{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00031_07-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218284&W10_KEY=4467068&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "618755f00c3498e0c399255febedb07c"}, "Num": [" VB.2017.00031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.07.0  VB.2017.00031"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.07.0  VB.2017.00031"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.07.0  VB.2017.00031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht\rWiederaufnahme von VB.2016.00272 | Polizeiliche Meldepflicht. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzw\u00fcrdiges Interesse voraus. Kein schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden k\u00f6nnte. Das vom Beschwerdef\u00fchrer bezweckte Ziel kann auch mit der Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung erreicht werden, welche er ebenfalls beantragt, weshalb er kein schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse hat (E. 1.2). Eine direkte Postzustellung beh\u00f6rdlicher Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung ins Ausland stellt ein T\u00e4tigwerden im fremden Staatsgebiet dar, falls wie vorliegend kein entsprechendes internationales Abkommen besteht. Der v\u00f6lkerrechtswidrige Hoheitsakt w\u00fcrde zu einer mangelhaften Er\u00f6ffnung der Anordnung und in der Regel zur Nichtigkeit derselben f\u00fchren. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde daher zu Recht aufgefordert, ein Zustellungsdomizil anzugeben, und nach dessen Ausbleiben durfte der angefochtene Beschluss zu Recht im Amtsblatt publiziert werden (E. 2.2). Eine Strafanzeige und eine aufsichtsrechtliche Anzeige verm\u00f6gen f\u00fcr sich alleine noch nicht den Anschein von Befangenheit zu begr\u00fcnden. Andernfalls h\u00e4tte es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine am Entscheid mitwirkende Person in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist die Reaktion der betroffenen Person auf die Anzeigen. Da der Bezirksratspr\u00e4sident vorliegend gar nicht auf die Anzeigen reagiert hat, kann nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden (E. 3.3). Eine Person gilt in derjenigen Gemeinde als niedergelassen, in welcher sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufh\u00e4lt, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begr\u00fcnden. Dies muss f\u00fcr Dritte erkennbar sein (E. 4.2). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist erstellt, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in C niedergelassen hat (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:41", "Checksum": "4bfe29e9ced0fe090e1c49dbf2e4e756"}