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Geschäftsnummer: VB.2016.00817  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe [Die Vorinstanz wies den Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe mangels Mittellosigkeit ab. Auf den Rekurs gegen den Rückweisungsentscheid betreffend Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung trat die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Vor Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt.] Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Prozessthema kann zudem nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Auf darüber hinausgehende materielle Anträge ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.3 f.). Angesichts des rasanten, unerklärten und an Rechtsmissbrauch grenzenden Vermögensschwunds und des ungeklärten Verbleibs der kurz vor dem Gesuch um Sozialhilfe abgehobenen Geldmittel ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mittellos war. Vielmehr ist anzunehmen, wie der Beschwerdeführer auch in seiner Rekursschrift bestätigte, dass er Geld auf die Seite geschafft hat (E. 2). Gegen Rückweisungsentscheide ist ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG möglich. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eintrat (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
MITTELLOSIGKEIT
NICHTEINTRETEN
PROZESSTHEMA
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
VERMÖGENSVERBRAUCH
VERMÖGENSVERMINDERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
§ 14 SHG
§ 19a VRG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00817

VB.2017.00054

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 26. Juni 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A kehrte im Frühjahr 2015 nach einem längeren Aufenthalt im Land B in die Schweiz zurück. Am 6. Oktober 2015 stellte er ein Unterstützungsgesuch bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Das Sozialzentrum C wies seinen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 4. November 2015 ab. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab.

B. A wird seit Februar 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Er wohnt zusammen mit seinem Bruder an der D-Strasse 01 in Zürich bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'616.-. Am 14. März 2016 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums E, dass der Mietzinsanteil von monatlich Fr. 808.- (brutto) bis längstens 30. September 2016 im Unterstützungsbudget von A berücksichtigt werde, vorausgesetzt der andere Mietanteil von Fr. 808.- sei gesichert. Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt, dass A bis zum 15. Mai 2016 eine günstigere Wohngelegenheit bis zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'400.- brutto (bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienmitglied) oder Fr. 1'100.- brutto (als alleiniger Mieter) bzw. Fr. 900.- (bei einem Zimmer mit Küche/Bad/WS zur Mitbenützung) zu suchen habe. Er wurde zudem aufgefordert, seine Wohnungssuchbemühungen auch ausserhalb des aktuellen Wohnquartiers fortzusetzen. Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage und gleichbleibender Wohnsituation der monatliche Mietzins gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) per 1. Oktober 2016 auf Fr. 700.- gekürzt werden könne.

Mit Entscheid vom 21. Juli 2016 hob die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) den Entscheid vom 14. März 2016 auf und wies die Sozialen Dienste an, eine neue Auflage mit angemessener Frist zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu verfügen. Zudem sei der Einsprecher anzuweisen, Suchbemühungen den Sozialen Diensten einzureichen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

II.  

A. Mit Eingabe vom 6. März 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der SEK vom 25. Februar 2016 und beantragte die Auszahlung wirtschaftlicher Sozialhilfe ab Oktober 2015. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 24. November 2016 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben (Geschäfts-Nr. 02).

B. Mit Eingabe vom 28. August 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der SEK vom 21. Juli 2016. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 24. November 2016 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Geschäfts-Nr. 03).

III.  

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 (recte: 2016; Poststempel vom 29. Dezember 2016) gelangte A unter Beilage beider Beschlüsse des Bezirksrats vom 24. November 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Überprüfung des "Entscheids" des Bezirksrats. Da sich aus der Begründung bloss ein eindeutiger Beschwerdewille hinsichtlich des Beschlusses im Verfahren Nr. 02 ergab, wurde hierfür das Verfahren VB.2016.00817 eröffnet und dem Beschwerdeführer eine Frist vom zehn Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, ob er auch gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 24. November 2016 (Geschäfts-Nr. 03) Beschwerde erheben wolle. Am 18. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er "nochmals eine neue Beschwerde" beim Bezirksrat eingereicht habe. Am 19. Januar 2017 liess dieser dem Verwaltungsgericht das besagte Schreiben zuständigkeitshalber zukommen. Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2017 war nunmehr von einem Beschwerdewillen auch hinsichtlich des Beschlusses des Bezirksrats vom 24. November 2016 (Geschäfts-Nr. 03) auszugehen, weshalb ein zweites Verfahren VB.2017.00054 eröffnet wurde. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2017 wurden die Verfahren VB.2017.00054 und VB.2016.00817 vereinigt.

Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids am 6. und 31. Januar 2017 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar und 9. Februar 2017 unter Verweis auf den Entscheid der Sozialbehörde vom 25. Februar und 21. Juli 2016 und auf die zwei Beschlüsse des Bezirksrats vom 24. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass ihm Fr. 500.- an Zusatzergänzungen monatlich genehmigt werden sollen, dass ihm Fr. 108.- für die Wohnkosten auch nach dem 30. Juni 2017 weiterhin ausgerichtet werden sollen sowie dass ihm der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- gewährt werden soll. Des Weiteren ersucht er im Hinblick auf einen allfälligen Wohnungswechsel um die Übernahme der Kautions- und Umzugskosten. Schliesslich beantragt er, dass die Kosten der Zusatzversicherung der Krankenkasse (Fr. 79.40/Monat) sowie die Wegzulagen übernommen werden.

Der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen – insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich folglich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- (12 x max. Fr. 1'000.- = Fr. 12'000.- + Fr. 4'000.- = Fr. 16'000.-), womit die Sache der einzelrichterlichen Kompetenz unterliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.3 Der Bezirksrat ist in seinem Verfahren Nr. 03 mangels Rechtsschutzinteresse auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Beschwerde VB.2017.00054 richtet sich demzufolge gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats. Der Beschwerdeführer beantragt die "Überprüfung des Entscheids des Bezirksrats", worin sinngemäss ein Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zu erblicken ist. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00054 beschränkt sich in solchen Fällen auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464/VB.2016.00465, E. 3.2; VGr, 27. Januar 2016, SR.2016.00001, E. 1.1; VGr, 26. November 2014, VB.2014.00334, E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer weitere materielle Anträge (insbesondere auf Gewährung von Zusatzergänzungen, Wegzulagen, Übernahme der Kautions- und Umzugskosten sowie der Kosten für die Zusatzversicherung) stellt und entsprechende Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten.

1.4 Was das Verfahren VB.2016.00817 betrifft, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. VGr, 19. November 2015, VB.2015.00121, E. 3.1; VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428, E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Streitgegenstand des Verfahrens Nr. 02 bildete die Frage, ob dem Beschwerdeführer Anspruch auf die nachträgliche Auszahlung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016 hat, was namentlich davon abhängt, ob er bereits im Oktober 2015 mittellos gewesen ist oder nicht. Auch in diesem Verfahren ist auf die weiteren materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Sozialhilfe hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe aus­geschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, [Das Schweizerische Sozialhilferecht], S. 73). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2-1). Gemäss Kap. E. 2-3 der SKOS-Richtlinien wird Einzelpersonen ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zugestanden.

2.2 Der Beschwerdeführer hatte sich im September 2014 Fr. 90'653.75 von seinem Freizügigkeitskonto und im April 2015 Fr. 20'607.40 von seiner Lebensversicherung auszahlen lassen. Unbestrittenermassen hob der Beschwerdeführer Fr. 3'000.- (1. September 2015), Fr.  5'500.- (7. September 2015) und Fr. 8'500.- (24. September 2015) von seinem Sparkonto bei der F-Bank ab, sodass sich der Kontostand letztlich auf Fr. 9.53 belief. Der Kontostand seines Privatkontos bei der F-Bank reduzierte sich von Fr. 5'507.20 (28. Sep­tember 2015) auf Fr. 3'432.35 (6. Oktober 2015). Am 6. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin reichte er Quittungen in der Höhe von Fr. 1'961.50 für den Monat Oktober 2015 ein, um die Verwendung der Auszahlungen auszuweisen.

Vor diesem Hintergrund, d. h. angesichts des rasanten, unerklärten und an Rechtsmissbrauch grenzenden Vermögensschwunds – über Fr. 110'000.- in gut einem Jahr – (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97(2008) Nr. 86, E. 5.2) und des ungeklärten Verbleibs der im September 2015 abgehobenen Geldmittel, gingen die Vorinstanzen völlig zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2015 über Geldmittel von weit über dem Freibetrag von Fr. 4'000.- verfügte und somit nicht als mittellos zu betrachten ist. Vielmehr ist anzunehmen, wie der Beschwerdeführer gerade selbst in seiner Rekursschrift bestätigt, dass er Geld auf die Seite geschafft hat. Dies wird bekräftigt durch seine eigene Aussage, dass er von diesem Geld bis 1. Februar 2016 (Unterstützungsbeginn) gelebt habe. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nichts anderes in seiner Beschwerdeschrift.

2.3 Da der Beschwerdeführer im Oktober 2015 nicht mittellos war, ist die Beschwerde VB.2016.00817 gegen den Rekursentscheid Nr. 02 abzuweisen (vgl. E. 1.4 zum Prozessthema).

3.  

3.1 Angesichts des beschränkten Streitgegenstands im Verfahren VB.2017.00054 (Geschäfts-Nr. 03) vor Verwaltungsgericht (vgl. E. 1.3) ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Der Bezirksrat trat mangels Rechtsschutzinteresse auf den Rekurs gegen einen Rückweisungsentscheid der SEK nicht ein.

3.2 Gemäss § 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide mit Rekurs anfechtbar, die das Verfahren abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) angefochten werden kann. Rückweisungsentscheide sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2; BGE 135 V 141 E. 1.1; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3; VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700, E. 2.2; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 64 f.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).

Beim mit Rekurs angefochtenen Einspracheentscheid der SEK vom 21. Juli 2016 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2016 mit diesem Einspracheentscheid aufgehoben wurde und der Beschwerdegegnerin ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt, ist der Einspracheentscheid als Zwischen- und nicht als Endentscheid zu qualifizieren, weshalb er gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG mit Rekurs angefochten werden konnte. Daran ändert auch nichts, dass die SEK die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anwies, eine neue Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu verfügen, und damit diese Auflage grundsätzlich bestätigte (vgl. Bertschi, § 19a N. 64 ff.). Somit stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung als Zwischenentscheid gegeben sind.

3.3 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem Einspracheentscheid wird die Beschwerdegegnerin über die Frist zur Suche nach einer günstigen Wohngelegenheit erneut befinden müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits wird diesen neuen Entscheid anfechten können, weshalb ihm durch die Rückweisung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst. Zwar würde mit einer Gutheissung des Rekurses sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Hielte nämlich die Vorinstanz den Rekurs für begründet, d. h. die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit für ungerechtfertigt, würde dies zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide führen und hätte die Beschwerdegegnerin selbstredend keine neue Frist zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit mehr festzusetzen. Ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren bliebe dadurch allerdings nicht erspart, wäre ein solches doch ohnehin nicht durchzuführen.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten und die Beschwerde VB.2017.00054 gegen diesen Nichteintretensentscheid Nr. 03 somit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerden VB.2016.00817 und VB.2017.00054 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 1'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.