{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00813_29-05-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217234&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df1081b05f5d18e7b7867bc134a32ac9"}, "Num": [" VB.2016.00813"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2016.00813"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2016.00813"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2016.00813"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Zur Beurteilung des Entsch\u00e4digungsbegehrens wegen Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist das Verwaltungsgericht nicht zust\u00e4ndig (E. 1.3). Art. 64 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt die Unterbringung von Verwahrten Gewaltdelinquenten und gemeingef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern in geschlossenen Anstalten. Der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Versetzung in eine f\u00fcr Verwahrte \"konventionskonforme\" Anstalt ist deshalb abzulehnen (E. 2). Der Therapiebericht vom 5. Juni 2014 steht nicht in Widerspruch zu den Einsch\u00e4tzungen der von den Strafgerichten bei der \u00dcberf\u00fchrung der altrechtlichen Verwahrung beigezogenen Experten, indem ausgef\u00fchrt wird, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich zwar einer Behandlung unterzogen habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, sich mit seinen St\u00f6rungsproblematiken auseinanderzusetzen und kein vertieftes Deliktbewusstsein gezeigt habe. Angesichts der Vorgeschichte scheinen die Aussagen im Therapiebericht als plausibel. Sodann stellten auch das Obergericht und das Bundesgericht anl\u00e4sslich der Verwahrungs\u00fcberpr\u00fcfung auf die Therapieberichte ab. Der Therapieverlauf braucht deshalb nicht durch ein Gutachten verifiziert zu werden. Dass der Beschwerdef\u00fchrer heute ungef\u00e4hrlich sei, ist schon deshalb infrage zu stellen, weil das Bundesgericht mit erst vor drei Jahren ergangenem Urteil im Rahmen der umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung der Weiterf\u00fchrung der Verwahrung ausgeschlossen hat, dass sich die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers innerhalb von nur f\u00fcnf Jahren Therapie massiv verbessern k\u00f6nnte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdef\u00fchrer seit dem Therapie-Time-out im Fr\u00fchjahr 2014 gar keine Therapie mehr besucht. Er hat sich auch nicht ernsthaft um eine Wiederaufnahme der Therapie bem\u00fcht. Ferner besteht keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer das triebd\u00e4mpfende Medikament nach seiner Entlassung nicht einfach absetzen w\u00fcrde. Die Verh\u00e4ltnisse haben sich damit gerade nicht ge\u00e4ndert. Es ist folglich f\u00fcr diese\u00dcberpr\u00fcfung nicht notwendig, ein neues Gutachten einzuholen. Aufgrund der m\u00e4ssigen Therapieerfolge besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr von einschl\u00e4gigen Delikten. Eine g\u00fcnstige Prognose ist daher zu verneinen, weshalb die bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht verweigert wurde (E. 4.5.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 6.2).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:13", "Checksum": "05cafab14d5de2b918aabfd5d89bb35d"}