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Geschäftsnummer: VB.2017.00036  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Schuldenwirtschaft und Vorstrafen/ Rückweisung aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung. [Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer hat einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, ist jedoch hoch verschuldet und mehrfach vorbestraft, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung sowie die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes nicht verlängert wurden.] Der Beschwerdeführer hat mit seinen erwirkten Strafen und angehäuften Schulden erheblich und wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstossen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen. Damit hat er grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gesetzt. Entgegen der vorinstanzlichen Begründung hat der Beschwerdeführer aber nicht trotz ausländerrechtlicher Verwarnung "unablässig neue Schulden" angehäuft, vielmehr sind seine Schulden in den letzten Jahren trotz angewachsenen familienrechtlicher Pflichten mehr oder weniger auf dem selben Niveau verharrt.Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeitsprüfung damit hinsichtlich der Verschuldenssituation des Beschwerdeführers auf einen unzutrefenden Sachverhalt abgestützt, weshalb die Sache zur erneuten Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Abschreibung des UP-Gesuchs wegen Gegenstandslosigkeit. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
BETREIBUNG
BETREIBUNGSVERFAHREN
NICHTVERLÄNGERUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHULDEN
SCHULDENWIRTSCHAFT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VERSCHULDUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. c AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 96 Abs. II AuG
Art. 93 BGG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 65a Abs. II VRG
Art. 80 Abs. I VZAE
Art. 80 Abs. I lit. a VZAE
Art. 80 Abs. I lit. b VZAE
Art. 80 Abs. I lit. c VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00036

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

       Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 19. April 1993 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern bzw. zur Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter. Nachdem er am 4. August 1995 in seinem Heimatland die Landsfrau B geheiratet hatte, ersuchte er mehrfach um deren Nachzug in die Schweiz, was ihm jedoch mangels genügender finanzieller Mittel zunächst verweigert wurde. Erst am 8. November 2013 wurde B im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, nachdem diese bereits am 15. Dezember 2012 zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist war. 2013 kam die gemeinsame Tochter C zur Welt.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Verurteilungen:

-       Gefängnisstrafe von drei Monaten und Busse von Fr. 300.- wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügigen Diebstahls sowie Gebrauchsentwendung und Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweises gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 4. August 1998;

-       Gefängnisstrafe von sieben Tagen und Busse von Fr. 1'000.- wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Lenzburg vom 10. September 2002;

-       Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 1'200.- wegen einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2008;

-       Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und versuchter Begünstigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2010;

-       Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. April 2011;

-       Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. August 2014.

Zudem ist A hoch verschuldet und hat zahlreiche offene Betreibungen und Verlustscheine gegen sich erwirkt.

Wegen seines mangelhaften Legalverhaltens und später wegen seiner Überschuldung wurde A am 26. September 2008 und am 7. November 2013 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er auch danach noch weitere Schulden angehäuft hatte und erneut straffällig wurde, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2015 die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes und setzte der Familie eine Ausreisefrist bis zum 27. September 2015 an.

II.  

Den hiergegen von A, B und C erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Dezember 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 6. März 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2017 beantragten A, B und C die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und seien sie "angemessen ausserrechtlich zu entschädigen".

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgründe kommen insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AuG).

2.2 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.3 Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).

Auch wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG einen Widerruf rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A. Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 7)

Die öffentliche Ordnung ist sodann auch durch eine vorwerfbare bzw. mutwillige Anhäufung von Schulden gefährdet, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. vorliegend der Aufenthaltsbewilligung ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

2.4 Das Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mit zu berücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

Mit Blick auf die zeitlichen Einschränkungen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 2 AuG) lässt sich ein Bewilligungswiderruf wegen Schuldenwirtschaft bei über 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Landesaufenthalt nicht leichthin rechtfertigen (BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Jedoch ist auch zu beachten, dass bei hier lediglich aufenthaltsberechtigten Ausländern ein Widerruf auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz möglich ist, gilt die zeitliche Einschränkung von Art. 63 Abs. 2 AuG doch lediglich für hier niedergelassene Personen.

3.  

3.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Strafen liegen alle deutlich unter dem Äquivalent einer einjährigen Freiheitsstrafe, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt ist.

3.2 Die zahlreichen Verurteilungen zeigen indessen, dass der Beschwerdeführer sich auch von strafrechtlichen Verurteilungen und migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken liess und bislang nur beschränkt gewillt und fähig war, die geltende Rechtsordnung zu respektieren: Insgesamt liegen sechs Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von total 97 Tagen und zu Geldstrafen von insgesamt 330 Tagessätzen vor. Wohl liegen die meisten Straftaten bereits einige Jahre zurück und erfolgten vor der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung des Beschwerdeführers. Indessen liegt dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. August 2014 ein erst nach der letzten Verwarnung begangenes Delikt zugrunde: Der Beschwerdeführer fälschte dabei für eine Wohnungsbewerbung seinen Betreibungsregisterauszug. Die hierfür ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- lässt zwar auf ein eher geringes Verschulden schliessen, indessen liegt mit der Verurteilung zur Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) erneut eine Verurteilung zu einem Verbrechen vor. Die Geldstrafe wurde sodann unbedingt ausgesprochen, verbunden mit der Bemerkung der Strafrichterin, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich rechtskonform zu verhalten. Zudem ist der Beschwerdeführer im Ausmass von mehr als Fr. 150'000.- verschuldet (vgl. nachstehend E. 4).

Ob die vom Beschwerdeführer erwirkten Strafen für sich allein in ihrer Gesamtheit bereits mit einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gleichzusetzen sind, kann deswegen offenbleiben, weil im Verbund mit der hohen Verschuldung der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ohne Weiteres gegeben ist.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss dem aktuellsten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Winterthur vom 23. Dezember 2016 derzeit 89 Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von über Fr. 121'545.05 offen. Hinzu kommen offene Betreibungsverfahren inklusive Lohnpfändungen über eine Gesamtsumme von Fr. 32'034.50, womit sich die aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug ersichtlichen offenen Schulden auf Fr. 153'579.55 summieren. Die effektive Verschuldung des Beschwerdeführers könnte aufgrund erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine effektiv etwas geringer ausfallen, jedoch fehlen hierzu substanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 22. Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1).

4.2 Seit seiner wegen seiner Überschuldungssituation ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 7. November 2013 wurden 39 neue Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von knapp Fr. 63'000.- eingeleitet. Die vom Beschwerdeführer mit einzelnen Gläubigern ab 2013 getroffenen Abzahlungsvereinbarungen wurden gemäss Aktenlage nicht eingehalten, bestehen die entsprechende (Verlustscheins-)Forderungen doch gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug grösstenteils unverändert fort. Soweit es in den letzten Jahren zu Rückzahlungen von Schulden gekommen ist, ist dies primär auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Allerdings ist auch zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der laufenden Lohnpfändungen kaum mehr möglich ist, seine Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen. Umgekehrt bleibt seinen Gläubigern in dieser Situation praktisch nur der Betreibungsweg zur Eintreibung ihrer Forderungen. Sodann betreffen die meisten neuen Betreibungen Krankenkassen- und Versicherungsforderungen, mithin keine Ausgaben für Luxusgüter und dergleichen. Die zahlreichen neuen Betreibungen und die nicht eingehaltenen Abzahlungsvereinbarungen gereichen dem Beschwerdeführer deshalb nur bedingt zum Vorwurf und sind primär Konsequenz seiner früheren Schuldenwirtschaft.

4.3 Die Vorinstanz ist sodann von einer dramatischeren Verschlechterung der Verschuldenssituation des Beschwerdeführers aus, da sie fälschlicherweise den Auszug über die offenen Betreibungen des Betreibungsamts Winterthur vom 31. März 2015 mit einem Betreibungsregisterauszug vom 12. Oktober 2016 verglichen hat, in welchem sämtliche betreibungsrechtlichen Ereignisse zwischen dem 18. Oktober 2011 und dem Ausstellungsdatum des Auszugs aufgeführt wurden. Vergleicht man lediglich die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen und die Höhe der Forderungen aus noch offenen Betreibungsverfahren über den Zeitverlauf hinweg, erhellt sich, dass die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren mehr oder weniger auf demselben Niveau verharrte. So beliefen sich die Forderungen aus offenen Verlustscheinen und offenen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer per 23. März 2015 auf insgesamt Fr. 152'133.15 (Fr. 124'683.85 + Fr. 27'449.30), was annähernd der heutigen Verschuldenssituation (Fr. 153'579.55, siehe E. 4.1 vorstehend) entspricht. Auch seine Verschuldung zum Zeitpunkt seiner Verwarnung vom 7. November 2013 war nicht wesentlich geringer, hatte er doch gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Winterthur vom 7. Mai 2013 damals offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 121'250.- und einen zugestellten Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 283.20, während die übrigen Betreibungen entweder bereits eingestellt, mit einem Verlustschein beendet oder aus dem Pfändungserlös gedeckt wurden. Hingegen stimmen die in der migrationsamtlichen Verwarnung vom 7. November 2013 angegebenen (tieferen) Schuldbeträge nicht mit den Angaben aus dem Betreibungsregister überein.

4.4  

4.4.1 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erheblich und wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstossen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen und damit grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (vgl. E. 3.2 vorstehend).

4.4.2 Bei der auch hier vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung hat die Vorinstanz aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse bejaht, was nicht zu beanstanden ist. Unzutreffend ist indessen der hierbei weiter seitens der Vorinstanz zur Begründung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung angeführte Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung "unablässig neue Schulden" angeäufnet habe: Obwohl sich mit dem Nachzug seiner Ehefrau und der Geburt seines Kindes die familienrechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers erhöht haben, ist es ihm gelungen, seine Schulden bis 23. Dezember 2016 nicht weiter ansteigen zu lassen. Ab Juli 2013 war der Beschwerdeführer bei der D AG als Hilfsarbeiter auf Abruf tätig, seit Juli 2015 arbeitet er bei derselben Arbeitgeberin in einem Vollzeitpensum, was wiederum darauf schliessen lässt, dass seine Arbeitgeberin mit seiner Arbeit zufrieden ist. Eine mutwillige Anhäufung weiterer Schulden ist dem Beschwerdeführer damit zumindest seit dem Zeitpunkt seiner letzten Verwarnung nicht vorzuwerfen.

4.4.3  Der Beschwerdeführer ist bereits als 18-jähriger in die Schweiz eingereist und hat hier den Grossteil seines Lebens verbracht. Zwar hat er seine lebensprägenden Jugendjahre und seine Schulzeit in seiner mazedonischen Heimat verbracht. Sodann ist der Kontakt zu Mazedonien nie ganz abgebrochen und hat er sich dort sowohl um das Jahr 2000 als auch im Frühjahr 2003 wieder für längere Zeit aufgehalten. Das private Interesse des sich jahrzehntelang in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist gross. Auch die Interessen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes sprechen für einen weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz, wenngleich der Ehefrau aufgrund ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz eine Reintegration in Mazedonien grundsätzlich zuzumuten wäre und sich das Kind in einem klar anpassungsfähigen Alter befindet.

4.4.4 Nachdem die Vorinstanz ihre Verhältnismässigkeitsprüfung hinsichtlich der Verschuldenssituation des Beschwerdeführers auf einen unzutreffenden Sachverhalt abgestützt hat, ist nicht auszuschliessen, dass bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts die Wegweisung unterblieben wäre. Damit ist die Sache zur erneuten Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist dabei verpflichtet, die Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt (insbesondere ab 23. Dezember 2016) zu berücksichtigen und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3). 

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Da den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erwachsen, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …