{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00007_2018-05-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218202&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67005e19136494b66011a256f62c489c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.05.2018  VB.2017.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.05.2018  VB.2017.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.05.2018  VB.2017.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Die Geh\u00f6rsverletzungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz wiegen zwar schwer, eine R\u00fcckweisung w\u00fcrde vorliegend aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal sich der Beschwerdef\u00fchrer nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den ihm vorenthaltenen Berichten \u00e4ussern konnte. Diesem Umstand ist aber immerhin im Rahmen der Kostenverteilung sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (E. 1.3). Nach der Rechtsprechung ist die Einziehung von Waffen nur zul\u00e4ssig, wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen f\u00fcr die Beschlagnahme gegeben sind (E. 2.3). In der Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdef\u00fchrers liegt vorliegend kein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. b WG (E. 2.4). Zu pr\u00fcfen ist, ob der Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gef\u00e4hrdet. Dieser Hinderungsgrund ist dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung besteht (E. 3.1). Angesichts der bestehenden Alkoholproblematik und der psychischen St\u00f6rung ist beim Beschwerdef\u00fchrer von der \u00fcberwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit einer Drittgef\u00e4hrdung auszugehen (E. 6.2). Damit besteht ein Hinderungsgrund, welcher die Beschlagnahme und die Einziehung der Waffen als gerechtfertigt erscheinen l\u00e4sst (E. 6.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:12", "Checksum": "ac4e76b98f7f1b2f40995a9bbf16e17d"}