{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00009_21-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216997&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac351801cc2f2b201ec32d65578cd4fc"}, "Num": [" VB.2017.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | R\u00fcckweisung bei Scheineheverdacht, Beweislast und Mitwirkungspflichten. [Der indische Beschwerdef\u00fchrer steht im Verdacht, (erneut) eine Scheinehe zu einer Schweizerin gef\u00fchrt zu haben.] Im vorliegenden Verfahren ist allein eine Bewilligungsverl\u00e4ngerung gest\u00fctzt auf die zweite Ehe des Beschwerdef\u00fchrers zu pr\u00fcfen. Die aus seiner ersten und ebenfalls unter Scheineheverdacht stehenden Ehe allenfalls ableitbaren Bewilligungsanspr\u00fcche wurden nicht hinreichend substanziiert (E. 2). Aufgrund der inzwischen erfolgten Scheidung kann sich der Beschwerdef\u00fchrer nur auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 AuG berufen, sofern die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, eine erfolgreiche Integration besteht und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Ehe einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um die ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne das (weiterhin) eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt ist (E. 3 f.). Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer zumindest zu Beginn der Ehe eine echte eheliche Gemeinschaft mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau beabsichtigt hat. Jedoch deuten die Feststellungen bei zwei Wohnungskontrollen und den daran anschliessenden Befragungen der Eheleute darauf hin, dass diese zuletzt h\u00f6chstens noch in einer Art Wohngemeinschaft zusammengewohnt haben, sich nur noch wenig f\u00fcreinander interessierten und die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers allenfalls sogar einer ausserehelichen Beziehung eingegangen sein k\u00f6nnte. Damit bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Ehe bereits vor Erreichung der Dreijahresfrist nicht mehr intakt war und dieser Umstand dem Migrationsamt gegen\u00fcber nicht offengelegt wurde (E. 5).  Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen, wobei das F\u00fchren einer dreij\u00e4hrigen Ehegemeinschaft grunds\u00e4tzlich durch den betroffenen Ausl\u00e4nder nachzuweisen ist,dieser im Rahmen von Art. 90 AuG an der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat und falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zu rechtfertigen verm\u00f6gen (E. 5).\r\rDa eine R\u00fcckweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdef\u00fchrers gilt sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dem Beschwerdef\u00fchrer eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen (E. 6).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 7).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:31", "Checksum": "a3ec0967a6fcef67c4ca3d24b87ed678"}