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VB.2017.00006
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A, 2. B,
3. Mia Emma Lara J, Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt der Gemeinde C, Beschwerdegegner,
betreffend Eintrag eines Vornamens ins Personenstandsregister, hat sich ergeben: I. A und B wurden am 2. September 2016 Eltern einer Tochter, der sie die Vornamen "Mia Emma Lara J" geben wollten. Mit Verfügung vom 20. September 2016 verweigerte das Zivilstandsamt (der Gemeinde) C die Beurkundung der Geburt im Personenstandsregister. II. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich lehnte eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ab und wies das Zivilstandsamt C an, die Geburt der Tochter mit den unbestritten gebliebenen Vornamen "Mia Emma Lara" im Personenstandsregister zu beurkunden. III. A und B führten am 2./3. Januar 2017 in eigenem Namen sowie demjenigen ihrer Tochter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Eintragung der Vornamen "Mia Emma Lara J" ins Personenstandsregister. Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom 9./10. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt C verzichtete am 12./13. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Rechtsverzögerung, weil die Vorinstanz ihren Entscheid nicht binnen 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung getroffen habe. Die Rüge ist unbegründet: Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekursantwort am 27. September 2016 bei der Vorinstanz einging und diese rund zwei Wochen später beim Rekursgegner fehlende Akten einforderte, welche am 13. Oktober 2016 bei der Vorinstanz eingingen. Erst mit diesem Akteneingang war die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen. Die Verfügung vom 5. Dezember 2016 erging damit innert der in § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG vorgesehenen Ordnungsfrist von 60 Tagen. 3. 3.1 Die Eltern geben ihrem Kind nach Art. 301 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) den Vornamen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Vornamenswahl, der indes durch Art. 37c Abs. 3 ZStV dahingehend eingeschränkt wird, dass das Zivilstandsamt Vornamen zurückzuweisen hat, welche die Interessen des Kinds offensichtlich verletzen; dazu zählen insbesondere widersinnige oder anstössige Vornamen (BGE 118 II 243 E. 2). In früheren Entscheiden hat das Bundesgericht etwa die Ablehnung der Vornamen "Wiesengrund" (BGE 107 II 26), "Djonatan" (phonetische Schreibweise für Jonathan, BGE 119 II 401 [= Pra 83/1994 Nr. 136]) oder "Schmuki" (BGE 118 II 243) geschützt, hingegen die Wahl eines Familiennamens als zweiten Vornamens für zulässig erachtet, sofern die Eltern sich auf eine besondere lokale, religiöse oder familiäre Tradition berufen können (ähnlich schon BGE 71 I 366). 3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen der Beschwerdeführerin 3 einen Vornamen geben, der nur aus dem Buchstaben J besteht. Die Statistik der Vornamen in der Schweiz (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/vornamen-schweiz.html) verzeichnet keinen einzigen Vornamen, der nur aus einem Buchstaben besteht; in der Schweiz sind solche Vornamen demnach nicht gebräuchlich. Wie die Vorinstanz sodann ausführlich darlegt, bestehen weltweit nur zwei Kulturkreise, in welchen Namen vorkommen, die nur aus einem Buchstaben bestehen. Weder machen die Beschwerdeführenden geltend noch ist ersichtlich, dass sie nähere Verbindungen zu einem dieser Kulturkreise aufwiesen. Ein einzelner Buchstabe ist damit hierzulande schlicht kein Vorname und im deutschen Sprachraum im Übrigen ähnlich widersinnig, wie wenn der Vorname aus Ziffern statt Buchstaben gebildet oder Buchstaben und Ziffern kombiniert würden. Es kommt hinzu, dass in der Schweiz zwar durchaus üblich ist, im Geschäftsverkehr einzelne Buchstaben als Namensbestandteil zu führen, es sich dabei aber immer um die Abkürzung eines von mindestens zwei Vornamen handelt (zum Beispiel Hans P. statt Hans Peter), was mit einem Punkt hinter dem Buchstaben ausgedrückt wird. Der von den Beschwerdeführenden gewünschte einzelne Buchstabe dürfte deshalb regelmässig dahingehend missverstanden werden, dass es sich um eine Abkürzung handle und der Punkt vergessen gegangen sei. Die Beschwerdeführerin 3 wäre wohl regelmässig mit Nachfragen konfrontiert, welchen Namen sie mit dem Buchstaben J abkürze; ebenso wahrscheinlich mutet an, dass ihr Name regelmässig falsch, nämlich mit einem Punkt hinter dem J geschrieben würde. Schliesslich würde der Name in der deutschen Sprache nicht – wie dies die Beschwerdeführenden 1 und 2 beabsichtigten – als "Jay", sondern als "Jot" ausgesprochen; wollten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihrer Tochter den Namen Jay geben, müsste er deshalb zur Klarstellung auch entsprechend geschrieben werden. Insgesamt erscheint die Wahl eines einzelnen Buchstabens als Vorname als nicht schützenswerte Spielerei der Kindseltern. Der Beschwerdegegner hat die Eintragung dieses Namens deshalb zu Recht verweigert. Der Umstand, dass J nach Meinung der Beschwerdeführenden 1 und 2 nur der vierte Vorname sein soll, vermag daran nichts zu ändern, weil die Vornamen zwar in bestimmter Reihen-, nicht aber Rangfolge ins Personenstandsregister eingetragen werden und deshalb der Gebrauch eines im Register eingetragenen Namens als Rufname nicht verweigert werden kann (BGE 107 II 28 E. 1c; vgl. ferner zur [nicht möglichen] Eintragung eines Rufnamens ins Personenstandsregister BGr, 27. Oktober 2016, 5A_113/2016, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]). 3.3 Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen sie mit der Wahl des Vornamens J einer Urgrossmutter und einem Urgrossvater der Beschwerdeführerin 3 ihre Referenz erweisen; der Urgrossvater hiess Josef, die Urgrossmutter Johanna. Wollten sie unbedingt diese beiden Namen in einem vereinen, könnten sie indes auch den Namen "Jo" wählen, der in der Schweiz mit fast 120 statistisch erfassten Personen durchaus gebräuchlich ist. Soweit die Beschwerdeführerenden diesen Namen für "zu männlich" halten, sind sie im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäss Statistik der Vornamen immerhin 47 % der Personen mit diesem Vornamen weiblichen Geschlechts sind. 3.4 Die Beschwerdeführenden scheinen sich schliesslich daran zu stören, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner angewiesen hat, die unumstrittenen Vornamen für die Beschwerdeführerin 3 im Personenstandsregister einzutragen. Sie legen indes nicht näher dar, weshalb dieses Vorgehen falsch sein sollte; darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal sie nicht konkret geltend machten, bei Verweigerung der Eintragung von J auch im Übrigen andere Vornamen eintragen lassen zu wollen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an… |