{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00004_08-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217266&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c9803b3ff8026afbb4c1f1fcd7a2682"}, "Num": [" VB.2017.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2017.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2017.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2017.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abbruch und Ersatz zweier zusammengebauter Liegenschaften in der Kernzone: Zul\u00e4ssigkeit der vorinstanzlichen Auflage; Einheit der Baubewilligung. [Das Baurekursgericht hat die geplante Loggia bei Haus 1 als unzul\u00e4ssige Erweiterung des Hauptgeb\u00e4udes qualifiziert und die Auflage statuiert, neue Pl\u00e4ne mit zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udemassen genehmigen zu lassen. Die Bewilligung bez\u00fcglich Haus 2 hat es aufgrund fehlender Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Anhebung der Firsth\u00f6he aufgehoben.] K\u00f6nnen M\u00e4ngel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, so sind gem\u00e4ss \u00a7 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verkn\u00fcpfen (E. 4.1). Der Verzicht auf den Anbau macht zwar eine gewisse Umgestaltung der Inneneinteilung notwendig. Gemessen am gesamten Umfang des Bauprojekts erweist sich die erforderliche Umgestaltung des Erdgeschosses jedoch als untergeordnet (E. 4.2).  Nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu s\u00e4mtlichen Punkten aussprechen, welche f\u00fcr die Bewilligungsf\u00e4higkeit eines Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung von Einzelfragen zul\u00e4ssig ist, sofern diese von untergeordneter Bedeutung sind, triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Behandlung sprechen und der gesetzm\u00e4ssige Zustand auf jeden Fall erreicht werden kann. Solche Entscheide \u00fcber rechtliche oder technische Teilaspekte erlauben jedoch nicht, dass Bauten oder \u00dcberbauungen, die eine bauliche Einheit bilden, nur teilweise bewilligt werden (E. 4.3.1). Vorliegend wurden die Bewilligungen f\u00fcr die beiden H\u00e4user zwar separat erteilt, doch befindet sich die gesamte Haustechnik in Haus 2. Die mit dem Wegfall von dessen Bewilligung fehlenden, technischen Anlagen m\u00fcssen nun anderweitig untergebracht werden k\u00f6nnen, wobei bez\u00fcglich Haus 1 weitgehende bauliche Massnahmen erforderlich werden. Die dazu erforderlichen planerische \u00dcberlegungen sind nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen (E.4.3.2). Sodann kann die W\u00fcrdigung des Fassadenbildes bez\u00fcglich seiner Kernzonenkonformit\u00e4t f\u00fcr die beiden H\u00e4user nicht unabh\u00e4ngig voneinander vorgenommen werden (E. 4.3.3).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:17", "Checksum": "b7247e948e57eec8b789f715651d41e3"}