{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.04.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00036_19-04-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217155&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "257eb3ff5394b4fc226944332ca0211e"}, "Num": [" VB.2017.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2017.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2017.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2017.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bei Schuldenwirtschaft und Vorstrafen/ R\u00fcckweisung aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung. [Der aus Mazedonien stammende Beschwerdef\u00fchrer hat einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, ist jedoch hoch verschuldet und mehrfach vorbestraft, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung sowie die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes nicht verl\u00e4ngert wurden.]  Der Beschwerdef\u00fchrer hat mit seinen erwirkten Strafen und angeh\u00e4uften Schulden erheblich und wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstossen, welche die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen. Damit hat er grunds\u00e4tzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gesetzt.  Entgegen der vorinstanzlichen Begr\u00fcndung hat der Beschwerdef\u00fchrer aber nicht trotz ausl\u00e4nderrechtlicher Verwarnung \"unabl\u00e4ssig neue Schulden\" angeh\u00e4uft, vielmehr sind seine Schulden in den letzten Jahren trotz angewachsenen familienrechtlicher Pflichten mehr oder weniger auf dem selben Niveau verharrt.Die Vorinstanz hat die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung damit hinsichtlich der Verschuldenssituation des Beschwerdef\u00fchrers auf einen unzutrefenden Sachverhalt abgest\u00fctzt, weshalb die Sache zur erneuten \u00dcberpr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familie an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen ist. Abschreibung des UP-Gesuchs wegen Gegenstandslosigkeit. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:57", "Checksum": "9341ea27ee7d0eb3241ff25daaff9a4b"}