{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00817_2017-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217315&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c8a323c10542eb25f210512ccd662e2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00817"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2017  VB.2016.00817"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2017  VB.2016.00817"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2017  VB.2016.00817"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe [Die Vorinstanz wies den Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe mangels Mittellosigkeit ab. Auf den Rekurs gegen den R\u00fcckweisungsentscheid betreffend Auflage zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung trat die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Vor Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt.] Die Pr\u00fcfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts beschr\u00e4nkt sich bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Prozessthema kann zudem nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder nach richtiger Gesetzesanwendung h\u00e4tte sein sollen. Auf dar\u00fcber hinausgehende materielle Antr\u00e4ge ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.3 f.). Angesichts des rasanten, unerkl\u00e4rten und an Rechtsmissbrauch grenzenden Verm\u00f6gensschwunds und des ungekl\u00e4rten Verbleibs der kurz vor dem Gesuch um Sozialhilfe abgehobenen Geldmittel ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mittellos war. Vielmehr ist anzunehmen, wie der Beschwerdef\u00fchrer auch in seiner Rekursschrift best\u00e4tigte, dass er Geld auf die Seite geschafft hat (E. 2). Gegen R\u00fcckweisungsentscheide ist ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG m\u00f6glich. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eintrat (E. 3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:11", "Checksum": "18af613a7811a81f0a817504e6e16199"}