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VB.2017.00007
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat sich ergeben: I. A. Am 29. November 2012 fühlte sich der Wohnungsnachbar von A, geboren 1968, aufgrund von dessen Verhalten verbal bedroht, weshalb er die Stadtpolizei Zürich alarmierte. Diese verhaftete A umgehend. Bei der anschliessenden Durchsuchung seiner Wohnung wurde nicht nur eine grosse Unordnung festgestellt, sondern auch eine Vielzahl von Messern (davon zwei Klappmesser mit automatischem Federmechanismus), gefährlichen Gegenständen und Waffen beschlagnahmt, darunter ein Sturmgewehr 57 (StGw 57 ohne Abzugsvorrichtung, Verschluss und Magazin), eine Pistole SIG P226 sowie Munition für beide Waffen. In der Folge wurde am 28. Mai 2013 ein administratives Beschlagnahmeverfahren beim Statthalteramt Zürich eingeleitet. B. Nachdem A mehrfach beim Statthalteramt Zürich in angetrunkenem Zustand vorstellig geworden war und die Herausgabe der Waffen, gefährlichen Gegenstände und Messer verlangt hatte, wurde ihm am 29. Januar 2015 ein unbefristetes Hausverbot auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 verlangte A erneut die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach Einholen eines Berichts bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk C über die Situation von A vom 23. Juni 2016 zog das Statthalteramt Zürich mit Verfügung vom 28. Juni 2016 die beschlagnahmten Messer, Waffen und gefährlichen Gegenstände allesamt definitiv ein (Dispositiv-Ziffer 1). Diese sollten nach rechtskräftiger Beschlagnahme zwei Waffenhändlern zum Verkauf angeboten werden oder, falls ein Verkauf nicht möglich wäre, der Stadtpolizei Zürich zu der ihr gut scheinenden Verwendung überlassen werden (Dispositiv-Ziffer 2). Für die Lagerung der Waffen wurde A ein Betrag von Fr. 500.- auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte sinngemäss die beschlagnahmten Gegenstände heraus. C. Mit Verfügung vom 10. August 2016 zog das Statthalteramt die Verfügung vom 28. Juni 2016 teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, dass mit Ausnahme der Beschlagnahme des Sturmgewehres, der Pistole SIG, der Munition und der zwei Klappmesser mit automatischem Federmechanismus die übrigen gefährlichen Gegenstände und Messer A zurückgegeben würden und von ihm beim Statthalteramt persönlich abgeholt werden könnten. Entsprechend sollten nur noch die verbliebenen beschlagnahmten Waffen zum Verkauf Waffenhändlern angeboten werden (Dispositiv-Ziffer 2). Am 15. September 2016 äusserte sich der zuständige Psychiater der Pflegeklinik B zur Situation von A gegenüber dem Statthalteramt. II. Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob A auch gegen die Verfügung vom 10. August 2016 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte die Rückgabe seines Eigentums, konkret des Sturmgewehrs 57 und der Pistole SIG P226 inkl. Lederholster und dreier Ersatzmagazine. In seinem Beschluss vom 30. November 2016 vereinigte der Regierungsrat die Rekurse von A vom 27. Juli und 9. [recte: 29.] September 2016 und wies sie ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. Die Kosten von insgesamt Fr. 814.- wurden A auferlegt. III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. Januar 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Herausgabe der beiden Schusswaffen. Das Statthalteramt verzichtete am 12. Januar 2017 auf Vernehmlassung zur Beschwerde, die Sicherheitsdirektion verlangte deren Abweisung und verwies zur Begründung auf die Akten und den angefochtenen Entscheid. A äusserte sich nicht mehr dazu. Anfang April 2018 wurde bei der KESB C eine Auskunft zu seiner aktuellen Situation eingeholt. Diese, der Bericht der KESB C vom 23. Juni 2016 (vorn I.B) sowie die Auskunft des Psychiaters des Pflegezentrums B vom 15. September 2016 (vorn I.C), wozu sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht hatte vernehmen lassen können, wurden ihm mit Verfügung vom 5. April 2018 zur Stellungnahme zugesandt. A äusserte sich in der Folge mit (verspäteter) Eingabe vom 3. Mai 2018. Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 1.2 Obwohl neben den Schusswaffen noch Munition und zwei Klappmesser definitiv eingezogen wurden, richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Einziehung des Sturmgewehrs 57 und der Pistole SIG P226 mit Lederholster und drei Ersatzmagazinen. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung nach dem Vorfall vom 29. November 2012 fand die Polizei zwei abgespitzte (mit Patronen gefüllte) Magazine griffbereit. Im Rekurs vom 25. Juli 2016 bestritt der Beschwerdeführer diese Darstellung und erwähnte bloss ein Magazin, welches weit weg in der Küchenschublade versteckt gewesen sei. Er bestritt mindestens nicht ausdrücklich, dass die Magazine "abgespitzt" gewesen seien. Es ist daher davon auszugehen, dass mindestens eines der drei herausverlangten Magazine Munition enthält und sich das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers insofern auch auf Munition bezieht. 1.3 Der Beschwerdegegner liess dem Beschwerdeführer den Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk C vom 23. Juni 2016 nicht zukommen. Auch die Vorinstanz brachte ihm diesen anschliessend nicht zur Kenntnis, ebenso wenig wie den nach der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners eingeholten Bericht des Psychiaters des Pflegezentrums B vom 15. September 2016. Der Beschwerdeführer konnte erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen (vorn III.). Mit diesem Vorgehen verletzten aber sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, der in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden neben anderem das Recht umfasst, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 34 ff.). Der Beschwerdeführer machte selber zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 3.1). Dessen formelle Natur hat sodann auch zur Folge, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Gehörsverletzungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz wiegen zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal sich der Beschwerdeführer nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den fraglichen Berichten äussern konnte. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Diesem Umstand ist aber immerhin im Rahmen der Kostenverteilung sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (unten E. 7). 2. 2.1 Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des Bundesgesetzes von 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). 2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). 2.3 Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2). 2.4 Es ist somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind. Dabei scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG bereits aus: So ist der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre (lit. a), und Einträge im Strafregister bestehen nicht (lit. d), zogen doch der Nachbar des Beschwerdeführers den Strafantrag wegen Drohung und seine ehemalige Lebenspartnerin sowie deren Schwester ihren Strafantrag wegen Tätlichkeiten zurück. Eine Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, wird nicht substanziiert geltend gemacht; die Rückzüge der Strafanzeigen sprechen ohnehin gegen das Vorliegen solcher Handlungen. Weiter steht der Beschwerdeführer nicht unter umfassender Beistandschaft im Sinn von Art. 398 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. November 1907 (ZGB), wofür eine Person namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfebedürftig sein muss in allen Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Gemäss dem Bericht der KESB Bezirk C vom 23. Juni 2016 wurde mit Beschluss vom 25. November 2016 [recte wohl: 2015] über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Nach Art. 395 Abs. 1 ZGB bestimmt die Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung errichtet, die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen unter die Verwaltung stellen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Beiständin (aktuell ein Beistand) ernannt unter anderem mit den Aufgaben, ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern und Banken, sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und das Case Management mit den zuständigen Fachpersonen im Pflegezentrum B zu führen sowie für sein gesundheitliches Wohl und seine medizinische Betreuung zu sorgen. Eine Vertretungsbeistandschaft, auch eine solche für die Vermögensverwaltung, schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person grundsätzlich nicht ein (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Alexandra Jungo, Die Beistandschaften, in: Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich etc. 2015, § 53 N. 45, 49; vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). In der Vertretungsbeistandschaft liegt somit kein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. b WG. 3. Demnach bleibt vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). 3.1 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Waffengesetz], Art. 8 Rz. 16; vgl. demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung spricht; vgl. auch Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2). 3.2 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hielt sich bis Ende Mai 2017 im Pflegezentrum B auf. Danach war er in der psychiatrischen Klinik D untergebracht. Gemäss eigenen Angaben scheint diese Unterbringung mittlerweile beendet zu sein und wohnt der Beschwerdeführer zurzeit in E. 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer bestreitet, ein Alkoholproblem zu haben, lag ein solches wie auch eine psychische Störung im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung im Pflegezentrum B vor. Gemäss dem Bericht der KESB Bezirk C vom 23. Juni 2016 an das Statthalteramt Zürich sei mit Beschluss vom 31. Mai 2016 festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflegezentrum B weiterhin erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seinen früheren massiven Alkoholkonsum zu thematisieren. Er verkenne seine gesundheitliche Situation und sehe die Gefahren bei erneutem Alkoholkonsum nicht. Ausserdem bagatellisiere er seine psychische Störung. Die nötige persönliche Fürsorge könne ihm nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Es fehle die Kooperationsbereitschaft, Veränderungen bewirken zu wollen. Die fürsorgerische Unterbringung erweise sich auch heute (Stand Juni 2016) immer noch als erforderlich. Das Pflegezentrum B gewährleiste die medikamentöse und therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers. Zur Frage nach Hinweisen auf Suizidgedanken, gewalttätigem, unberechenbarem oder impulsivem Verhalten oder Gewaltfantasien wurde auf den leitenden Arzt des Pflegezentrums B verwiesen. 4.3 Gemäss einer Aktennotiz des Statthalteramts Zürich vom 15. September 2016 soll der Beschwerdeführer nach den Angaben des Psychiaters F, Mitglied des Forensikteams im Pflegezentrum B, unberechenbar sein, durch Aggressivität auffallen und als durchaus gefährlich einzustufen sein. Man wolle nicht, dass er in der Klinik über Messer verfüge. Aktuell trinke er nur selten, würde aber ohne Klinikaufenthalt wieder in alte Trinkmuster fallen. Er sei körperlich stark von der (Alkohol-)Sucht gezeichnet. Der Beschwerdeführer soll eine Wut auf die Beiständin, die KESB, den Psychiater und andere Leute haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aus dem Affekt heraus eine Tat mit einem Messer begehe. Entsprechend sollte die Klinik – allenfalls über die Beiständin – informiert werden, wenn der Beschwerdeführer die gefährlichen Gegenstände beim Statthalteramt abhole. 4.4 Gemäss der Auskunft der KESB C wurde der Beschwerdeführer per Ende Mai 2017 aus dem Pflegezentrum B entlassen. Eine erste Unterbringung in der Überbrückung Embrach sei nach kurzer Zeit am Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gescheitert. Anfangs Oktober 2017 habe er sich nach E abgemeldet, wo seine Eltern wohnten. Dort sei er wiederum durch seine Alkoholsucht und ausfälliges Verhalten aufgefallen. Es sei ihm einmal ein Hausverbot zum Betreten der elterlichen Liegenschaft auferlegt worden. Im März 2018 habe sich seine Mutter wegen Problemen mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Trunkenheit in der Notrufzentrale gemeldet. Der Beschwerdeführer sei zunächst in polizeilichen Gewahrsam genommen und anschliessend in der psychiatrischen Klinik D fürsorgerisch untergebracht worden. 5. 5.1 Mit Bezug auf die angeordnete definitive Einziehung der Waffen ist zu berücksichtigen, dass eine grundlegende Veränderung der Situation des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht nicht zu erwarten ist. Wie vom Psychiater des Pflegezentrums B befürchtet, vermochte der Beschwerdeführer ausserhalb des geschützten Rahmens der Klinik seine Alkoholsucht nicht mehr zu kontrollieren, wie die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D zeigt. Ausserdem ist von Bedeutung, dass im Pflegezentrum B darauf geachtet wurde, dass der Beschwerdeführer nicht über Messer verfüge, um eine Straftat mit einem Messer im Affekt zu vermeiden (vorn E. 4.3). Mit dem anhaltenden Alkoholproblem dürfte das weiterhin der Fall sein, weshalb eine Drittgefährdung weder derart ausgeschlossen ist, wie der Beschwerdeführer dartun will, noch allein auf Messer als Waffen beschränkt erscheint. 5.2 Mindestens teilweise bestätigt haben sich auch die vom Psychiater festgestellte Aggressivität, Wut gegen Repräsentanten von Behörden und fehlende Kooperationsbereitschaft, gab es doch offenkundig mehrmals schwierige Situationen mit seinen Eltern, wovon das Hausverbot und die Meldung seiner Mutter an die Notrufzentrale Zeugnis ablegen (vorn E. 4.4). Damit bestätigte sich auch das ausfällige Verhalten des Beschwerdeführers aktuell, wie es bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. November 2012 von Mitmietern erwähnt worden war. Nach deren Angaben sei der Beschwerdeführer von morgens bis abends betrunken und – in der dortigen Mietliegenschaft – sehr laut gewesen und habe ständig Partys gefeiert. Diverse Mieter hätten sich deshalb in den letzten Jahren über den Beschwerdeführer beschwert. Er habe zudem ein Alkoholproblem. Das wurde auch von der Verwaltung der Liegenschaft bestätigt. Der Anblick der Wohnung liess damals auf gewisse Verwahrlosungstendenzen schliessen (herumliegende Alkoholflaschen, grosse Unordnung), was umso schwerer wog, als der Beschwerdeführer damals seine Kinder bei sich zu Besuch hatte. Angesichts des andauernden Alkoholproblems und des Wegfalls eines strukturierten Alltags, wie er im Pflegezentrum B herrschte, muss deshalb weiterhin mit der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen möglichen Drittgefährdung gerechnet werden. Wie dem Bericht des Psychiaters aus dem Pflegezentrum B zu entnehmen ist, wurde eine solche Gefährdung auch innerhalb der Institution befürchtet. Damit sprach auch die Unterbringung in der Klinik D nicht gegen eine solche. Nach seiner neuerlichen Entlassung ist aufgrund der gemachten Erfahrungen schliesslich damit zu rechnen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers mangels vorgegebener Tagesstruktur erneut akzentuieren könnte (vgl. vorn E. 4.4, unten E. 6.2). 6. Was der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, ist nicht geeignet, die Waffenbeschlagnahme und -einziehung infrage zu stellen. Seine Vorbringen in der Eingabe vom 27. April 2018 erscheinen wenig glaubhaft und stellen im Wesentlichen eine Wiederholung des bisher Vorgebrachten dar. 6.1 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer verlauten, das Alkoholproblem sei keines mehr (vorn E. 4.4), und er wünsche sein Eigentum zurück. Er habe die Pistole SIG P226 korrekt gekauft, sie gehöre ihm, und er hänge an ihr, ebenso am Sturmgewehr. Der korrekte Erwerb einer Waffe besagt jedoch höchstens, dass in jenem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt waren (Art. 8 Abs. 2 WG). Unter den gegebenen Umständen muss sich der Beschwerdeführer aber gefallen lassen, dass geprüft wird, ob diese Voraussetzungen noch immer erfüllt sind (vorn E. 2.1, 3.1) Er übersieht, dass die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an einer Waffe allein deren Beschlagnahme nicht verhindern können (Art. 31 Abs. 1 lit. a und c WG). 6.2 Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände – latente Alkoholsucht, aggressives Verhalten, psychische Störung, erneute Unterbringung in einer Klinik – erscheint das Fehlen insbesondere einer Drittgefährdung nicht gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer bekräftigt, niemals jemandem mit einer Waffe etwas anzutun. Der Beschwerdeführer nutzte jedoch die Zeit seit der Entlassung aus dem Pflegezentrum B offenkundig nicht dazu, sein Verhalten zu überdenken und insbesondere zu ändern, sondern er fiel ausserhalb des geschützten Rahmens des Pflegezentrums B wieder in die Alkoholsucht und in bisherige streitbare Verhaltensmuster zurück. Angesichts der bestehenden Alkoholproblematik und der psychischen Störung ist von der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung beim Beschwerdeführer auszugehen (vorn E. 3.1, 3.2). 6.3 Damit besteht ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG, welcher die Beschlagnahme der erwähnten Waffen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG als gerechtfertigt erscheinen lässt (vorn E. 2.3). Da die Beschlagnahme bloss vorübergehender Natur ist, bleibt die definitive Einziehung als endgültige Massnahme zu prüfen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Waffenträger in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt, oder wenn eine Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet, was stets im Einzelfall zu prüfen ist (Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Waffengesetz, Art. 31 N. 16, 19 ff.). Beides ist vorliegend wie dargelegt der Fall. 6.4 Entsprechend ist die Beschwerde insofern abzuweisen und die beantragte Herausgabe der Schusswaffen an den Beschwerdeführer zu verweigern. Diese sind vielmehr definitiv einzuziehen. 7. Der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren muss bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren durch eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr und bei der Verlegung der Parteikosten Rechnung getragen werden (BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; 24. Juli 2014, 1C_41/2014 E. 7.3; vorn E. 1.3). Nach dem Unterlieger- und dem Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Regierungsrats vom 30. November 2016 insofern aufgehoben, als die Kosten des Rekursentscheids von total Fr. 814.- zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Regierungsrat auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |