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Geschäftsnummer: VB.2017.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Der im Alter von 7 Jahren eingereiste, heute 23-jährige Beschwerdeführer wurde u.a. wegen Raubs und Angriffs mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig: Die vom Beschwerdeführer angewandte Gewalt richtete sich gegen Unbekannte. In Mittäterschaft mit seinen Kollegen schlug er aus dem "Nichts" heraus völlig unberechenbar zu, weshalb sein Verschulden als schwer zu werten ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer inzwischen erfolgreich von Alkohol und seinem früheren Kollegenkreis lösen konnte, vermag dies das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu relativieren. Dem Beschwerdeführer, dessen Grosseltern im Kosovo leben und dessen Eltern dort ein Haus besitzen, ist die Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten. Abweisung.
 
Stichworte:
ANWESENHEITSDAUER
FREIHEITSSTRAFE
GEWALTDELIKT
JUNGE ERWACHSENE
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00024

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. April 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1993, Staatsangehöriger Serbiens, kam im Alter von sieben Jahren in die Schweiz. Ein von ihm und seiner Familie gestelltes Asylgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) mit Entscheid vom 17. September 2002 abgewiesen; der Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Rahmen einer Härtefallbewilligung erteilte ihm der Kanton Zürich am 20. September 2007 eine Aufenthaltsbewilligung. A ist mit C verlobt, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.

In den Jahren 2012 bis 2016 erwirkte A verschiedene Straferkenntnisse:

-         Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 23. Oktober 2012: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2013: Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen Sachbeschädigung;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2013: Bestrafung mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 90.- sowie einer Busse von Fr. 1'700.- wegen versuchter einfacher Körperverletzung;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2016: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit von 3 Jahren mit der Auflage, sich während deren Dauer einer ärztlichen Alkoholfachtherapie und Abstinenzkontrolle zu unterziehen) wegen Raubs, Angriffs (mehrfache Tatbegehung), Diebstahls (Versuch), Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Drohung;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. März 2016: Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.- sowie einer Busse von Fr. 440.- wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln.

Das von ihm am 31. März 2016 gestellte Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Mai 2016 ab. Zugleich widerrief es seine Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist bis am 29. Juli 2016, um die Schweiz zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. November 2016 ab. Sodann setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2017. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern bzw. sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2017 ordnete der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde der Beschwerdeführer, der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 37'378.10 schuldet, aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Ferner zog das Verwaltungsgericht zur Vervollständigung der Akten das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Mai 2015, erstellt von D, bei, welches es dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zustellte.

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG [in der bis 30. September 2016 gültigen Fassung]) widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn deren Dauer ein Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten überschreitet die Grenze der als längerfristig geltenden Freiheitsstrafe von einem Jahr deutlich. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt.

2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr, 22. Januar 2015, 2C_530/2014, E. 2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande, 12738/10, § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014, 2C_91/2014, E. 5.1).

2.3 Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit es nicht zu einem Widerspruch mit übergeordnetem Recht – und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – führt, sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu berücksichtigen; danach sollen gewisse schwere Delikte, wie namentlich Raub (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV), losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (BGr, 8. Dezember 2016, 2C_503/2016, E. 2.2).

2.4 Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, wie es durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet ist. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 8. Februar 2017, 2C_969/2016, E. 2.3.1; 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bedarf es allerdings in Fällen, wo sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen einen Ausländer richtet, der seine Kindheit und Jugend praktisch vollständig hierzulande verbracht hat und der sich strafbar gemacht hat, besonders gewichtiger Gründe, um eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen. Dabei sind insbesondere folgende Elemente zu überprüfen: (1) Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat und ob es sich um Gewaltdelikte handelt oder nicht; (2) die Aufenthaltsdauer im Land; (3) die Zeit, die seit der Tatbegehung vergangen ist und das Verhalten des Betroffenen währenddessen; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand; (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 22. Mai 2008, Emre gegen die Schweiz, 42034/04, §§ 64 ff.; 2. August 2001, Boultif gegen die Schweiz, 54273/00, §§ 46 ff.; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, 1638/03, §§ 77 ff., www.echr.coe.int; vgl. auch Juliane Pätzold in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 8 EMRK N. 108 ff., mit weiteren Hinweisen).

2.5 Zur Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 4. Februar 2016 ist mangels schriftlicher Begründung des Strafentscheids hilfsweise auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift abzustellen, da das Gericht bezüglich des Strafmasses den Anträgen der Anklagebehörde vollständig gefolgt ist (vgl. VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00475, E. 2.4 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

Laut Anklageschrift vom 19. Oktober 2015 lagen der Verurteilung verschiedene Sachverhalte zugrunde: Wegen Raubs machte sich der Beschwerdeführer schuldig, weil er am 10. Januar 2015 mit einer Gruppe Kollegen einen ihm Unbekannten umkreiste, der mit einem Einkaufswagen voller Bierdosen unterwegs war. Als der Beschwerdeführer eine Packung Bierdosen wegnahm, wehrte sich der Geschädigte mit Schlägen. Daraufhin kam es zu einer Keilerei, anlässlich welcher der Beschwerdeführer den Geschädigten in den Schwitzkasten nahm. Dieser sank daraufhin zu Boden. Anschliessend tranken die Täter das Bier gemeinsam. Der Geschädigte erlitt eine Schürfwunde auf der linken Wange und ein Hämatom am Hals. Zur Verurteilung wegen Angriffs kam es, weil der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2013 in der Gruppe gemeinsam auf zwei Geschädigte einschlug, u. a. mit der Faust auf das linke Auge. Die beiden Geschädigten trugen verschiedene Verletzungen (Geschädigter E: Schwellung linkes Auge, Zerrung des kleinen Fingers, Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich; Geschädigter F: Prellung im Bereich der rechten Gesichtshälfte unter Mitbeteiligung des rechten Auges mit einer Blutung im Bindehautbereich, ausgedehntes Hämatom im rechten Augenbereich, Schmerzen im Bereich des rechten Gesichtsschädels) davon. Ein weiterer Angriff fand am 29. Dezember 2013 statt als der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen gewaltsam auf die körperliche Integrität zweier – ihnen unbekannten – Geschädigten einwirkte, indem sie ihnen mehrmals ins Gesicht schlugen. Die Geschädigten erlitten eine beidseitige leichte Prellung des Augapfels (Geschädigte L) und ein Hämatom mit Schwellung am linken Auge sowie Schmerzen am Unterkiefer (Geschädigter M). Ferner machte sich der Beschwerdeführer des versuchten Diebstahls etc. schuldig, indem er am 8. September 2013 unbefugt in den Lagerraum der N AG eindrang und dort mit einer Schaufel ein Fenster einschlug. Schliesslich verliess er die Räumlichkeiten ohne etwas wegzunehmen. Sodann versetzte er am 8. Februar 2014 einen Buschauffeur der Linie 01 der Stadt Zürich durch schwere Drohung in Angst und Schrecken als er diesem die Worte "Sauhund, ich mach dich kalt, ich bringe dich um." zurief. Der Anklageschrift sind keinerlei Ausführungen zum Verschulden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Abgesehen vom versuchten Diebstahl ist sämtlichen Taten gemein, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Kollegen unbekannte Personen tätlich oder verbal angriff, wobei er ein äusserst aggressives Verhalten an den Tag legte. Die Opfer wurden wahllos ausgesucht und grundlos attackiert. Auch dem Strafbefehl vom 27. März 2013 betreffend einen Vorfall vom 20. Januar 2013 lag eine tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers und seinen Kollegen einerseits sowie drei weiteren Personen andererseits zugrunde. Der Beschwerdeführer rannte den sich entfernenden Geschädigten hinterher und versetzte ihnen noch zwei bis drei Faustschläge von hinten auf den Kopf. Offenbar entfaltete der Beschwerdeführer in der Gruppendynamik und nach dem Konsum von Alkohol erhebliche Aggressionen. Die Gewalt richtete sich gegen Unbekannte und der Beschwerdeführer schlug in Mittäterschaft mit seinen Kollegen aus dem "Nichts" heraus völlig unberechenbar zu. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen eines Gewaltdelikts (versuchte Körperverletzung) bestraft werden musste und damit einschlägig vorbestraft war. Ebenso delinquierte der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und handelte es sich nicht um ein singuläres Vorkommnis. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die Verletzungen der angegriffenen Personen in Grenzen hielten und keine bleibenden Schäden zur Folge hatten. Was das Diebstahlselement beim Raub anbelangt, so ist der Vermögenswert der weggenommenen Bierdosen sehr gering. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Taten als junger Erwachsener im Alter von 20 und 21 Jahren beging. Insgesamt ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, nicht aber als sehr schwer zu werten. Da Raub und Angriff als Gewaltdelikte grundsätzlich geeignet sind, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

2.6 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sei gering, da die Gefahr eines Rückfalls gebannt sei. Die begangenen Straftaten stünden in direktem Zusammenhang mit seinem damaligen Alkoholkonsum und der Gesellschaft, in der er sich aufgehalten habe. D habe in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2015 festgehalten, dass es trotz der grundsätzlich gewaltbejahenden und allgemein dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung zusätzlicher Katalysatoren in Form von Alkoholkonsum und eines kriminogenen Kollegenkreises bedürfe, um Tathandlungen auszulösen bzw. an diesen in Gruppen teilzunehmen. Sollte es dem Beschwerdeführer hingegen gelingen, seine Alkoholproblematik in den Griff zu bekommen und das soziale Umfeld zu wechseln, gehe von ihm keine weitere Gefahr aus. Dies sei nun geschehen: Seit zwei Jahren nehme er ununterbrochen an einer Massnahme gegen den Alkoholkonsum teil. Die behandelnde Spezialärztin für Psychiatrie, Dr. med. O, die er seit dem 2. Juni 2016 zu regelmässigen ambulanten Behandlungen aufsuche, stelle ihm ein ausgezeichnetes Zeugnis aus. Sämtliche Laborkontrollen bezüglich Alkoholkonsum seien negativ ausgefallen. Die soziale Situation erscheine als gefestigt. Neben dem absoluten Alkoholverzicht habe er auch den sozialen Umgang radikal verändert. Um sich aus dem vorherigen Bekanntenkreis lösen zu können, sei seine Familie in ein anderes Stadtquartier gezogen. Mit seinen früheren Kumpanen habe er keinen Kontakt mehr und seine neuen Kollegen und Freunde würden ihm hervorragende Referenzschreiben ausstellen. Er sei heute beruflich, familiär und gesellschaftlich vollständig und beispielhaft integriert und habe seinen gesamten Lebenswandel umfassend gewandelt. Da von ihm keinerlei Gefahr für die hiesige Gesellschaft mehr ausgehe, bestehe unter diesen speziellen Umständen keine Handhabe, Art. 62 ff. AuG anzuwenden.

2.7 Fakt ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Taten in den Jahren 2013 und 2015 sowohl beruflich als auch privat in stabilen Verhältnissen lebte: Seit dem 1. März 2012 arbeitete er in einem 100% Pensum als …arbeiter, Fahrer und Detailverkäufer für die G AG. Ebenso ist er in einer langjährigen Beziehung (fünf Jahre) mit C. Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Tatbegehungen und auch noch heute bei seinen Eltern. Die Familienverhältnisse sind intakt. Auch im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Januar 2014 wird festgehalten, dass beide Beschuldigte [der Beschwerdeführer und der Mittäter H] an sich korrekte Menschen seien, die unter normalen Bedingungen freundlich, fleissig, gepflegt und pünktlich seien. Beide hätten im Gespräch eingestanden, dass die Dynamik situativer Determinanten auf sie starken Einfluss hätten, wenn sie in einer Gruppenkonstellation unterwegs seien, was dann zu den gewalttätigen Ausbrüchen führen könne. Diese positive Ausgangslage vermochte den Beschwerdeführer nicht von der Deliktsbegehung abhalten, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. BGr, 11. November 2013, 2C_352/2013, E. 2.5; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00469, E. 3.5 [noch nicht rechtskräftig]). Seit der Verurteilung am 4. Februar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde er am 11. März 2016 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.- bestraft, wobei es sich um ein fahrlässig begangenes Verkehrsdelikt handelte, welches mit Blick auf die Vorstrafen nicht einschlägig ist. Sein – abgesehen von der Verurteilung vom 11. März 2016 – Wohlverhalten ist insofern zu relativieren, als die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erst vor einem Jahr erfolgte und der Beschwerdeführer sich noch zwei weitere Jahre in der Probezeit befindet. Sein Verhalten seither vermag das öffentliche Interesse an der Fernhaltung daher praxisgemäss nicht entscheidend zu relativieren (vgl. BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2). Anders als bei der Beurteilung des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kommt der Rückfallgefahr im Übrigen ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA) keine zentrale Bedeutung zu. Wohl wird die Legalprognose auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. BGr, 24. Januar 2013, 2C_733/2012, E. 3.2.4). Das derzeitige Wohlverhalten vermag das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht zu relativieren.

2.8 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer war 7-jährig als er mit seiner Familie in die Schweiz kam. Mittlerweile hält er sich hier seit über 16 Jahren auf. Der ledige Beschwerdeführer ist hier verwurzelt: Sowohl seine Verlobte, seine Eltern als auch seine beiden Geschwister leben hier. Zwar hat er keine Lehre absolviert, verfügt aber seit fünf Jahren über eine feste Anstellung, weshalb er als beruflich integriert gilt. In sprachlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer, der fliessend Deutsch spricht, ebenfalls integriert. Was seine sozialen Kontakte anbelangt, so hat er seinen früheren – kriminogenen – Kollegenkreis offenbar aufgegeben. Anhand zweier Schreiben belegt der Beschwerdeführer, dass er auch ausserhalb der Familie soziale Kontakte pflegt, so etwa mit I oder J, mit denen er allerdings erst kurze Zeit befreundet scheint. Bei der Referenzgeberin K handelt es sich lediglich um eine Bekannte bzw. um eine Kundin von G AG. Eine gewisse soziale Integration kann dem Beschwerdeführer somit nicht abgesprochen werden; diese wird durch seine Straffälligkeit jedoch stark infrage gestellt. Insbesondere hielten ihn die sozial und beruflich stabilen Verhältnisse nicht von der Delinquenz ab. Wohl hat er aufgrund der langen Anwesenheitsdauer, den familiären Beziehungen und der beruflichen Integration grundsätzlich ein grosses Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz; eine über die normale Integration hinausgehende bzw. eine besonders intensive Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur, welche ihm einen Anspruch aus Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschaffen würde, liegt indessen nicht vor. Im Kosovo besitzen seine Eltern ein Haus; seine Grosseltern väterlicherseits leben ebenfalls dort. Anlässlich seiner Befragung vom 12. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zuletzt vor drei bis vier Jahren im Kosovo gewesen. Seine Muttersprache sei Serbisch; im Kosovo würde hingegen die Mehrheit Albanisch sprechen. Beide Sprachen – Albanisch und Serbisch – sind jedoch Amtssprachen des Kosovos. Die Rückkehr in ein Land, das er als 7-jähriger verlassen hat und nur noch gelegentlich besucht hat, trifft den Beschwerdeführer zwar schwer. Nachdem das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Raubdelikt erst zwei Jahre zurückliegt und er bereits in den Jahren 2013 bis 2014 gegen ihm unbekannte Personen verbale und physische Gewalt anwandte, überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung.

2.9 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG werden nicht geltend gemacht; solche sind denn auch nicht ersichtlich. Ohnehin käme eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht infrage, da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG).

2.10 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Anwesenheitsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht (BGr, 12. Januar 2015, 2C_295/2014, E. 5.3, auch zum Folgenden). Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …