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Geschäftsnummer: VB.2017.00021  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme von Kostenbeteiligungen bei Franchise und Selbstbehalten aus der obligatorischen Krankenversicherung bei einem Verwahrten. Es stellte sich die Frage, wie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei einem Verwahrten zu berechnen sei, weil ihn die Sozialbehörde seiner (ehemaligen) Wohnsitzgemeinde zur Übernahme von Franchisen und Selbstbehalten aus dem Sperr- oder Freikonto verpflichten wollte. Das Arbeitsentgelt eines Insassen einer Strafanstalt wird anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufgeteilt. Der Bestand des Freikontos hängt damit einerseits vom Arbeitsentgelt des Insassen, andererseits von seinem sparsamen Umgang mit den Mitteln für den persönlichen Bedarf ab. Die Verwendung der Rücklagen ist gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB für die Zeit nach der Entlassung vorgesehen, weshalb deren Beanspruchung während des Vollzugs grundsätzlich im Widerspruch zum Bundesrecht steht (E. 4.5). In ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird denn auch die beantragte Geldüberweisung aus dem Sperrkonto abgelehnt, sofern sie nicht der Vorsorge für die Zeit nach der Entlassung dient (E. 4.7). Bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen wird gemäss den SKOS-Richtlinien eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen gewährt. Bei der Spannweite der Pauschale von zwischen Fr. 255.- bis Fr. 510.- sind die besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs zu berücksichtigen (E. 5.1).Dabei ist von objektiven Kriterien auszugehen, und es sind die regelmässig im Vollzug anfallenden Kosten für TV-Miete, AHV etc. einzuberechnen, soweit sie sich mit Aufwandpositionen im Grundbedarf für den Lebensunterhalt vereinbaren lassen (E. 5.3-4). Ein unbeschränkter Eingriff in das Freikonto verbietet sich, da damit dessen Bestand auf Dauer gefährdet werden könnte, was sich nicht mit der Pflicht vereinbaren lässt, dass auf dem Freikonto genügend Mittel zur Bezahlung der laufenden Verpflichtungen vorhanden sein müssen. Die Mittel auf dem Freikonto können jedoch nicht ins Unermessliche anwachsen, ohne je von der subsidiär auszurichtenden Sozialhilfe beansprucht zu werden, weshalb die Wahrung eines Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für eine Einzelperson gerechtfertigt scheint, mindestens soweit es um notwendige regelmässige Zahlungen geht. Beträgt der Saldo nicht mehr als Fr. 4'000.-, sind die Franchisen und Selbstbehalte von der Sozialhilfe subsidiär zu übernehmen (E. 6.3). Rechtliche Grundlagen über die Übernahme von Kosten bei medizinischen Leistungen (E. 3). Rechtliche Grundlagen zur Beteiligung eines Verwahrten an den Kosten für Franchise und Selbstbehalte bzw. zur Feststellung seiner Bedürftigkeit (E. 4). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARBEITSENTGELT
FRANCHISE
FREIKONTO
GESUNDHEITSKOSTEN
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT
KOSTENÜBERNAHME
KRANKENKASSE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
KVG
PRÄMIENÜBERNAHME
SELBSTBEHALT
SPERRKONTO
STRAFVOLLZUG
VERWAHRUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 111 JVV
Art. 83 StGB
Art. 83 Abs. 2 StGB
Art. 3 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00021

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch Sozialbehörde D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1957, wird unter anderem wegen sexueller Handlungen mit und sexueller Nötigung von Kindern seit 25. August 2005 in der Justizvollzugsanstalt B verwahrt. Während dieser Zeit übernahm die zuständige Sozialbehörde der Gemeinde D (fortan Sozialbehörde) die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung von A (abzüglich Prämienverbilligung) zur Bezahlung, ferner Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen Krankenversicherung zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär (nachgewiesen mindestens für die Jahre 2009–2012). Das Gesuch von A um Verlängerung der subsidiären finanziellen Unterstützung für das Jahr 2013 lehnte die Sozialbehörde D mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ab und beendete gleichzeitig die (gesamte) finanzielle Unterstützung von A per 30. November 2012 mit der Begründung, dieser verfüge über Vermögen aus dem Verdienst in der Strafanstalt, das er für seinen Lebensunterhalt zu verwenden habe.

B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 wandte sich das Amt für Justizvollzug für A sinngemäss mit Rekurs an den Bezirksrat D und beanstandete den Entscheid der Sozialbehörde D dahingehend, dass diese weiterhin die "Gesundheitskosten von A", rückwirkend ab 1. Dezember 2012, zu übernehmen habe. Den von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat D als Einsprache an die Sozialbehörde D zurück, die mit Beschluss vom 12. Juni 2013 erneut die finanzielle Unterstützung von A per 30. November 2012 beendete. Die dagegen wiederum erhobene Einsprache lehnte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 4. September 2013 ab und bestätigte ein weiteres Mal, dass die wirtschaftliche Unterstützung per 30. November 2012 beendet werde.

C. Dagegen wandte sich A am 4. Oktober 2013 mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 4. September 2013 sei die Gemeinde D zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers gemäss § 18 Abs. 1 [des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999] EG KVG zu übernehmen. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2015 gut. Es hob den Einspracheentscheid der Gemeinde D auf mit der Feststellung, dass diese die Krankenversicherungsprämien von A auch über den 30. November 2012 hinaus zu übernehmen habe, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 EG KVG erfüllt seien.

D. In der Folge erliess die Sozialbehörde D am 2. September 2015 einen Beschluss, wonach (in Dispositivziffer 1) die Krankenkassenprämie nach KVG (Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung) für A rückwirkend ab 1. Dezember 2012 subsidiär übernommen werde. Diese Kostengutsprache gelte bis 31. August 2016 respektive bei vorzeitiger Entlassung bis zum Austritt aus der Strafanstalt. In Dispositivziffer 2 erklärte die Sozialbehörde, Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen würden nicht übernommen. Falls die Mittel von A nicht ausreichten, um diese Kosten zu decken, könne bei der Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden.

II.  

Dagegen liess A, anwaltlich vertreten, am 6. Oktober 2015 beim Bezirksrat D Rekurs erheben mit dem Antrag, Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Gemeinde D vom 2. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer 1) und erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2).

III.  

A. Dagegen liess A, wiederum anwaltlich vertreten, am 13. Januar 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: (1.) Die Ziff. 1 des Beschlusses vom 8. Dezember 2016 des Bezirksrats D sei vollumfänglich aufzuheben. (2.) Die Ziffer 2. des Dispositivs des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. (3.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Selbstbehalts und der Jahresfranchise der Krankenversicherung sowie die Zahnbehandlungskosten des Beschwerdeführers in Form von finanzieller Unterstützung seit 1. Dezember 2012 zu übernehmen. (4.) Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht liess A die Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung verlangen sowie die Bestellung seines derzeitigen Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Bezirksrat D und die Sozialbehörde D verzichteten je auf Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort.

B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 wandte sich die Gemeinde D an den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt B und erklärte, es stehe "ausser Frage", dass A mit dem Arbeitsentgelt ab Dezember 2016 nicht mehr selber für Selbstbehalte und Franchisen aufkommen könne, weshalb allfällige Selbstbehalte und Franchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2017 dem Sozialdienst der Gemeinde D zur Prüfung der Übernahme einzureichen seien. Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 lehnte die Sozialbehörde das Gesuch von A um Übernahme der Kosten für neue Brillengläser ab (Dispositivziffer 1) und widerrief die Kostengutsprache für die Übernahme der Krankenkassenprämie nach KVG per 30. Juni 2017 (Dispositivziffer 2). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 hob die Sozialbehörde Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 7. Juni 2017 wieder auf. Nachdem das Sozialversicherungsgericht das von der Sozialbehörde am 21. Juni 2017 erhobene Revisionsgesuch mit Urteil vom 4. Juli 2017 abgewiesen hatte, widerrief die Sozialbehörde mit Beschluss vom 6. September 2017 die Kostengutsprache für die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erneut, diesmal per 31. August 2017. A nahm dazu keine Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Im Unterschied zu den Prämien der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse (KVG-Prämien; sog. Gesundheitskosten), die keine Sozialhilfe darstellen, fallen die den Versicherten in Rechnung gestellten Kosten für Franchise und Selbstbehalte, die sogenannten Kostenbeteiligungen, unter die Sozialhilfe. Vorliegend geht es um die Übernahme von Kosten für Franchise und Selbstbehalte, demnach um Sozialhilfeleistungen. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin geht es dabei um Fr. 83.35 pro Monat bzw. um Fr. 300.- Franchisen und Selbstbehalte von maximal Fr. 700.- pro Jahr (total Fr. 1'000.-/Jahr). Da der Beschwerdeführer deren Rückerstattung ab Dezember 2012 fordert, ergäbe sich auch bis heute ein Streitwert in der Kompetenz des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Nachdem sich vorliegend Fragen von grundlegender Bedeutung stellen, ist jedoch die Kammer ungeachtet des Streitwerts zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

Vorerst stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand.

2.1 Der Beschwerde zugrunde liegt der Entscheid der Sozialbehörde D vom 2. Sep­tember 2015, Dispositiv-Ziffer 2, wonach im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen nicht übernommen würden, bzw. der diesen Entscheid bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats D vom 8. Dezember 2016. Demgegenüber sind die Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni, 5. Juli und 6. September 2017, welche sie dem Gericht zur Information zukommen liess und worin sie die Übernahme der Krankenkassenprämien ablehnt, wieder aufnimmt und wieder ablehnt (vorn III. B.), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nicht nur die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015, wonach Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen nicht übernommen würden, sondern – analog zur Übernahme der KVG-Prämien – die Übernahme auch dieser Kosten seit 1. Dezember 2012 (vorn III. A.).

2.2.1 Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 sämtliche Leistungen an den Beschwerdeführer ein. Dagegen erhob das Amt für Justizvollzug (Sozialdienst) für den Beschwerdeführer Rekurs am 14. Dezember 2012 und beantragte, die "Gesundheitskosten für A" ab 1. Dezember 2012 seien weiterhin zu übernehmen, worunter es offenkundig nur die Übernahme der Prämien für die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse (KVG-Prämien) verstand. In der Replik vom 27. Februar 2013 wurde die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2012 verlangt, wobei inhaltlich wiederum einzig Bezug auf die Krankenkassenprämien genommen wurde. Im Beschluss vom 29. Mai 2013 hielt der Bezirksrat D fest, es gehe lediglich um die Frage der Übernahme von durch die individuelle Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Demnach ging der Bezirksrat davon aus, dass nicht Sozialhilfeleistungen, sondern die Übernahme von durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten KVG-Prämien im Streit stünden, was in § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz geregelt werde. Entsprechend sei nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Demnach habe die verfügende Behörde – die Beschwerdegegnerin – innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen, wogegen anschliessend beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Vor Sozialversicherungs­gericht beantragte der Beschwerdeführer einzig die Übernahme der KVG-Prämien. Das Sozialversicherungsgericht entschied mit Urteil vom 23. März 2015, dass die Krankenversicherungsprämien von A auch über den 30. November 2012 hinaus von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (vorn I. C).

2.2.2 Mit dem Entscheid des Bezirksrats D vom 29. Mai 2013 wurde das Verfahren somit einzig auf die Frage der Übernahme der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) beschränkt, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 5. Dezember 2012 die wirtschaftliche Hilfe eingestellt und den Bezirksrat D als Rechtsmittelinstanz angegeben hatte. Aufgrund des dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Vertretung bekannten Unterschieds zwischen den Gesundheitskosten (KVG-Prämien) und den Kostenbeteiligungen hätte der Entscheid des Bezirksrats, der den Rechtsstreit einzig auf die KVG-Prämien beschränkte, damals auch mit Bezug auf die Einstellung der sozialhilferechtlichen Leistungen angefochten werden müssen, sofern der Beschwerdeführer die Selbstbehalte und Franchisen ab 1. Dezember 2012 zusätzlich hätte erhältlich machen wollen. Im heutigen Zeitpunkt ist dieser Antrag dagegen verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Übernahme von Selbstbehalten und Franchisen ab 1. Dezember 2012 bis Ende August 2015 rückwirkend verlangt. Diese ist erst ab dem Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdegegnerin ab 2. September 2015 zu prüfen.

2.3 Selbst wenn man den Entscheid des Bezirksrats vom 29. Mai 2013 nicht als massgebend erachten wollte, ergäbe sich nichts anderes. Im Rekurs vom 6. Oktober 2015 gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015 verlangte der Beschwerdeführer zwar, Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben. Eine rückwirkende Leistung der Kosten für Selbstbehalte und Franchisen ab Dezember 2012 verlangte er jedoch nicht und kann im blossen Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 auch nicht gesehen werden. Am 9. Dezember 2015 bat der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darum, dass die Anträge seines damaligen Rechtsvertreters übernommen würden. In der Eingabe des heutigen Vertreters des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2016 wurden die Anträge des vormaligen Rechtsvertreters im Rekurs wiederholt. Neu sollte sich allerdings die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 nicht nur auf künftige Kostengutsprachen, sondern auch auf vergangene, insbesondere für das Jahr 2015, beziehen, aber auch deswegen bejaht werden, damit die Beschwerdegegnerin künftig wieder akzessorisch zu den Krankenkassenprämien eine automatische Kostengutsprache für Franchisen und Selbstbehalte nach effektivem Aufwand verfügen könne. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche Selbstbehalte und Franchisen ab Dezember 2012 zurückzuerstatten seien. Der Verweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 23. März 2015 hilft dabei nicht weiter: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012, 12. Juni 2013 und 4. September 2013 (vorn I.B.) vom Sozialversicherungsgericht einzig mit Bezug auf die Leistung der Krankenkassenprämien (Grundversorgung) kassiert, jedoch nicht mit Bezug auf die wirtschaftliche Hilfe, wozu jenes Gericht ohnehin nicht zuständig gewesen wäre. Mit dem Antrag, die Kosten von Zahnbehandlungen, Selbstbehalten und Jahresfranchisen in Form finanzieller Unterstützung ab Dezember 2012 zu übernehmen, der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt wurde, ging der Beschwerdeführer aber über den im Rekursverfahren gegebenen Streitgegenstand hinaus, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; § 20a N. 9 f., 14).

3.  

3.1 Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen bzw. als Sozialhilfeleistung (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit Nachträgen bis und mit 12/12 [SKOS-Richtlinien], Kap. B.4–1). Sie dürfen nicht über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden, sind aber – als sogenannte Gesundheitskosten – bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung zu berücksichtigen und als Teil der materiellen Grundsicherung auch dann zu übernehmen, wenn eine Person lediglich die Krankenkassenprämien nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (vgl. Sozialhilfe-Behördenhand­buch des Kantons Zürich, 3. Januar 2017, Kap. 7.3.02). Die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes von versicherten Personen übernimmt die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist.

3.2 Demgegenüber gehören Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen – die sogenannten Kostenbeteiligungen – zur medizinischen Grundversorgung und damit zur materiellen Grundsicherung (§ 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; VGr, 26. November 2007, VB.2007.00390, E. 6.2). Aus dem Grundbedarf sind zwar gewisse Auslagen für Gesundheitspflege (wie etwa selber gekaufte, nicht verschreibungspflichtige Medikamente) zu decken, nicht aber Selbstbehalte, Franchisen und Zahnarztkosten (VGr, 11. März 2003, VB.2002.00417, E. 3; zu den Zahnarztkosten im Besonderen sogleich E. 3.3). Sie sind deshalb ins Unterstützungsbudget miteinzubeziehen, gelten als Sozialhilfeleistungen und sind von der Sozialbehörde zu übernehmen (vgl. VGr, 16. November 2007, VB.2007.00390, E. 6.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.3.01).

3.3 Bislang wurden die Kosten für notwendige zahnärztliche Behandlungen, worunter neben der jährlichen Zahnkontrolle und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) auch Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen wie die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie die zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden gehörten, zur medizinischen Grundversorgung gezählt. Die Übernahme entsprechender Kosten setzte aber – Notfälle ausgenommen – vorgängig einen Kostenvoranschlag voraus, der auch über das Behandlungsziel Auskunft geben sollte (vgl. VGr, 5. März 2004, VB.2004.00019, E. 3.1, 3.2; VGr, 31. Januar 2012, VB.2011.00820, E. 2.2). Mit der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision der SKOS-Richtlinien werden die Zahnarztkosten nicht mehr zum Inhalt der obligatorischen Gesundheitsversorgung gezählt, sondern neu den situationsbedingten Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C) zugeordnet. Wie bisher werden die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene übernommen. Die Kosten für Zahnbehandlungen sind zu übernehmen, wenn die Behandlung nötig ist und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt. Ausser in Notfällen ist weiterhin vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag zu verlangen, der auch über das Behandlungsziel Auskunft geben muss (vgl. SKOS, Richtlinienrevision 2015, Bern, 20. Mai 2016, S. 27 Kap. C.1.4). Damit bleibt der Charakter der Kosten für zahnärztliche Behandlungen als Sozialhilfeleistungen erhalten, umso mehr, als solche Kosten nicht unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Massnahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht werden (vgl. § 111 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]; dazu Thomas Noll in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Strafrecht, Band I, 3. A., Basel 2013, Art. 83 N. 22).

3.4 Im Kostgeld für die Vollzugseinrichtungen sind die Kosten der zahnärztlichen Behandlung – ausgenommen bei Zahnunfällen – und die Krankenversicherungsprämien, Franchisen und Selbstbehalte nicht inbegriffen (Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Kostgelder und Gebühren, gültig ab 1. Januar 2016/1. Januar 2017, S. 4). Diese Kosten sind daher von der Sozialbehörde zu übernehmen, sofern der Betroffene dazu nicht in der Lage ist (vorn E. 3.2; Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Gesundheitskosten im Straf- und Massnahmenvollzug, Merkblatt vom 24. Oktober 2008, S. 3).

3.5 Im Entscheid vom 2. September 2015 übernahm die Beschwerdegegnerin die KVG-Prämien subsidiär bis 31. August 2016, unter Vorbehalt einer vorgängigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. In Satz 1 von Dispositiv-Ziffer 2 hielt die Beschwerdegegnerin fest, Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen würden nicht übernommen. Immerhin sollte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Übernahme dieser Kosten stellen können, sofern seine Mittel nicht ausreichten, um diese Kosten zu decken. In dieser Form lassen sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin und der diesen bestätigende Rekursentscheid der Vorinstanz jedoch nicht aufrechterhalten. Die pauschal und bis Ende August 2016 festgelegte Nichtübernahme der Kosten für Zahnbehandlungen, Selbstbehalte und Franchisen, die zur materiellen Grundsicherung gehören (vorn E. 2.2.2), steht im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer dennoch ein Gesuch um Übernahme dieser Kosten solle stellen können. Mit der pauschal beschlossenen Nichtübernahme dieser Kosten wird vorweggenommen, was im konkreten Fall erst geprüft werden müsste, nämlich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Insofern ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015 in Dispositiv-Ziffer 2 bzw. der diesen bestätigende Rekursentscheid antragsgemäss aufzuheben.

4.  

Damit stellt sich allerdings die Frage, wie im Falle des Beschwerdeführers konkret vorzugehen ist, wenn es um seine allfällige Beteiligung an den erwähnten Kosten (Zahnarzt, Selbstbehalte, Franchisen) geht bzw. wie die Bedürftigkeit in seinem Fall festgestellt werden soll.

4.1 Nach Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt werden.

4.2 Nach Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll durch den Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 83 N. 3). Zudem soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Schliesslich soll dem Gefangenen ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler Kommentar, Art. 83 N. 7).

4.3 Gemäss seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der Regierungsrat durch Verordnung unter anderem den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (fortan Richtlinien). Nach deren Ziff. 2 beträgt das Arbeitsentgelt für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag, bei besonderen Anforderungen oder ausserordentlich guter Leistung bis Fr. 35.- pro Tag. Für besondere Aufgaben oder Dienste können noch Zulagen ausgerichtet werden (im Rahmen des Voranschlags der Anstalt). Bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit oder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird eine Entschädigung von wenigstens Fr. 5.- ausbezahlt, höchstens aber so viel, wie die eingewiesene Person zuletzt als Arbeitsentgelt erhielt.

4.4 Nach Ziff. 4.1 der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 % des Arbeitsentgelts gutgeschrieben; nach § 37 Abs. 1 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B vom 1. Juni 2017 sind es 30 % des Arbeitsentgelts. Drei Viertel des nicht auf dem Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgelts (70 %), demnach 52,5 % davon, stehen dem Gefangenen monatlich bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld zur Verfügung zur Deckung für die Auslagen seines täglichen Bedarfs (§ 38 Abs. 1 und 2 der Hausordnung). Der nach Abzug für Sperrkonto und Taschengeld verbleibende Rest des Arbeitsentgelts (17,5 %) wird dem Gefangenen auf dem Freikonto (auch Verbrauchskonto) gutgeschrieben. Dieses dient dem Gefangenen zur Bezahlung der persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den erwähnten Richtlinien (§ 38 Abs. 3 und 4 der Hausordnung). Daraus erhellt, dass der Bestand auf dem Freikonto einerseits vom Arbeitsentgelt des Gefangenen, anderseits vom sparsamen Umgang mit den Mitteln für den persönlichen Bedarf abhängt.

4.5 Nach Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien. Darunter fallen Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen z. B. im Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft verursachte Schäden. Im Unterschied zu Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien, wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten Zahlungen veranlassen kann, sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien zu bewilligen.

4.6 Art. 83 Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher grundsätzlich im Widerspruch zum Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" eng ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4).

4.7 Daraus erhellt, dass sich die dem Beschwerdeführer verfügbaren zustehenden Mittel auf das Taschengeld und das Freikonto beschränken. Zwar könnte in der Bezahlung von Selbstbehalten, Franchisen und Zahnarztkosten während des Straf- und Massnahmenvollzugs auch ein Nutzen für die Zeit nach einer allfälligen Entlassung gesehen werden, indem der Beschwerdeführer dann diesbezüglich schuldenfrei wäre und auf funktionierende Zähne zählen könnte. Der Nutzen aus der Leistung dieser Kosten liegt aber primär auf dem notwendigen Versicherungsschutz des Beschwerdeführers während des Straf- und Massnahmenvollzugs, was gegen die Beanspruchung des Sperrkontos für diesen Aufwand spricht. Das Verwaltungsgericht lehnt denn auch in ständiger Praxis beantragte Geldüberweisungen aus dem Sperrkonto ab, die nicht der Vorsorge für die Zeit nach der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen (VGr, 14. Januar 2011, VB.2010.00608 E. 4 [Erwerb von Fachbüchern]; 29. Dezember 2015, VB.2015.00606 E. 3 [Bezahlung eines Anwalts im Ausland]; 29. Dezember 2015, VB.2015.00636 E. 3 [Bezahlung eines Anwalts für ein Revisionsverfahren in der Schuldfrage]; 9. Mai 2016, VB.2015.00728 E. 5.5 f.[Betrag ab Sperrkonto als Familienunterstützung]; 29. Mai 2017, VB.2017.00058 E. 3.2 [Bezahlung von Anwaltskosten für eine Anhörung; Hinweis auf deren Bezahlung aus dem Freikonto]; 5. September 2017, VB.2017.00370 E. 3.1 f.[Kosten für Tageszeitungen]; weiter VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 3.5 [Leistung von Ratenzahlungen für eine Rechnung der direkten Bundessteuer]). Die Mittel auf dem Sperrkonto können daher für die Frage der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden, wie auch schon das Sozialversicherungsgericht zu Recht feststellte.

4.8 Um ein Bild von der Höhe des Arbeitsentgelts zu erhalten, sind die Beträge ab 2013 bis 2016 zu prüfen. Aus den eingelegten Kontoauszügen des Frei- oder Verbrauchskontos, worauf das Arbeitsentgelt überwiesen wird, ergibt sich Folgendes, wobei davon auszugehen ist, dass vom Entgelt vor der Gutschrift auf das Freikonto bereits 30 % zugunsten des Sperrkontos abgezogen wurden (vorn E. 4.4).

2013    Arbeitsentgelt total Fr. 5'090.85      monatlich Fr. 424.00    Kontosaldo    Fr. 880.35

2014    Arbeitsentgelt total Fr. 6'479.90      monatlich Fr. 540.00    Kontosaldo Fr. 1'350.45

2015    Arbeitsentgelt total Fr. 6'049.75      monatlich Fr. 504.00    Kontosaldo Fr. 2'124.00

2016    Arbeitsentgelt total Fr. 4'943.25      monatlich Fr. 412.00    Kontosaldo    Fr. 864.60

Die aufgelisteten Zahlen deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer Arbeit leistet, die mit Fr. 28.- bis maximal Fr. 35.- pro Tag entschädigt wird und damit – bei monatlich 22 Arbeitstagen – eine Spanne zwischen Fr. 616.- bis Fr. 770.- umfasst (Richtlinien Arbeitsentgelt Ziff. 2), wovon jeweils 30 % als Betrag für das Sperrkonto abgezogen werden, sodass auf dem Freikonto eine Gutschrift von monatlich zwischen rund Fr. 430.- bis rund Fr. 539.- resultiert. Eine Steigerung ist daher kaum möglich, umso weniger, als einerseits der Beschwerdeführer dazu gesundheitlich voll einsatzfähig sein muss, anderseits die Justizvollzugsanstalt ihm dazu auch die Möglichkeit der Vollbeschäftigung gewährleisten können muss, was beides auf Dauer nicht sicher ist. So soll der Beschwerdeführer im Jahr 2016 nur noch zu etwa 50 % arbeitsfähig und auf die Alters- und Gesundheitsabteilung verlegt worden sein.

5.  

5.1 Bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken etc.) ist anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale der zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen und beträgt Fr. 255.- bis Fr. 510.- monatlich, falls nicht anderweitige kantonale Regelungen gelten (Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht einzusehen, weshalb diese Bestimmung auf ihn nicht angewandt werden könnte (Anwendung bejaht für Strafvollstreckungsanstalten: Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 300). Keine Rolle spielt entgegen seiner Ansicht weiter, ob der Beschwerdeführer im Straf- oder Verwahrungsvollzug steht, da es um die Unterbringung in einer stationären Einrichtung und nicht darum geht, ob dabei ein pönales Element zu berücksichtigen ist oder nicht. In dieser Spannweite der Pauschale sind die Verhältnisse des Strafvollzugs nun zu berücksichtigen.

5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei ihm nicht vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Einzelperson auszugehen, dessen einzelne Faktoren mittels einer prozentualen Reduktion den besonderen Verhältnissen im Strafvollzug angepasst werden. Ein solches Vorgehen berücksichtigte nicht, dass dem Beschwerdeführer kaum Kosten aus der materiellen Grundsicherung bezüglich Nahrung, laufende Haushaltführung, Wohnnebenkosten, Verkehrsauslagen, Bekleidung (§§ 5 und 19 der Hausordnung), aber auch für Wohnung und Grundversicherung anfallen, um nur einige zu nennen (vgl. Kap. B.2 der SKOS-Richtlinien).

Ausserdem wird die vom Beschwerdeführer aufgeführte Aufstellung dem vorgegebenen Rahmen der Pauschale (vorn E. 5.1) nicht gerecht. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb bei Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren rund die Hälfte der für den Lebensunterhalt einer bedürftigen Person in einem Privathaushalt benötigten Mittel (Gewichtung 39,8 %) berücksichtigt werden sollte (19,9 %), nachdem die Insassen täglich drei Mahlzeiten zur ausgewogenen und ausreichenden Ernährung erhalten (§ 106 Abs. 1 JVV; Kostgelder und Gebühren, S. 4 und Anhang Grundleistungen im offenen und geschlossenen Strafvollzug, Ernährung). Weiter erscheint auch die Gewichtung des Aufwands für die laufende Haushaltführung (Reinigung; Instandhaltung von Kleidern und Wohnung inkl. Kehrichtgebühren für eine bedürftige Person in einem Privathaushalt; Gewichtung 4,8 %) mit 3,6 % für die Grösse seiner Zelle und angesichts des Umstands, dass ihm Kleider zur Verfügung gestellt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 der Hausordnung) übertrieben. Hier dürften 1,6 % genügen. Dasselbe gilt für die Nachrichtenübermittlung (Gewichtung 6,4 %), die im Strafvollzug schon angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten (vgl. §§ 115 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 116 JVV) kaum mit der Hälfte (3,2 %) gewichtet werden könnte. Tatsächlich weist der Beschwerdeführer kaum Telefonspesen aus. Die beispielhaft beurteilten Gewichtungen lassen sich somit nicht aufrechterhalten. Abzustellen ist daher auf die dem Beschwerdeführer tatsächlich anfallenden Bedarfspositionen, soweit sie ihm zur materiellen Grundsicherung zustehen.

5.3 Aus den Kontoauszügen ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer bezieht in aller Regel das Maximum von Fr. 250.- monatlich an Taschengeld vom Freikonto (§ 38 Abs. 1 der Hausordnung). Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Kap. 12.3.01 Ziff. 3.1) ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Insassen wöchentlich Fr. 70.- für persönliche Einkäufe (Lebensmittel, Toilettenartikel, Raucher- und Papeteriewaren) zur Verfügung haben müssen, was Fr. 280.- monatlich, hingegen auf das Jahr hochgerechnet Fr. 303.35 ergäbe, wovon die Beschwerdegegnerin ausging. Damit wäre das Freikonto um einen Betrag von monatlich rund Fr. 53.- (total 303.-) zusätzlich zu belasten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wären damit indessen nicht sämtliche Kosten des Beschwerdeführers gedeckt. Weiter fallen ihm regelmässig Fr. 20.- monatlich für AHV-Beiträge, Fr. 20.- für TV-Miete und ab November 2013 Fr. 30.- monatlich für PC-Miete (ab November 2014 "Miete Mediennetz") an. Diese Beträge lassen sich durchaus mit Ausgabenpositionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, wie er anderen Sozialhilfeempfängern zusteht, vereinbaren (laufende Haushaltführung, Körperpflege, Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung, Übriges [AHV-Beiträge]). Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von total Fr. 373.- (Fr. 303.- + Fr. 70.-), der dem Beschwerdeführer erlaubt, seinen Gefängnisalltag finanziell zu meistern, die Zelle und Bekleidung sauber zu halten (§ 16 und 19 der Hausordnung) und sich gelegentlich beim Kiosk eine persönliche Ausgabe zu leisten. Der Gefangene ist insbesondere dafür verantwortlich, dass auf seinem Freikonto genügend Geld für die Bezahlung von periodischen Verpflichtungen zur Verfügung steht (§ 41 Abs. 2 der Hausordnung). Das lässt sich mit dem eben errechneten Betrag für den Grundbedarf in der besonderen Situation des Beschwerdeführers als Insasse der Jusitzvollzugsanstalt B bewerkstelligen. Anschaffungen sind dabei allerdings noch nicht inbegriffen.

5.4 Zu beachten ist weiter, dass die verurteilte Person pro behandelten Krankheitsfall und pro zahnärztliche Behandlung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5.- zu entrichten hat (§ 112 JVV) – Kosten, die dem Beschwerdeführer unregelmässig anfallen dürften. Ebenso unregelmässig dürfte er Kosten für Anschaffungen zum Betrieb seiner Geräte oder als Ersatz für verbrauchte Effekten aufwenden (z. B. Druckerpatronen, Batterien, Freizeitschuhe oder spezielle Bücher; [dazu § 48 Abs. 1 der Hausordnung]). Für solche, monatlich unterschiedlich und unregelmässig anfallende Kosten sind zusätzlich weitere Fr. 50.- pro Monat pauschal anzurechnen. Demnach ist der Grundbedarf des Beschwerdeführers im Durchschnitt auf rund Fr. 420.- (Fr. 373.- + Fr. 50.- = Fr. 423.-, leicht abgerundet) festzulegen, wobei besondere Anschaffungen wie etwa eine Gitarre (10.11.2014, Fr. 1'889.95) oder Beträge für juristische Beratung (18.3.2016, Fr. 1'000.-) sowie Anwaltskosten (27.9.2012, 25.10.2016, 24.11.2016 je Fr. 108.- und 2.11.2016 Fr. 500.-) ebenso wenig berücksichtigt sind wie mögliche Leistungen an die Krankenkasse für nicht ärztlich verschriebene Medikamente (vorn E. 3.2). Damit liegt der vom Beschwerdeführer benötigte monatliche Betrag nicht nur im Rahmen der SKOS-Richtlinien (vorn E. 5.1), sondern stellt unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebenssituation auch keine bevorzugte Behandlung im Vergleich zu anderen Sozialhilfe beziehenden Personen in Freiheit dar.

5.5 Angesichts der aufgelisteten durchschnittlichen Monatseinkommen (vorn E. 4.8) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2014 und 2015 in der Lage gewesen wäre, nach Abzug seines Aufwandes die monatlichen durchschnittlichen Beträge für Selbstbehalte und Franchisen (Fr. 83.35) aus dem Arbeitsentgelt zu leisten, aber selbst im Jahr 2015 nicht in jedem Monat (April, Juli, August und Oktober). Es wäre aber ohnehin sowohl für den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin unpraktikabel, jeden Monat Auskunft über das erzielte Arbeitsentgelt und die laufenden Ausgaben zu liefern bzw. zu verlangen, um festzustellen, ob der Betrag für Selbstbehalte und Franchisen – der durchaus auch einmal höher sein kann als der errechnete Durchschnittsbetrag – vom Beschwerdeführer bezahlt werden könnte. Ausserdem bestünde die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in Monaten mit geringerem Einkommen keine oder nur eingeschränkte Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stünden, was zu vermeiden ist (vgl. VGr, 25. Sep­tember 2014, SB.2014.00068, E. 3.5). Entsprechend ist auch nicht auf die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und dem benötigten monatlichen Aufwand zurückzugreifen.

6.  

Demnach kann sich nur die Frage stellen, ob zur Leistung von Selbstbehalten und Franchisen als regelmässig anfallenden Beträgen sowie von zahnärztlichen Behandlungskosten das Freikonto beansprucht werden kann.

6.1 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Eigenbeteiligung gezwungen werden kann und die Anstaltsleitung keinerlei Befugnis hat, gegen den Willen des Insassen Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto vorzunehmen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 12.3.01 Ziff. 3.1). Ausserdem ist, wie gezeigt, der Saldo des Freikontos nicht eine feststehende Grösse und hat der Insasse der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, dass die laufenden Kosten daraus beglichen werden können (vorn E. 5.3). Eine gewisse Reserve muss ihm daher auf dem Freikonto zugestanden werden.

6.2 Dessen ungeachtet verbietet sich der uneingeschränkte Zugriff auf das Freikonto auch aus anderen Gründen. Im Urteil vom 4. September 2006 erachtete das Verwaltungsgericht den nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibenden Anteil auf dem Freikonto glei­chermassen als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn wie das Kapital auf dem Sperrkonto. Insbesondere hielt es fest, dass der Schlusssaldo beim Freikonto direkt vom Ausgabeverhalten des Gefangenen abhängt: Wer während des Strafvollzugs sparsam lebt und wenig für den persönlichen Bedarf ausgibt, verfügt bei der Entlassung über ein grösseres Guthaben (VGr, 4. September 2006, VB.2006.00195, E. 4.5). Ähnliches gilt für Sozialhilfe empfangende Personen, die während der Unterstützung dank besonders sparsamer Lebensweise ein kleines Kapital anhäufen können. Es wäre nun in beiden Fällen stossend, wenn uneingeschränkt auf solch mühsam angespartes Kapital gegriffen werden könnte. Zudem stellte solches im Fall des Beschwerdeführers eine Ungleichbehandlung gegenüber Sozialhilfeempfängern in Freiheit dar, welchen ein Vermögensfreibetrag zugestanden wird (dazu sogleich E. 6.3). Erschwerend käme beim Beschwerdeführer hinzu, dass mit den regelmässigen Zahlungen von Selbstbehalten und Franchisen das Vermögen auf dem Freikonto längerfristig erheblich reduziert, wenn nicht gar aufgebraucht würde, was die notwendige Reserve darauf gefährden könnte (vorn E. 5.3).

6.3 Es liegt anderseits auf der Hand, dass die Mittel auf dem Freikonto nicht ins Unermessliche wachsen können, ohne je von der Sozialhilfe, die ja subsidiär auszurichten ist, beansprucht werden zu dürfen. Die SKOS-Richtlinien sehen als Vermögensfreibetrag zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder bei Ablösung einer laufenden Unterstützung vor, dass einer Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden werden kann, der für Einzelpersonen bei Fr. 4'000.- liegt (Kap. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien). Dabei ist auch ein Sparbetrag während laufender Unterstützung zu berücksichtigen, wie gerade beim Beschwerdeführer (dazu Wizent, S. 443). Mindestens soweit es regelmässige notwendige Zahlungen betrifft, wie dies mit der Leistung von Franchisen und Selbstbehalten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes der Fall ist, erscheint die Wahrung des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für eine Einzelperson gerechtfertigt. Sofern die Beschwerdegegnerin demnach auf Mittel des Freikontos des Beschwerdeführers zur Leistung von Franchisen und Selbstbehalten greifen will, wäre dies nur im Fall eines Kontostandes von über Fr. 4'000.- möglich, wozu der Beschwerdegegnerin selbstverständlich die entsprechenden Belege auszuhändigen wären. Nachdem der Entscheid der Beschwerdegegnerin am 2. September 2015 gefällt worden war, wären die ab diesem Datum angefallenen Franchisen und Selbstbehalte von dieser subsidiär zu übernehmen (vorn E. 2.2.2), nämlich, sofern auf dem Freikonto des Beschwerdeführers nicht Mittel von über Fr. 4'000.- liegen.

6.4 Wie zu verfahren wäre, wenn es nur um eine einmalige Ausgabe ginge (z. B. neue Brille, zahnärztlicher Eingriff), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Da es sich dabei aber nicht um regelmässige notwendige Zahlungen handelt, liesse sich die Unantastbarkeit des Freibetrags kaum aufrechterhalten. Denn im Unterschied zu Sozialhilfe empfangenden Personen in Freiheit verfügt der Beschwerdeführer in Form des Sperrkontos über zusätzliches, wenn auch aktuell nicht zur Verfügung stehendes Kapital. Immerhin wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen, in welchem Verhältnis der zu entrichtende Betrag für eine einmalige oder mindestens nicht regelmässige Ausgabe zum Kontostand des Freikontos sowie zur Höhe des Arbeitsentgeltes steht. Dabei müsste insbesondere die Pflicht eines Insassen geprüft werden, jederzeit seinen regelmässig anfallenden Aufwand finanzieren zu können (vorn E. 5.3).

7.  

7.1 Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Entsprechend sind Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats D vom 8. Dezember 2016 und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 2. September 2015 aufzuheben. Letzterwähnte ist wie folgt neu zu fassen (vorn E. 6.3):

"2.   Ab September 2015 werden Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und der Dentalhygiene zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär übernommen. Für die subsidiäre Kostengutsprache für Zahnbehandlungen gelten die Voraussetzungen für situationsbedingte Leistungen."

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2 Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer etwa zu zwei Dritteln. In der Grundfrage (Übernahme von Kostenbeteiligungen an sich) obsiegt er, bezüglich des beantragten Zeitraums (ab Dezember 2012) unterliegt er weitgehend. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 zu auferlegen. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und ihm in der Person seines derzeitigen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, erwies sich die Beschwerde doch nicht als aussichtlos und ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. dazu § 16 Abs. 1 und 2 VRG), nachdem der Saldo auf dem Freikonto per Ende 2016 auf rund Fr. 860.- geschrumpft ist. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3 Angesichts der nicht einfachen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren erweist sich auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gerechtfertigt. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Rechnung mit Eingabe vom 12. Januar 2018 vor. Zwar stellten sich im vorliegenden Verfahren gewisse grundsätzliche Fragen, die aber nicht einen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der den gesamten geltend gemachten Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten. Der geltend gemachte Aufwand (23,41 Stunden für die Beschwerdeschrift) erscheint sehr hoch, weshalb die Honorarnote betreffend Verfassen der Beschwerde um rund einen Viertel (sechs Stunden) zu reduzieren ist. Entsprechend ist Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen und für seinen Aufwand (17,41 Stunden à Fr. 220.- = Fr. 3'830.20) und Barauslagen von Fr. 236.- mit total Fr. 4'066.20 zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 325.30), gesamthaft mit Fr. 4'391.50 zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats D vom 8. Dezember 2016 und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 2. September 2015 im Sinn der Erwägungen aufgehoben und letzterwähnte Dispositivziffer 2 wie folgt neu gefasst:

"2.   Ab September 2015 werden Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und der Dentalhygiene zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär übernommen. Für die subsidiäre Kostengutsprache für Zahnbehandlungen gelten die Voraussetzungen für situationsbedingte Leistungen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 2'160.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 und der Beschwerdegegnerin zu 2/3 auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.    Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird für seinen Aufwand und die Barauslagen mit Fr. 4'066.20, zuzüglich Fr. 325.30 (Mehrwertsteuer 8 %), gesamt mit Fr. 4'391.50, aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …