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Geschäftsnummer: VB.2017.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rückweisung bei Scheineheverdacht, Beweislast und Mitwirkungspflichten.

[Der indische Beschwerdeführer steht im Verdacht, (erneut) eine Scheinehe zu einer Schweizerin geführt zu haben.]

Im vorliegenden Verfahren ist allein eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers zu prüfen. Die aus seiner ersten und ebenfalls unter Scheineheverdacht stehenden Ehe allenfalls ableitbaren Bewilligungsansprüche wurden nicht hinreichend substanziiert (E. 2).

Aufgrund der inzwischen erfolgten Scheidung kann sich der Beschwerdeführer nur auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 AuG berufen, sofern die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, eine erfolgreiche Integration besteht und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Ehe einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne das (weiterhin) eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt ist (E. 3 f.).

Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Ehe eine echte eheliche Gemeinschaft mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau beabsichtigt hat. Jedoch deuten die Feststellungen bei zwei Wohnungskontrollen und den daran anschliessenden Befragungen der Eheleute darauf hin, dass diese zuletzt höchstens noch in einer Art Wohngemeinschaft zusammengewohnt haben, sich nur noch wenig füreinander interessierten und die Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls sogar einer ausserehelichen Beziehung eingegangen sein könnte. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe bereits vor Erreichung der Dreijahresfrist nicht mehr intakt war und dieser Umstand dem Migrationsamt gegenüber nicht offengelegt wurde (E. 5).

Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Führen einer dreijährigen Ehegemeinschaft grundsätzlich durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen ist,dieser im Rahmen von Art. 90 AuG an der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat und falsche oder unvollständige Angaben einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zu rechtfertigen vermögen (E. 5). Da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers gilt sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISLAST
BEWEISLASTVERTEILUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
INDIZIEN
INDIZIENBEWEIS
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SCHEINEHE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 82 BGG
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 113 BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 7 Abs. II VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 25 VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 55 VRG
§ 65a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00009

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene indische Staatsangehörige A heiratete am 16. April 2003 in seinem Heimatland die ursprünglich aus Thailand stammende und 1966 geborene Schweizerin C. Hernach reiste er am 29. Oktober 2003 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche auch nach einem Kantonswechsel erneuert und in der Folge regelmässig verlängert wurde. Nachdem sich der Verdacht einer allein aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe erhärtet hatte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. September 2009 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Während laufendem Rekursverfahren gegen diesen Entscheid liess sich A scheiden und heiratete am 23. November 2010 die ursprünglich aus der Elfenbeinküste stammende und 1976 geborene Schweizerin D (Ledigname). Gestützt auf diese neue Ehe wurde A am 24. Februar 2011 wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und am 21. März 2011 das hängige Rekursverfahren vom Regierungsrat als erledigt abgeschrieben.

Nachdem erneut der Verdacht auf eine Scheinehe aufkeimte und sich im Zuge weiterer Ermittlungen erhärtete, wies das Migrationsamt am 9. November 2015 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verweigerte A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2016.

Am 12. Mai 2016 liess sich A von seiner Schweizer Ehefrau scheiden, die Scheidung wurde am 5. Juli 2016 rechtskräftig.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 9. November 2015 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. November 2016 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies sie gleichfalls ab. Sodann setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2017 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm erneut eine Aufenthalts­be­willigung zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder der Streit­­egenstand zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück­zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Weiter wurde die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2017 merkte das Verwaltungsgericht an, dass A das Verfahren in der Schweiz abwarten darf. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Vorinstanz hat dem angefochtenen Rekursentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und vom Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2017 angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Schweiz abwarten darf.

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

2.2 Ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner während mehr als fünf Jahren zumindest formell geführten ersten Ehe mit einer aus Thailand stammenden Schweizerin ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung zukommen könnte, ist somit nicht zu ergründen: Das Migrationsamt hat diesbezüglich schon mit Verfügung vom 29. September 2009 eine Bewilligungsverlängerung verweigert, da sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf seine bereits seit Jahren nur noch formell fortbestehende (erste) Ehe berufen habe. Zwar hat der Beschwerdeführer hiergegen rekurriert und ist eine abschliessende Beurteilung nie erfolgt, da das Verfahren aufgrund seiner zwischenzeitlich geschlossenen zweiten Ehe als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gleichwohl hat es der Beschwerdeführer versäumt, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren substanziiert zu seiner ersten Ehe und daraus allenfalls ableitbaren Bewilligungsansprüchen zu äussern, weshalb diesbezügliche Anspruchsgrundlagen im vorliegenden Verfahren auch nicht näher zu prüfen sind. Zu prüfen bleibt eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit einer von der Elfenbeinküste stammenden Schweizerin.

3.  

3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Sofern die eheliche Beziehung zu einer Schweizerin tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV).

3.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2016 von seiner zweiten Schweizer Ehefrau scheiden lassen, womit eine Bewilligungserteilung nach Art. 42 Abs. 1 AuG ebenso ausser Betracht fällt wie ein konventions- oder verfassungsmässig geschützter Anspruch aus dem Recht auf Familienleben.

4.  

4.1  

4.1.1 Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13).

4.1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AuG jedoch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass (weiterhin) eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2). Für das Erreichen der Dreijahresfrist ist damit nicht die Dauer des formellen Ehebands zwischen den Beteiligten, sondern der mindestens dreijährige Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2).

4.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

4.1.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

4.1.5 Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Auch Fragen aus dem Intimbereich sind zu beantworten, sofern dies zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts beiträgt und keinen übermässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der mitwirkungspflichtigen Personen darstellt (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.2). Die Aufenthaltsbewilligung kann sodann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

4.1.6 Ob die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erreicht wurde, ist damit zwar durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen. Jedoch ist eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft zumindest solange zu vermuten, als dass eine Scheinehe oder ihres Inhalts entleerte Ehe nicht sehr wahrscheinlich erscheint und der betroffene Ausländer seinen Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist.

5.  

5.1 Die (frühere) ivorische Ehefrau des Beschwerdeführers gehört zu einer bevorzugten Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen. So lebt sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und ist verschuldet. Ihre Wohnung konnte sie eigenen Angaben zufolge nur mit Hilfe ihres früheren Ehemannes anmieten und zum Zeitpunkt des Eheschlusses war sie mangels eigenen Verdienstes auf den Arbeitserwerb des Beschwerdeführers angewiesen. Dem Beschwerdeführer wiederum war die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdachts in Bezug auf seine vorangegangene Ehe verweigert worden, so dass er vor seiner erneuten Heirat nur über ein prekäres Aufenthaltsrecht aufgrund der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rekurses verfügte. Diese Umstände sowie der Eheschluss nach relativ kurzer Bekanntschaft und die unterschiedlichen Kulturkreise bzw. Herkunftsländer der Eheleute vermögen zumindest den Anfangsverdacht einer Scheinehe zu begründen.

5.2  

5.2.1 Im Februar 2012 wurden mehrere polizeiliche Wohnungskontrollen durchgeführt, bei welchen jedoch zunächst nur von aussen festgestellt werden konnte, dass die Rollläden der ehelichen Wohnung heruntergelassen waren. Am 22. Februar 2012 um 07:30 Uhr konnte schliesslich erstmals eine polizeiliche Kontrolle in der ehelichen Wohnung durchgeführt werden, nachdem die ausgerückten Beamten die Wohnung bereits seit 06:15 Uhr überwacht hatten. In der ehelichen Wohnung wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers und zwei westafrikanische Staatsangehörige angetroffen, welche beide in der Wohnung übernachtet hatten. Ein Zimmer der ehelichen Wohnung – angeblich das Gebetszimmer des Beschwerdeführers – wurde verschlossen vorgefunden und konnte erst am 29. Februar 2012 in Anwesenheit des Beschwerdeführers geöffnet werden. Der Beschwerdeführer selbst konnte bei der Wohnungskontrolle nicht aufgefunden werden, gab aber bei seiner Befragung vom 29. Februar 2012 an, in der Nacht vor der Wohnungskontrolle wegen eines Streits im abgeschlossen vorgefundenen (Gebets-)Zimmer geschlafen zu haben. Weiter führte er aus, dass er im Gebetszimmer seinen Tagesumsatz (Bargeld) deponieren und seine Ehefrau den Verwahrungsort des Schlüssels zum Zimmer kennen würde, er den Schlüssel jedoch wegen der Gäste versteckt habe. Gemäss Angaben der Verwalterin der ehelichen Wohnung gab es zudem verschiedene Meldungen vom Hauswart und von Wohnungsnachbarn, wonach diverse Personen afrikanischer Herkunft in der Wohnung regelmässig spätnachts ein- und ausgehen oder dort sogar übernachten würden. Der Mietvertrag für die eheliche Wohnung lautete zum Kontrollzeitpunkt auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ex-Ehemann, obwohl letzterer nie an dieser Adresse wohnhaft war.

Diese Wohnverhältnisse deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2012 getrennt von seiner Ehefrau nächtigte und die eheliche Wohnung unterschiedlichen Personen afrikanischer Herkunft als Unterkunft diente. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer trotz frühmorgendlicher Kontrolle nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen werden und übernachteten stattdessen zwei Westafrikaner in derselben. Dies obwohl die eheliche Wohnung nur 3½-Zimmer aufwies, wovon eines noch verschlossen war. Die kontrollierenden Beamten hatten gemäss Polizeibericht vom 9. März 2012 gleichwohl den Eindruck, dass der Beschwerdeführer noch in der ehelichen Wohnung leben würde, wenngleich sie eine gelebte eheliche Gemeinschaft bereits damals anzweifelten.

5.2.2 Auch die polizeiliche Wohnungskontrolle vom 19. Juli 2014 brachte einige Auffälligkeiten zu Tage: So wurde der Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung – wie schon bei der ersten Wohnungskontrolle 2012 – nicht angetroffen. Seine Ehefrau behauptete zunächst, dass er am Arbeiten sei, musste sich später aber dahingehend korrigieren, dass er sich in Zürich im Ausgang befinde. Anstelle des Beschwerdeführers trafen die Beamten E in der ehelichen Wohnung an, dessen persönliche Unterlagen (Bewerbungsschreiben etc.) sich auch im Schlafzimmer der Eheleute fanden, obwohl E gemäss den Angaben der Ehefrau das benachbarte Zimmer (offenbar das bereits erwähnte Gebetszimmer des Beschwerdeführers) bewohnen soll. In diesem Nachbarzimmer fand sich wiederum das Portemonnaie der Ehefrau auf dem Bett liegend. Teile der Bettwäsche der beiden Schlafzimmer waren identisch. Der Kleiderschrank und der Nachttisch des zweiten Schlafzimmers waren leergeräumt. In der ganzen Wohnung konnten keine Briefe gefunden werden, welche an den Beschwerdeführer adressiert waren. Auch waren keine Bilder des Beschwerdeführers ausgestellt und fand sich im Portemonnaie seiner Ehefrau lediglich das Foto eines unbekannten Mannes. Die persönlichen Effekten des Mitbewohners L waren nicht von den übrigen Effekten getrennt. Der Briefkasten war mit dem Namen der Ehefrau und ihres früheren Mannes beschriftet, die Namen des Beschwerdeführers und von E waren handschriftlich hinzugefügt.

Die polizeilichen Feststellungen bei der Wohnungskontrolle vom 19. Juli 2014 deuten wiederum darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig in der Wohnung aufgehalten hat oder zumindest in Wohnverhältnissen lebte, die eine gelebte Ehe unwahrscheinlich erscheinen lassen. So konnte er wiederum nicht angetroffen werden. Hingegen ist davon auszugehen, dass der in der Wohnung angetroffene E eine enge Gemeinschaft mit der Ehefrau des Beschwerdeführers führte, die über eine übliche Wohngemeinschaft hinausging. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass E die Mobile-Nummer der Ehefrau des Beschwerdeführers bei früherer Gelegenheit als die Telefonnummer seiner Freundin angegeben hat. Sodann waren E und die Ehefrau des Beschwerdeführers schon 2008 miteinander liiert. Auf eine zumindest sporadische Anwesenheit des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung deutete allerdings der Umstand, dass dieser die gemeinsame Steuererklärung der Eheleute ohne Probleme auffinden konnte, nachdem er von seiner Ehefrau herbeigerufen wurde.

5.3  

5.3.1 Im Anschluss an die erwähnten Wohnungskontrollen fanden am 29. Februar 2012 und am 20. November 2014 jeweils Befragungen der Eheleute statt. Die von den Vorinstanzen hierzu festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten lassen sich teilweise erklären oder deuten zumindest nicht auf eine von Beginn weg geplante Scheinehe hin:

5.3.1.1 So soll der Beschwerdeführer den Namen und das Geschlecht der Trauzeugin F seiner Ehefrau nicht gekannt und stattdessen einen "G" als Trauzeugen genannt haben. Bei F dürfte es sich aber schon dem Namen nach um einen Mann handeln, ist F doch ein typischer französischer Männervorname und haben die Eheleute zudem auch denselben Mann auf einem Foto als Trauzeugen der Ehefrau identifiziert. Dass es sich bei F gemäss der polizeilichen Befragung der Ehefrau vom 29. Februar 2012 um eine Frau handeln soll, ist offenbar auf ein Missverständnis der protokollierenden Beamtin zurückzuführen. Sodann ist der von der Ehefrau aufgeführte Trauzeuge F gemäss den migrationsamtlichen Befragungen vom 20. November 2014 identisch mit dem vom Beschwerdeführer genannten Trauzeugen "G", ist dies doch gemäss den Angaben seiner Ehefrau der Spitzname von F. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Spitznamen und seine Ehefrau den richtigen Namen des Trauzeugen nannte und beide den Trauzeugen mit demselben Mann auf dem Trauungsfoto gleichsetzten, deutet sodann gerade darauf hin, dass die Ehepartner ihre Antworten nicht aufeinander abgestimmt haben.

5.3.1.2 Weiter führte die Vorinstanz auf, dass die Eheleute unterschiedliche Angaben zu den Trauringen gemacht hätten. Die Eheleute haben jedoch übereinstimmend ausgesagt, silberne Eheringe ausgetauscht zu haben. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Preis der Ringe sind nicht sonderlich auffällig, ist es doch keineswegs unüblich, dass der Kaufpreis der Eheringe dem Partner nicht kommuniziert wird. Auffällig ist einzig, dass beide Eheleute die Eheringe zum Befragungszeitpunkt nicht mehr getragen bzw. gegen ein anderes Modell ausgetauscht haben.

5.3.1.3 Als widersprüchlich erachtete die Vorinstanz auch die Angaben zu einem kurz nach der Hochzeit angetretenen Heimataufenthalt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich anlässlich seiner migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 zunächst an, ein- oder zwei Monate nach der Hochzeit nach Indien geflogen zu sein, korrigierte seine Angaben dann aber auf eine oder zwei Wochen, nachdem er auf Unstimmigkeiten bezüglich der Gültigkeit seines Rückreisevisums aufmerksam gemacht wurde. Seine Ehefrau gab an ihrer gleichentags durchgeführten Befragung an, dass der Beschwerdeführer bereits zwei bis drei Tage nach der Hochzeit nach Indien geflogen sei. Auch wenn sich die Angaben der Eheleute offensichtlich widersprechen, ist dies aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht aussergewöhnlich. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass das Migrationsamt die entsprechende Frage der Ehefrau sehr suggestiv gestellt hat ("Ihr Ehemann ist ja am nächsten Tag nach Indien abgeflogen") und damit auch deren Antwort mitbeeinflusst haben könnte. Auffällig bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Hochzeit alleine in seine Heimat zurückkehrte, eine gemeinsame Hochzeitsreise mit seiner Ehefrau aber erst ein oder zwei Jahre später angetreten haben will (vgl. hierzu E. 5.3.4 nachstehend).

5.3.1.4 Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der Familienplanung der Eheleute: Während der Beschwerdeführer in der Befragung vom 29. Februar 2012 angab, er versuche mit seiner Frau ein Kind zu zeugen, gab seine Ehefrau gleichentags an, momentan unfruchtbar zu sein und hierüber mit dem Beschwerdeführer auch gesprochen zu haben. Gerade die letzte Aussage spricht aber gegen eine konstruierte Aussage, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Widersprüchen doch kaum von sich aus darauf hingewiesen, ihren Mann über ihre Infertilität aufgeklärt zu haben.

5.3.2 Auch weitere von den Vorinstanzen aufgeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten vermögen noch nicht den Eindruck einer von Beginn weg geplanten Scheinehe zu vermitteln: So sind kleinere Widersprüche in den Aussagen und Erinnerungslücken in Bezug auf teilweise Jahre zurückliegende Ereignisse auch bei einer gelebten Ehe zu erwarten. Die geringen Kenntnisse über die Verwandten des Ehepartners lassen sich mit der Sprachbarriere zu diesen erklären, welche eine Kommunikation erschwert haben dürfte. Die Ehegatten wussten einiges voneinander und machten in vielen Bereichen weitgehend übereinstimmende Aussagen: So kannte die Ehefrau das (frühere) Nettogehalt des Beschwerdeführers, beide bezifferten den Anteil des Beschwerdeführers an der Miete identisch, der Beschwerdeführer konnte die Krankenkasse seiner Ehefrau benennen und beide Ehegatten gaben übereinstimmend an, dass die Ehefrau aus Kostengründen auf die Bestellung eines Betreibungsregisterauszugs verzichtet hatte. Die Fotos von den Trauungen und der gemeinsamen Reise nach I sowie die in vielen Punkten übereinstimmenden Angaben der Eheleute deuten sodann darauf hin, dass diese zumindest zu Beginn ihrer Ehe in regelmässigem Kontakt zueinander standen.

5.3.3 Auffällig sind aber die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers zu jüngeren Ereignissen aus dem Leben seiner (damaligen) Ehefrau:

5.3.3.1 So wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2014 wegen eines Myoms operiert und hielt sich zu diesem Zweck drei Tage stationär im Krankenhaus auf. Von der Operation trug sie eine circa 13 cm lange Narbe davon. Ihr Ehemann konnte weder zum Operationsgrund, noch zur Aufenthaltsdauer im Spital noch zur Narbe seiner Ehefrau korrekte Angaben machen. Seine hierzu gegebene Erklärung, er sei zum Operationszeitpunkt landesabwesend gewesen und seine Frau habe ihm die Operation verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen und deutet zumindest auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt stark abgekühlte Beziehung mit wenig Interesse für den jeweiligen Ehepartner hin.

5.3.3.2 Auf eine Entfremdung oder Trennung der Eheleute deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht darüber informiert war, dass die Cousine seiner Ehefrau, H, regelmässig am ehelichen Wohnsitz übernachtete. Auch deren Vater (bzw. der Onkel der Ehefrau) war dem Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt, obwohl dieser wiederholt zu Besuch war.

5.3.3.3 Zudem konnte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 20. November 2014 nicht mit Sicherheit sagen, wie lange und ob seine Ehefrau an Weihnachten 2013 ihre Ferien in ihrem Heimatland verbracht hat. Während er mutmasste, dass seine Ehefrau sich fast zwei Monate in ihrem Heimatland aufgehalten haben könnte, gab diese selbst an, drei Monate bei ihrer Familie in der Elfenbeinküste verbracht zu haben.

5.3.3.4 Sodann waren ihm die aktuelle Schuldensituation und der aktuelle Verdienst seiner Ehefrau ebenso wenig bekannt wie deren unmittelbar bevorstehende Erhöhung des Arbeitspensums.

5.3.4 Frappante Unstimmigkeiten ergeben sich auch im Hinblick auf einen mit Fotos belegten gemeinsamen Urlaub in I, wobei es sich gemäss Eingabe vom 23. April 2015 um die Hochzeitsreise des Ehepaares gehandelt haben soll. Gemäss einer am 13. Januar 2016 nachgereichten Bestätigung soll das Ehepaar dabei vom 19. Oktober 2012 bis zum 25. Oktober 2012 bei Bekannten des Beschwerdeführers in I übernachtet haben. Der Beschwerdeführer führte allerdings schon bei seiner Befragung vom 29. Februar 2012 aus, im Februar oder März 2011 mit seiner Frau für ein oder zwei Wochen mit dem Zug nach I gefahren zu sein und dort zunächst in einem Hotel und danach bei einer Kollegin seiner Frau übernachtet zu haben. Bei der ebenfalls am 29. Februar 2012 durchgeführten Befragung seiner (damaligen) Ehefrau gab diese an, im Sommer 2011 mit dem Beschwerdeführer im TGV für eine Woche nach I gefahren zu sein und dort bei einer Kollegin übernachtet zu haben.

Die zeitlichen Angaben der Eheleute weichen bereits bei den Befragungen vom 29. Februar 2012 stark voneinander ab. Sodann kann die in der Bestätigung der Bekannten aus I angegebene Zeitspanne für den Aufenthalt (19.–25. Oktober 2012) nicht stimmen, haben die Eheleute doch bereits in ihren Befragungen vom 29. Februar 2012 ihre gemeinsame Reise nach I erwähnt. Zudem sollen die Eheleute gemäss eingereichter Bestätigung bei Bekannten des Beschwerdeführers und nicht bei einer Kollegin seiner damaligen Ehefrau übernachtet haben, was ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben der Eheleute vom 29. Februar 2012 steht. Sodann gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 20. November 2014 an, mit seiner Ehefrau im "Sommer 2012" bei einem gewissen "L" in I übernachtet zu haben, gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben nächtigte das Ehepaar aber bei J und K.

Diese Widersprüche liessen sich nur erklären, wenn sich die Eheleute mehrmals gemeinsam in I aufgehalten hätten. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, vielmehr hat der Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung vom 20. November 2014 nur einen einzigen gemeinsamen Urlaub in I im "Sommer 2012" erwähnt, obwohl er zumindest sinngemäss dazu aufgefordert war, zu allen gemeinsamen Auslandferien Auskunft zu geben. Weiter wurde auch noch in der Rekursschrift vom 11. Dezember 2015 und unter ausdrücklichem Verweis auf die eingereichte Fotodokumentation behauptet, dass die Ehegatten ihre gemeinsamen Flitterwochen "2011 in I" verbracht hätten. Es erscheint sodann unwahrscheinlich, dass das Paar seine Hochzeitsreise erst zwei Jahre nach der Hochzeit antrat, jedoch bereits im Vorjahr eine sehr ähnliche Reise zur selben Destination durchgeführt haben will.

Gemäss den eingereichten (undatierten) Fotos haben sich die Eheleute zwar tatsächlich gemeinsam in I aufgehalten, wobei ihre Kleidung auf den Fotos auf eine kalte Jahreszeit schliessen lässt. Dass die Fotos von Oktober 2012 stammen, erscheint hingegen nicht glaubhaft. Vielmehr ist zu vermuten, dass die Reise bereits im Vorjahr stattgefunden hat und versehentlich auf Oktober 2012 datiert wurde. Jedenfalls sind die eingereichten Fotos und die dazu eingereichte Bestätigung nicht geeignet, eine nach der Befragung vom 29. Februar 2012 fortbestehende eheliche Beziehung zu belegen.

5.3.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat erst bei der polizeilichen Wohnungskontrolle vom 19. Juli 2014 eingeräumt, sich vom Beschwerdeführer trennen zu wollen, nachdem die Polizei bereits ein entsprechendes Scheidungsformular in der Wohnung aufgefunden hat. Anlässlich ihrer migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 bekräftigte sie einen entsprechenden Scheidungswillen. Gleichwohl behaupteten beide Eheleute, auch in der Zeit der (zweiten) Wohnungskontrolle im Juli 2014 bzw. vor ihrer Befragung vom 20. November 2014 zusammengelebt bzw. im selben Schlafzimmer genächtigt zu haben. Trennungsabsichten wurden von den Eheleuten nur auf entsprechende Vorbehalte bzw. nach dem Auffinden des Scheidungsformulars offengelegt. Der Beschwerdeführer stellte zudem noch anlässlich seiner migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 Scheidungsabsichten seiner Frau oder von ihm selbst in Abrede.

Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl in der Beschwerdeschrift ausführen lässt, dass er "spätestens" im Anschluss an die Prüfung seines am 4. Juni 2014 gestellten Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter der Ehe mit seiner damaligen Ehefrau gelitten haben müsse, impliziert dies, dass die Ehe allenfalls bereits zuvor in der Krise gesteckt haben könnte. So deutete die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits anlässlich ihrer Befragung vom 29. Februar 2012 an, dass sich ihre Gefühle für den Beschwerdeführer nach einem Afrikaaufenthalt von ihr geändert hätten. Nähere Angaben dazu verweigerte sie mit der Begründung, dass die Sache "privat" sei. Jedoch geht aus ihrer damaligen Aussage hervor, dass der Beschwerdeführer ihr offenbar unterstellte, in Afrika eine Affäre zu unterhalten.

5.4  

5.4.1 Aufgrund der dargelegten Indizienlage ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Ehe eine echte eheliche Gemeinschaft mit seiner von der Elfenbeinküste stammenden Schweizer Ehefrau beabsichtigt hat. Die Feststellungen bei den beiden Wohnungskontrollen und der daran anschliessenden Befragung der Eheleute deuten aber zumindest darauf hin, dass die Eheleute zuletzt höchstens noch in einer Art Wohngemeinschaft zusammengewohnt haben, sich nur noch wenig füreinander interessierten und die Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls sogar eine neue Beziehung mit E oder einem Dritten (vgl. das Foto des unbekannten Mannes in ihrem Portemonnaie und ihre angedeutete Affäre in Afrika) eingegangen sein könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sodann ihren Scheidungswillen im Juli 2014 kundgegeben und anlässlich ihrer migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 bestätigt, am 12. Mai 2016 erfolgte die Scheidung. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe bereits vor Erreichung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mehr intakt war und dieser Umstand dem Migrationsamt gegenüber nicht offengelegt wurde.

Hingegen kann noch nicht als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer schon seit Beginn 2012 an einer bereits inhaltslos gewordenen Ehe festhielt, um seinen hiesigen Aufenthalt zu sichern. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird vor allem zu klären haben, ob die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft länger als die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzten drei Jahre gehalten hat. Sodann wird sie dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit einzuräumen haben, die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Datierung der Hochzeitsreise auszuräumen.

5.4.2 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Führen einer dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG grundsätzlich durch den betroffenen Ausländer nach­zuweisen ist, der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 90 AuG an der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat und falsche oder unvollständige Angaben einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer ist deshalb in der Pflicht, die seine Sachdarstellung untermauernden Beweise von sich aus vorzulegen und die bestehenden Unstimmigkeiten und Widersprüche zu beseitigen, ansonsten zweifelhaft erscheint, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gehalten hat. Insbesondere hat er auch Auskunft dazu zu geben, ob und inwieweit die Ehe bereits 2012 durch eine aussereheliche Affaire seiner Ehefrau belastet war (vgl. E. 4.1.5 und 5.3.5 vorstehend).

6.  

Gemäss BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 f. gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sicherheits­direktion im Neuentscheid zu befinden haben.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …