{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00033_24-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217592&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a584a2b6e11cc240cdc384466aed88f4"}, "Num": [" VB.2017.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.24.1  VB.2017.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.24.1  VB.2017.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.24.1  VB.2017.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. GI160334-L/U) | Eingrenzung auf Bezirk; keine Unm\u00f6glichkeit des Vollzugs; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit; Dauer der Massnahme. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unm\u00f6glich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzul\u00e4ssig. F\u00fcr pakistanische Staatsangeh\u00f6rige ist eine R\u00fcckkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis m\u00f6glich und es l\u00e4sst sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht m\u00f6glich. Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.3). Die Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer im eingegrenzten Gebiet in angemessener Weise leben kann, in r\u00e4umlicher Hinsicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.4.1 f.). Die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft allein w\u00e4re zur Erreichung der verfolgten \u00f6ffentlichen Interessen weniger gut geeignet (E. 2.4.3). Die angefochtene Anordnung ersetzte eine fr\u00fchere Eingrenzungsverf\u00fcgung, mit welcher der Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls f\u00fcr zwei Jahre eingegrenzt wurde, woraus eine Gesamtdauer der Massnahme von klar \u00fcber zwei Jahren resultiert. Zudem ist der Beschwerdef\u00fchrer angesichts seiner famili\u00e4ren Beziehungen durch die Eingrenzung st\u00e4rker betroffen, als dies \u00fcblicherweise der Fall ist (E. 2.4.4). Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Dauer der Eingrenzung als begr\u00fcndet (E. 2.5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:56", "Checksum": "48daf9babcd89e36cb6873e3f07a2552"}