

3.3 Die vorliegenden Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen. Selbst wenn der Beschwerdeführer zumindest zeitweise mit seiner Ehefrau wohnte und somit auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangt haben soll, eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal die wenigen vorhandenen Kenntnisse über seine Ehegattin auch aus der Tatsache, dass es sich um die Stiefmutter seiner Exfrau handelt, resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.

Dem Beschwerdeführer steht somit kein Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 43 Abs. 1 AuG zu (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Damit erlöscht auch der Anspruch des Sohnes auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 44 AuG).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer kann den weiteren Aufenthalt auch nicht mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung begründen. Zunächst fehlt es an einer intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft (BGE 130 II 281 E. 3.1) und auch aus seiner Beziehung zu seinem Sohn kann er aufgrund eines fehlenden gefestigten Anwesenheitsrecht des Letzteren keinen Anspruch ableiten (vgl. zum sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der 7.5 Jahre dauernden Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c/aa).

4.2 Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflicht­gemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz nicht massgeblich in die hiesigen Verhältnisse, weder in beruflicher, sozialer noch sprachlicher Hinsicht integrieren konnte. Hin und wieder ging er zwar einer Arbeitstätigkeit nach, musste aber dennoch regelmässig mit Sozialhilfe unterstützt werden. Er spricht nur wenig Deutsch und war anlässlich der polizeilichen Befragung auf einen Dolmetscher angewiesen. Der Beschwerdeführer verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei, besuchte dort nach der Schule eine Hotelfachschule und arbeitete vor der Einreise in die Schweiz in der Türkei in verschiedenen Hotels. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 32 Jahren verbringt er die Sommerferien regelmässig mit seinem Sohn und seiner Exfrau in der Heimat. Einer Wiedereingliederung zusammen mit seinem Sohn erscheint zumutbar. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers nicht besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Sohn den weiteren Aufenthalt nicht mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründen kann. Aus seiner Beziehung zur nicht sorgeberechtigten Mutter kann er keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen, da auch ihr Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe erloschen ist (vgl. VGr, 10. Mai 2017, VB.2016.796). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann auch beim Sohn nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. Betreffend die vorliegende Verhaltensproblematik beim Sohn, vor allem in schulischer Hinsicht, lässt sich aus den Akten zusammenfassend feststellen, dass er insbesondere auf eine intensive Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist. Dass er unabdingbar auf das schulische und therapeutische Setting hier in der Schweiz angewiesen sei, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ausserdem gibt es auch in der Türkei geeignete therapeutische und medizinische Einrichtungen, sodass eine weitere entsprechende Behandlung des Sohnes gewährleistet ist. Der Sohn ist zunächst bei seinen Eltern in der Türkei aufgewachsen und reiste im Alter von knapp fünf Jahren in die Schweiz. Sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz beruht einzig auf dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seiner Eltern. Mit den Verhältnissen in der Türkei ist er nicht unvertraut, verbrachte er die Sommerferien regelmässig mit seinen Eltern in der Türkei und spricht Türkisch. Trotz seinem längeren Aufenthalt hier in der Schweiz ist es ihm bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zuzumuten, zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zurückzukehren. Es liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Ebenso liegen keine Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …