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VB.2017.00013
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C, 3.2 D,
alle vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen
1.1 F,
1.2 G, beide vertreten durch RA H,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
3. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich F und G die Bewilligung für den Ersatzneubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in Zürich. Am 9. Juni 2016 bewilligte das Amt für Baubewilligungen im Anzeigeverfahren F und G eine Projektänderung am vorgenannten Bauvorhaben. II. Gegen den Baubewilligungsbeschluss vom 15. März 2016 rekurrierten A und B sowie D und C am 20. April 2016 an das Baurekursgericht. A und B sowie D und C erhoben am 10. Juli 2016 auch gegen die am 9. Juni 2016 erteilte Projektänderung Rekurs. Mit Entscheid vom 18. November 2016 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rechtsmittel. Es wies diese in der Hauptsache – soweit es auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war – ab. III. Am 9. Januar 2017 führten A und B sowie D und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge: "1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz […] vom 18. November 2016 sei mitsamt der Baubewilligung der Bausektion des Stadtrates Zürich vom 15. März 2016 aufzuheben; ev. sei die Sache unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz an diese zur Ergänzung des Rekursverfahrens zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdeantworten seien den Beschwerdeführenden nach Eingang zur Stellungnahme zuzustellen. 3. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
F und G beantragten am 27. Januar 2017, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B sowie D und C. Das Baurekursgericht und die Bausektion der Stadt Zürich stellten am 27. Januar und am 8. Februar 2017 je den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Dazu nahmen A und B sowie D und C am 16. März 2017 Stellung. Die Bausektion der Stadt Zürich reichte am 29. März 2017 eine Vernehmlassung ein. Eine weitere Eingabe von A und B sowie D und C datiert vom 4. Mai 2017. Die Kammer erwägt: 1. Der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 gehört die Parzelle Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in Zürich. Dieses Grundstück liegt in der Zone W3 und ist mit einem im Jahr 1844 errichteten Wohngebäude überbaut. Die Bauherrschaft möchte dieses Gebäude abbrechen und durch ein Einfamilienhaus ersetzen. Die Beschwerdeführenden sind als (Gesamt-)Eigentümer bzw. Nutzniesser dinglich an den nordwestlich bzw. nordöstlich an die Bauparzelle anstossenden Grundstücken Kat-Nr. 03 (I-Strasse 04) und Kat.-Nr. 05 (I-Strasse 06) berechtigt. 2. 2.1 In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Beizug der Akten aus dem Rekursverfahren 07. Zur Begründung führen sie aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe in ihrer Rekursantwort im Verfahren 08 auf Akten verwiesen, welche sie bereits im Verfahren 07 eingereicht habe. Diese Beilagen aus dem Verfahren 07 seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch nicht beigezogen worden. 2.2 Die Beschwerdegegnerin 2 hielt im Rekursverfahren 08 am Ende ihrer Rekursantwort Folgendes fest: "Die Akten wurden bereits im Rekursverfahren G.-Nr. 07 eingereicht." Im Aktenverzeichnis von 08 trägt act. 17 den Titel "1–7 Beilagen zu act. 11 [gemeint ist damit die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin 2]". Weiter wird dort als Einleger der entsprechenden Akten die Bausektion der Stadt Zürich aufgeführt. Der Aktenumschlag dieses act. 17 ist mit "07 und 08" überschrieben. Diese Überschrift kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz die Beilagen der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Verfahren 07 in das Verfahren 08 übertragen hat. Dem Verwaltungsgericht liegen folglich sämtliche Beilagen aus den früheren Rekursverfahren vor. 3. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, beim Streitobjekt handle es sich um ein sogenanntes Baumeisterhaus. Die kommunale Baubewilligungsbehörde habe es zu Unrecht unterlassen, dieses Gebäude auf seinen denkmalpflegerischen Wert hin zu überprüfen. Eine solche Abklärung hätte eine Schutzwürdigkeit im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ergeben. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden sind durch das geplante Bauvorhaben in eigenen Interessen betroffen. In einem solchen Fall sind Nachbarn zur Rüge befugt, der Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem Handeln der zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn von derjenigen eines Verbandes gemäss § 338b PBG (VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Legitimation des Nachbarn ist mithin weiter als diejenige des Verbandes. Ein Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Baute bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00554, E. 3.2). 4.2 Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Bei den vorliegenden bauhistorischen, städtebaulichen und objektbezogenen Grundlagen, gepaart mit einer gut erhaltenen Substanz handle es sich fraglos um einen wichtigen Bauzeugen aus der Zeit des Biedermeiers. Er repräsentiere die Wohnform der ländlichen, vorstädtischen Oberschicht in exemplarischer Weise. Auffallend sei die starke Befensterung auf allen Seiten sowie die Überhöhung des Obergeschosses, das zu einem eigentlichen Piano nobile ausgestaltet worden sei. Während das Äussere mit wenig Dekor auskomme, überrasche das Innere mit reichhaltiger Ausstattung aus der Bauzeit, insbesondere mit Parkettböden, Wandtäfer, Türen und Stuckaturen. Es sei äusserst selten, dass Ausstattungen aus dieser Zeit derart intakt erhalten geblieben seien wie beim betroffenen Objekt. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen bleibt unklar, worin die besonderen Qualitäten der fraglichen Liegenschaft bestehen sollen. Bei den Akten befindet sich zudem weder ein Sachverständigengutachten noch architekturhistorische Schriften oder ähnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit der strittigen Baute befassen. Die Qualifikation des Gebäudes als Baumeisterhaus begründet für sich genommen noch keine Schutzwürdigkeitsvermutung. Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Gebäude einer bestimmten Bauepoche zugeordnet werden kann und mittlerweile 170 Jahre alt ist. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist eine Baute bloss dann als Schutzobjekt zu qualifizieren, wenn sie als wichtiger Zeuge einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Das Denkmalrecht will Gebäude mit einem besonderen Situations- und/oder Eigenwert schützen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.2). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb gerade das zur Diskussion stehende Wohnhaus epochentypisch oder gar -prägend sein soll. Die Hinweise in der Beschwerde vermögen dies nicht aufzuzeigen. Zwar wird in diesem Zusammenhang auf Fotos denkmalgeschützter weiterer Baumeisterhäuser verwiesen; auch wenn sich diese Häuser auf den Abbildungen gleichen, führt ein ähnliches Erscheinungsbild jedoch nicht zu einer Inventarisierung sämtlicher solcher Bauten. Vielmehr darf sich das Gemeinwesen darauf beschränken, ausgewählte Bauwerke unter Schutz zu stellen. Dies hat die Stadt Zürich auch mit Bezug auf Baumeisterhäuser getan (vgl. dazu unten E. 5.3). Dabei können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass in bestimmten Quartieren mehrere, in anderen wenige oder gar keine Baumeisterhäuser inventarisiert worden sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Bei einer Nachbarbeschwerde ist es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der Bauherrschaft, im Rechtsmittelverfahren die fehlende Schutzwürdigkeit der abzubrechenden Baute nachzuweisen. Vielmehr wäre es – wie eingangs dargelegt – Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die Schutzwürdigkeit anhand konkreter Anhaltspunkte aufzuzeigen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00554, E. 3.2). Dies ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen. 5. 5.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ausser Acht gelassen. Das ISOS umschreibe das Erhaltensziel für das vorliegende Quartier mit "Abbruchverbot, keine Neubauten". Vor diesem Hintergrund sei die Weigerung, eine Schutzabklärung vorzunehmen, als formelle Rechtsverweigerung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Das Bundesgericht habe im Grundsatzentscheid Rüti festgehalten, dass die Bundesinventare auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von Bedeutung seien. 5.2 Die Stadt Zürich ist im Anhang des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung gemäss der entsprechenden Verordnung vom 9. September 1981 (VISOS) aufgeführt. Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben wird demgegenüber der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind Bundesinventare indes von Bedeutung. Sie müssen bei der Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Überdies hat im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen (BGr, 24. August 2016, 1C_488/2015, E. 4.3). 5.3 Vorliegend steht keine planerische Anordnung zur Diskussion. Vielmehr ist die Vereinbarkeit eines Ersatzneubaus mit dem ISOS strittig. Folglich ist einzig zu prüfen, ob die Anliegen des Heimatschutzes ausreichend berücksichtigt wurden. Die Stadt Zürich hat in der Vergangenheit mehr als 80 Baumeisterhäuser unter Schutz gestellt. Sie hat sich bewusst auf eine Unterschutzstellung des Streitobjektes verzichtet und dieses nicht etwa übersehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Stadt Zürich eine falsche Auswahl getroffen hat. Damit hat sie der Bedeutung dieser Architekturgattung genügend Rechnung getragen. Eine Unterschutzstellung sämtlicher Baumeisterhäuser ist nicht angezeigt, weist doch bloss ein Teil dieser Gebäude besondere kunsthistorische Qualitäten auf, die ihre Erhaltung rechtfertigen. Das Objekt an der I-Strasse 02 gehört nicht zu dieser Gruppe. Die Beschwerde vermochte keine besonderen Eigenschaften des Streitobjektes aufzuzeigen und nicht darzulegen, worin der Situations- und/oder Eigenwert der strittigen Liegenschaft bestehen soll (vgl. vorn E. 4). Bei der Auswahl der zu inventarisierenden Objekte steht der kommunalen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behörde ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Das ISOS vermag eine fehlende Inventarisierung nicht zu ersetzen. Es darf auch nicht als Abbruchverbot für einen grossen Teil der Stadt Zürich verstanden werden. Für einen solch massiven Eingriff in die Eigentumsordnung fehlt dem Bund die Kompetenz. Das ISOS will vielmehr nur (aber immerhin) das Ortsbild vor Verunstaltung insbesondere durch Neubauten schützen. Die Beschwerde setzt sich mit dem Neubauprojekt nicht auseinander; der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es ist nicht ersichtlich, dass der geplante Entwurf das Ortsbild des Quartiers X beeinträchtigen soll. Das Neubauprojekt nimmt mit seiner filigranen Art und dem sorgfältig gestalteten Dach vielmehr genügend Rücksicht auf die bestehende Quartierstruktur. 6. 6.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, entgegen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen. Das Streitobjekt befinde sich nämlich in der Nähe des ebenfalls zu Unrecht nicht inventarisierten Heimatstil-Ensembles I-Strasse Nrn. 06, 10, 11, 12, 13 und 14. 6.2 Die Beschwerdeführenden zeigen nicht näher auf, weshalb ihr eigenes Häuserensemble ebenfalls hätte inventarisiert werden müssen. Der blosse Hinweis auf die "Inventarqualität" in einer Fussnote und den guten Erhaltenszustand dieser Häuser vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen. Das Ensemble wirkt in seiner Gesamtheit nicht homogen. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass das Ensemble seinerseits unter Schutz zu stellen wäre. Damit fehlt es an der Grundlage für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG auf das vorliegende Bauprojekt. 7. 7.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, das Neubauprojekt sehe zwei oberirdische Abstellplätze vor. Die bewilligte Lage und Anordnung dieser Parkplätze stelle einen immissionsmässigen Affront ihnen gegenüber dar. Aufgrund der engen Fahrgasse führe die Parkplatzanordnung zu vielen Rangierfahrten, während welchen die sich im Garten aufhaltenden Personen Lärm und Gestank ausgesetzt seien. Eine Nutzung des Gartens als Erholungselement ihrer Liegenschaft werde damit verunmöglicht. Es sei der Bauherrschaft ohne Weiteres zumutbar, die Parkplätze – wie in § 244 PBG vorgesehen – unterirdisch anzulegen. Die entsprechenden Mehrkosten würden nämlich bloss Fr. 25'000.- bis Fr. 35'000.- pro Abstellplatz betragen. 7.2 Fahrzeugabstellplätze, die nicht für Besucher bestimmt sind, müssen unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 PBG). Diese Bestimmung zielt auf die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen und auf ein Verbot grösserer oberirdischer Parkflächen hin. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht hat § 244 Abs. 3 Satz 2 PBG seit Inkrafttreten der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung keine selbständige Bedeutung mehr (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 712). 7.3 Lärm wird gemäss Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (sogenannte Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Nach der Rechtsprechung besteht kein Anlass zu solchen weitergehenden Anordnungen im Sinn der Vorsorge, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1). Aus dem Vorsorgeprinzip kann mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 379). 7.4 Von einem solchen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall ist vorliegend auszugehen. Das Bauprojekt sieht lediglich zwei oberirdische Parkplätze vor. Diese Flächen werden nicht für das kurzfristige Abstellen von Autos verwendet, wie dies namentlich bei stark frequentierten Besucherparkplätzen vor einem Geschäft der Fall ist. Dort kommt es zu häufigen Fahrmanövern. Die vorliegenden Parkplätze dienen demgegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, was nur wenige Fahrbewegungen auslöst und sich nur gering zum Nachteil der Nachbarn auswirkt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine unterirdische oder überdeckte Lösung zu einer relevanten Schonung der Nachbarschaft gemäss § 244 Abs. 3 PBG führen würde. Eine Verpflichtung der Bauherrschaft, diese Parkplätze unterirdisch anzuordnen, erscheint vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel und den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der obsiegenden privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 zuzusprechen, wobei die Beschwerdeführenden solidarisch haften (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Sodann hat die Beschwerdegegnerin 2 als lokale Baubehörde im Streit zwischen privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 93 ff.). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel und den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 250.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Für die gesamte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer haften die Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 3.1 und 3.2 solidarisch. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |