{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00810_2017-05-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217193&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "da95749f4b526b922428b2faa28d6711"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00810"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.05.2017  VB.2016.00810"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.05.2017  VB.2016.00810"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.05.2017  VB.2016.00810"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien f\u00fcr eine Scheinehe Vorliegend hat die Vorinstanz die Indizien, welche f\u00fcr eine Scheinehe sprechen, ausf\u00fchrlich dargelegt: Die Drittstaatangeh\u00f6rigkeit des BF welche ihm einen l\u00e4ngeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Fall einer Heirat praktisch verunm\u00f6glichen. Die von der Polizei angetroffene Wohnsituation: Die Exfrau des BF wurde in der Wohnung angetroffen, dort wohnt ihr gemeinsamer Sohn und sie hat im Doppelbett geschlafen. Weiter konnte man in dieser Wohnung zahlreiche der Exfrau zustehende pers\u00f6nliche Sachen und Unterlagen feststellen. Anzeichen, dass auch die Ehefrau des BF in dieser Wohnung wohnte, waren kaum vorhanden. Auff\u00e4llig sind zudem die Zeitpunkte seiner Heirat und Einreise in die Schweiz, da seine Exfrau im selben Zeitraum ebenfalls eine hier niederlassungsberechtigte Person geheiratet hat und sodann in die Schweiz reiste. Ausserdem hat der BF kaum Kenntnisse \u00fcber das Vorleben und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse seiner Ehefrau, sie haben nie ihre gemeinsame Heimat zusammen besucht und verf\u00fcgen auch nicht \u00fcber gemeinsame Interessen (E. 3.1). Beweislastumkehr. Dem BF gelingt es nicht, die angef\u00fchrten Indizien zu entkr\u00e4ften (E. 3.2). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des BF (E. 4.2) und des Sohnes (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:51:08", "Checksum": "f659c0722ecd94f64a6a2963e79165ab"}