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VB.2017.00005
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch C, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1985, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, heiratete am 11. Oktober 2012 den damals über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsmann B und reiste am 13. Oktober 2012 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 12. Oktober 2015 verlängert wurde. Am 20. November 2014 wurde ihrem Ehemann das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs April 2015 aufgegeben und die Ehe am 8. April 2015 geschieden. B. Mit Verfügung vom 18. November 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom 16. September 2015 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 18. Januar 2016. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. Dezember 2016 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. Februar 2017. III. Am 3. Januar 2017 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Dezember 2016. Es sei auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion sowie das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit anfangs April 2015 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. 3. 3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3). Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 3.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anfrage betreffend die Trennung von ihrem Ehemann zunächst angegeben, es hätten zwei grössere eheliche Streitereien gegeben, anlässlich des zweiten Streits ihr Ehemann ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Erst nachdem sie rechtlich vertreten gewesen sei, habe ihr Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe regelmässig Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden sei. Die Vorinstanz ging folglich davon aus, dass während der Ehe entgegen der späteren Vorbringen keine regelmässige Gewalt durch den Ehemann ausgeübt worden sei und die Ohrfeige zwar nicht zu verharmlosen sei, jedoch nicht die geforderte Intensität der ehelichen Gewalt erreiche. 3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Es treffe nicht zu, dass nur ein einziger Streit stattgefunden habe. Sie sei auch nicht nur geohrfeigt worden, sondern von ihrem Ehemann dermassen zusammengeschlagen worden, dass sie einige Stunden lang auf dem Boden liegen geblieben sei und nicht habe aufstehen können. Einige Monate nach der Heirat habe ihr Ehemann angefangen, sie grundlos zu beschimpfen und zu schlagen. Er habe ihr vorgerechnet, per wann sie von der Arbeit zu Hause sein müsse. Bei jeder kleinsten Abweichung der vorgegebenen Zeit sei sie mit Beschimpfungen und Schlägen bestraft worden. Ihr Ehemann habe sogar verlangt, ihren Lohn auf sein Konto zu überweisen oder ihr eine Vollmacht für ihr Konto zu gewähren, um ihr Geld beziehen zu können. Auf Drängen des Ehemanns und der Schwiegermutter habe sie ein Darlehen zur Tilgung deren Schulden aufgenommen. Leider habe sie sich nicht genügend gewehrt, was ihr zur Last gelegt worden sei. In Bosnien herrschten noch patriarchalische Verhältnisse und die Frau werde nach dem Prinzip erzogen, ihrem Ehemann, ob gut oder schlecht, zu folgen. Der Beschwerdegegner habe die Gewaltanwendungen des Ehemanns überhaupt nicht abgeklärt. 3.4 Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin ist keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts erkennbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gab die Beschwerdeführerin in ihren Antworten auf die Trennungsfragen an, es hätten zwei Streitereien zwischen ihr, ihrem Ehemann und der Schwiegermutter stattgefunden (am 28. Februar 2015 und am 30. März 2015). Die Schwiegermutter habe sie beschuldigt, versehentlich einen Brand versursacht zu haben. Anlässlich des zweiten Streits sei ihr (Ex-)Ehemann das erste und einzige Mal handgreiflich geworden. Es sei (wörtlich) keine eigentliche "schlagerei" gewesen, sondern er habe sie auf die Wange geschlagen, was sie sehr verletzt habe. Sie habe nicht glauben können, dass er dies getan habe, weil sie ihn sehr geliebt habe. Sie sei tief verletzt, enttäuscht, gedemütigt und wütend gewesen. Danach hätten sie sich getrennt, sie sei ausgezogen und seither bestehe kein Kontakt mehr zu ihrem (Ex-)Ehemann. Erst nachdem die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten war, änderte sie ihre Angaben dahingehend, dass sie kurz nach der Heirat fast täglich Opfer von Gewalt und psychischer Druckausübung gewesen sei. Die massive Divergenz in ihren Angaben erklärt die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die später durch ihren Rechtsvertreter getätigten Ausführungen zutreffend sein könnten, insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege wie Arztbesuche, Polizeirapporte, Zeugenaussagen, etc. eingereicht, welche ihre Behauptungen stützen würden. Die Behauptungen erweisen sich daher als wenig glaubhaft. Demgegenüber ist kein Grund erkennbar, weshalb die anfänglich gemachten Sachverhaltsdarstellungen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner ohne weitergehende Abklärungen zum Schluss gekommen sind, dass die geforderte Intensität der ehelichen Gewalt nicht erreicht worden ist. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten. Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von knapp 27 Jahren in die Schweiz übergesiedelt und es sei daher davon auszugehen, dass sie mit den Verhältnissen in Bosnien-Herzegowina nach wie vor gut vertraut ist und sich dort wieder integrieren könne. Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, sind keine ersichtlich. Auch wenn grundsätzlich positiv zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen (unbelegten) Angaben genügend Deutsch spricht, hier mehrere Freunde und Bekannte hat und ihr die Lebensart in der Schweiz gefällt, vermögen die Integrationsleistungen am Ergebnis nichts ändern, liegt doch keine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihr eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Auch der Hinweis, dass die wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatland schwieriger ist und ihre Eltern finanziell von ihr abhängen, vermag daran praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen, und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |