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VB.2017.00035
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1957 geborener Angehöriger eines Nicht-EU/EFTA-Staats, und seine Ehegattin B, eine 1962 geborene Landsfrau, reisten im Jahr 2001 zusammen mit ihrem 1985 geborenen Sohn in die Schweiz ein und ersuchten erfolglos um Asyl; im Sommer 2005 wurden sie vorläufig aufgenommen. Ein Gesuch der Ehegatten um eine Aufenthaltsbewilligung vom 13. Februar 2014 wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 5. Juni 2014 abschlägig beantwortet. Am 28. Juli 2015 liessen A und B erneut um Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Das Migrationsamt legte mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 dar, dass die Voraussetzungen für Aufenthaltsbewilligungen zurzeit nicht erfüllt seien, weshalb das Gesuch abgelehnt werde. Auf Wunsch von A und B wies das Migrationsamt das Gesuch vom 28. Juli 2015 mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 förmlich ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 6. Januar 2016 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 24. November 2016 ab. III. A und B liessen am 16. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung des Rekursentscheids und unter Entschädigungsfolge seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25./26. Januar 2017 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, der Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 9. Dezember 2015 nicht hinreichend begründet; die damit einhergehende schwere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör habe eine Heilung durch die Vorinstanz nicht zugelassen oder hätte zumindest bei den Kostenfolgen des Rekursverfahrens berücksichtigt werden müssen. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern nicht ohnehin ihrem Hauptbegehren um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu entsprechen sei. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Entgegen der Beschwerde setzt sich die Ausgangsverfügung vom 9. Dezember 2015 mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. So geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Sicht des Beschwerdegegners (nur schon) an der fehlenden wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten scheitere. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden seine Auffassung schon im Schreiben vom 28. Oktober 2015 darlegte und dort insbesondere ausführte, beide Ehegatten seien seit ihrer Einreise in die Schweiz nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen und vollumfänglich und fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar gemäss einem Arztbericht vom 30. März 2015 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig; der Beschwerdeführerin sei es aber zumutbar, einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Sozialhilfebezug zu vermindern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen. Dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung an einer von den Beschwerdeführenden im Gesuchsverfahren kritisierten Rechtsauffassung festgehalten hat, führt diesbezüglich entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde ebenso wenig zu einer anderer Beurteilung wie der Umstand, dass die angefochtene Verfügung die Formulierung enthält, der Beschwerdeführerin wäre es grundsätzlich zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; aus der Verfügung vom 9. Dezember 2015 sowie dem Schreiben vom 28. Oktober 2015 geht deutlich hervor, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin entgegenhält, nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. 2.4 Wie sich noch zeigen wird (unten 4), erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden kann. 3. Zwischen der Schweiz und dem Heimatland der Beschwerdeführenden besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (AuG, SR 142.20), welcher diesen eine bessere Rechtsstellung einräumen würde, als es das Schweizer Recht tut. 4. 4.1 Das Bundesamt für Migration verfügte auf Anweisung der Asylrekurskommission am 6. Juli 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Art. 84 Abs. 5 AuG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar, sondern verweist auf die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 84 AuG N. 10; vgl. auch BGr, 9. Oktober 2012, 2C_1003/2012, E. 2). 4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann unter anderem von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zählt die Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, damit ein schwerwiegender persönlicher Härtefall angenommen werden kann. Danach sind der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten immer strenge Voraussetzungen (Andrea Good/Titus Bosshard in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden. Insbesondere müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.192; BGr, 11. August 2006, 2A.385/2006, E. 2.2). 4.3 Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze. Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 4.4 Die Vorinstanzen begründen die abschlägige Beantwortung der Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Wesentlichen wie folgt: Praxisgemäss werde vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton Zürich nur mit grösster Zurückhaltung eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt. Es werde vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person, sofern sie arbeitsfähig sei, in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne, sodass sie nicht von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müsse, und seit mindestens einem Jahr fürsorgeunabhängig sei. Zudem bedürfe es einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltsdauer der gesuchstellenden Person, deren vorläufiger Aufnahme seit mindestens zwei Jahren sowie des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben, der Respektierung der Rechtsordnung sowie einer hinreichenden Integration, in sprachlicher Hinsicht zu belegen durch ein Zertifikat über schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen. Entgegen einer in der Literatur vertretenen, von der Beschwerdeführenden übernommenen Auffassung sei das Ermessen der Migrationsbehörden bei der Prüfung der Erteilung einer Härtefallbewilligung an Personen mit vorläufiger Aufnahme nicht eingeschränkt, weswegen diesen auch nicht "in aller Regel" eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsse. Es treffe zu, dass ein alleiniges Abstellen auf das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen nicht für eine hinreichende Prüfung eines solchen Härtefallgesuchs genüge. Es stehe der Migrationsbehörde aber frei, die in Art. 31 VZAE definierten Kriterien zu gewichten und einzelnen davon im Vergleich zu anderen grösseres oder gar ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Die Beschwerdeführenden erfüllten die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 5 AuG für eine vertiefte Prüfung ihrer Bewilligungsgesuche. Sie seien in jüngerer Zeit zudem soweit ersichtlich weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund der Aktenlage sei des Weiteren sowohl in sprachlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht eine hinreichende Integration anzunehmen. Unbestritten sei jedoch auch, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ankunft in der Schweiz vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten, wobei sich die ausbezahlten Leistungen bereits per 13. März 2014 auf den erheblichen Betrag von rund Fr. 203'000.- belaufen hätten. Die finanziellen Verhältnisse genügten in keiner Weise bzw. die Sozialhilfeanhängigkeit stelle grundsätzlich einen hinreichenden Grund für die Verweigerung einer Härtefallbewilligung dar. Daran änderten auch die vorliegenden Umstände nichts. Während die Asylrekurskommission im Rahmen des Asylverfahrens bzw. mit Urteil vom 1. April 2004 festgestellt habe, beim Beschwerdeführer lägen keine gesundheitlichen Probleme vor, welche eine Rückkehr in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen, habe sie in Behandlung einer Beschwerde gegen ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch mit Urteil vom 30. Juni 2005 eine massgebliche Veränderung der Umstände festgestellt und den Wegweisungsvollzug als infolge einer ernsthaften, gesundheitsgefährdenden Erkrankung als unzumutbar erachtet. In ärztlichen Zeugnissen vom 24. und 30. März 2015 werde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und die geschilderten gesundheitlichen Probleme liessen auf einen weiterhin schlechten Gesundheitszustand in sowohl physischer als auch psychischer Hinsicht schliessen. Es sei jedoch verfehlt, aus diesen Umständen eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit für die gesamte Aufenthaltsdauer abzuleiten. Insbesondere lasse die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 30. April 2002 bis zum 30. Juni 2009, also während rund sieben Jahren, in einem Teilzeitpensum von 40 % an einem Integrationsprogramm teilgenommen habe, auf eine zumindest in dieser Zeit bestehende teilweise Arbeitsfähigkeit schliessen. Für diesen Zeitraum würden indes keinerlei Arbeitsbemühungen ausgewiesen oder geltend gemacht. Damit sei der Wille des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben als mangelhaft und die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise als selbstverschuldet zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Sie habe vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 verschiedene Arbeitseinsätze geleistet und vom 9. April bis zum 9. Oktober 2013 halbtags an einem Integrationsprogramm teilgenommen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie indes während ihres 15-jährigen Aufenthalts nie tätig gewesen. Für die Zeit von Dezember 2014 bis April 2015 könne sie zwar relativ intensive Arbeitsbemühungen nachweisen. Weder für den Zeitraum davor noch danach sei jedoch eine hinreichende Stellensuche ersichtlich, weshalb auch der Wille der Beschwerdeführerin zur Teilhabe am Wirtschaftsleben mangelhaft und – mehr noch als beim Beschwerdeführer – von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei. 4.5 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, genügt nicht, um die Ermessensausübung der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen: Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde schützt die Vorinstanz die Bewilligungsverweigerung nicht schon aufgrund des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden bzw. deren schlechter finanzieller Verhältnisse, sondern setzt sich eingehend damit auseinander, ob die Beschwerdeführenden einen genügenden Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben dargetan hätten bzw. ihnen die Fürsorgeabhängigkeit vorwerfbar sei. Ebenso prüft sie die weiteren in Art. 30 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien. Sodann vermag das Vorbringen der Beschwerde nicht zu überzeugen, nach (mindestens) fünfjähriger Anwesenheit dürfe vorläufig aufgenommenen Personen wie den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung nur aus ganz gewichtigen Gründen verweigert werden. Wie sich aus dem sogleich Folgenden ergibt, liegt im Übrigen ohnehin ein gewichtiger Grund für die Bewilligungsverweigerung vor: 4.6 4.6.1 Soweit die Beschwerde sinngemäss geltend macht, mit der Teilnahme an einem Integrationsprojekt habe der Beschwerdeführer einen genügenden Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben manifestiert bzw. diese Beschäftigung komme einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleich, kann ihr nicht gefolgt werden: Aus einer Arbeitsbestätigung vom 12. Februar 2014 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer "befristet im Rahmen eines Integrationsprogrammes" beschäftigt wurde. Mit der Teilnahme an einem Integrationsprojekt sollen die Voraussetzungen für einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt geschaffen werden. Der Beschwerdeführer gab am 21. Dezember 2016 gegenüber der IV-Stelle des Kantons Zürich an, in einem Pensum von 40–60 % am genannten Beschäftigungsprogramm teilgenommen zu haben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er zumindest in diesem Ausmass arbeitsfähig war. Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2002 bis 2009 oder nach Ausscheiden aus dem befristeten Beschäftigungsprogramm ernsthaft um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte. Er macht dies auch nicht geltend. Eine ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit liegt erst ab dem 30. März 2015 "bis auf weiteres" vor. Gemäss einem Bericht des Spitals D vom 8. Dezember 2016 redete der Beschwerdeführer dort gleichentags "von einer stabilen, unveränderten Leistungsfähigkeit", er könne problemlos zwei Stockwerke steigen. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keinen genügenden Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben manifestiert und die Fürsorgeabhängigkeit sei zumindest teilweise verschuldet, nicht zu beanstanden. 4.6.2 Erst recht gilt solches hinsichtlich der Beschwerdeführerin: Diese reiste 2001 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein; zum Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme war sie 43 Jahre alt. Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren hat sie in ihrem Heimatland während acht Jahren die Schule besucht, später einen "Krankenschwesterkurs" besucht und als Krankenschwesterhilfe sowie im Kleiderhandel gearbeitet und zuletzt ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt. Bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz gab die Beschwerdeführerin zudem an, ein wenig Deutsch zu sprechen bzw. in der Schule Deutsch und Englisch gelernt zu haben. Sie verfügt(e) damit über eine vergleichsweise gute Ausbildung sowie über Berufserfahrung und wenigstens gewisse Deutschkenntnisse, weshalb von ihr ohne Weiteres erwartet werden durfte, dass sie sich nach der vorläufigen Aufnahme umgehend und entschieden um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühe, zumal die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt auch keine Betreuungsaufgaben hatte, welche ihre berufliche Integration verhindert hätten. (Erst) von Dezember 2009 bis Dezember 2011 leistete die Beschwerdeführerin verschiedene Einsätze im Bereich Reinigung und Küche. Von April bis Oktober 2013 nahm sie an einem befristeten Arbeitsintegrationsprogramm teil, welches auf Tätigkeiten im Gastronomiebereich vorbereitet. Im Rahmen einer Zwischenevaluation des Integrationsprogramms per Ende Mai 2013 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse ihre Deutschkenntnisse weiter ausbauen, um auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Chance zu bekommen. Im März 2014 legte die Beschwerdeführerin einen auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen basierenden Deutschtest ab und wurde im Hören, Lesen und Schreiben auf dem Niveau A.2.2, im Sprechen auf dem Niveau B.1.2 eingestuft. Hinsichtlich der drei erstgenannten Fertigkeiten verfügt sie mithin trotz gewissen bereits im Heimatland erworbenen Vorkenntnissen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz (sowie zuvor in Deutschland) lediglich über elementare Sprachkenntnisse; einzig im mündlichen Ausdruck (Sprechen) ist sie zur "selbstständigen Sprachverwendung" und etwa dazu in der Lage, in einfachen zusammenhängenden Sätzen Erfahrungen oder Ereignisse zu beschreiben und Meinungen zu wiederholen. Dies ist denn auch der einzige Bereich, in dem sich die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seit Februar 2009 verbesserten. Zudem wurde ihr bereits im Jahr 2002 bescheinigt, sie könne sich in den wichtigsten Alltagssituationen auf Deutsch gut verständigen und ausdrücken, in "normal gesprochenen" Dialogen angemessen reagieren und einfache, verständliche Notizen verfassen. Angesichts der günstigen persönlichen Voraussetzungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse nicht rascher und weitgehender ausbaute, um damit (auch) ihre Chancen auf eine berufliche Integration zu erhöhen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, weist sie zudem lediglich für den Zeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 relativ intensive Bemühungen um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nach. Entgegen der Beschwerde ist damit keineswegs erstellt, dass die Beschwerdeführerin "keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden kann" bzw. einen genügenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet habe. Vielmehr ist angesichts der vergleichsweise guten Ausbildung, der Arbeitserfahrungen im Herkunftsland und der sprachlichen Vorkenntnisse nicht nachvollziehbar, weshalb die gesunde Beschwerdeführerin trotz Integrationsmassnahmen nie eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt innehatte, sondern während ihrer gesamten Anwesenheitsdauer und umfassend fürsorgeabhängig war. Ihre langjährige Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich somit nur mit einem fehlenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben erklären (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE). 4.6.3 Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden belief sich – ohne Berücksichtigung der Kosten für die Krankenversicherung und Wohnungsmiete – per März 2014 auf rund Fr. 203'000.- und dauert unbestrittenermassen an; er ist damit erheblich im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG und dem Beschwerdeführer zumindest teilweise, der Beschwerdeführerin überwiegend vorwerfbar und steht damit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. ferner BGr, 27. März 2013, 2C_711/2011, E. 3.2). 4.7 Insgesamt erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 9, 11 und 16); eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1); ansonsten seht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |