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Geschäftsnummer: VB.2017.00049  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Härtefallbewilligung als Opfer von Menschenhandel] Keine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (E. 2). Die Kurzaufenthaltsbewilligung für Opfer und Zeugen von Menschenhandel (Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG) soll deren Aufenthalt während des Verfahrens ermöglichen; die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abschluss des Verfahrens setzt das Vorliegen eines Härtefalls voraus (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer von Menschenhandel, und die Rückkehr ins Heimatland ist ihr zumutbar; ein persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor (E. 3.5 f.). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit: Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
HÄRTEFALL
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
MENSCHENHANDEL
OPFER
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG
Art. 31 Abs. 1 VZAE
Art. 36 Abs. 6 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00049

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 8. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1981 Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, reiste am 30. März 2011 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Arbeitsbewilligung, um bis zum 30. Juni 2011 als Tänzerin zu arbeiten.

Am 8. Juni 2011 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Stadtpolizei Zürich teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mit, sie habe ein Ermittlungsverfahren wegen "Menschenhandel/Förderung der Prostitution" eröffnet, wobei A ein mögliches Opfer sei. In der Folge wurde A eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, deren Gültigkeit zuletzt bis zum 8. Mai 2015 verlängert wurde.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich klagte am 8. Januar 2013 E, eine Landsfrau von A, unter anderem wegen Menschenhandels zu Lasten von A an. Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzlichen Freisprüche bezüglich dieses Anklagepunkts (6C_469/2014).

A liess am 6. Mai 2015 um eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Härtefalls ersuchen. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 ab und setzte eine Ausreisefrist bis 17. Februar 2016.

B. Am 27. März 2016 reisten die Kinder von A, B (geboren 2002) und C (geboren 2006), in die Schweiz ein und ersuchten am 12. Mai 2016 um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Diese Gesuche lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juni 2016 ab und wies die beiden Kinder aus der Schweiz weg.

II.  

Mit Rekurs vom 18. Januar 2016 hatte A beantragen lassen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit mit dem Antrag um vorläufige Aufnahme an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen.

B und C liessen gegen die Verfügung vom 17. Juni 2016 am 21. Juni 2016 rekurrieren.

Die Sicherheitsdirektion vereinigte mit Entscheid vom 5. Dezember 2016 beide Rekursverfahren, wies die Rekurse in der Hauptsache ab und setzte A, B sowie C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar 2017.

III.  

A, B und C liessen am 23. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter mit dem Antrag um vorläufige Aufnahme an das SEM zu überweisen. Auf entsprechendes Gesuch hin hielt der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 26. Januar 2017 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung bezüglich der Pflicht zukomme, die Schweiz bis zum 28. Februar 2017 zu verlassen. Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 2./3. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil diese davon ausgegangen sei, dass F (zu diesem hinten 3.6 Abs. 4) noch verheiratet sei. Zudem übe die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit aus. Aufgrund der unterschiedlichen Kognition müsse die Angelegenheit deshalb zwingend an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dem lässt sich nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die Ehe von F mit Urteil vom 17. November 2016 geschieden wurde. Einerseits war dieses Urteil im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids jedoch noch nicht rechtskräftig und war die vorinstanzliche Feststellung insofern objektiv betrachtet nicht falsch. Anderseits wäre es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 gewesen, dieses Urteil im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit (§ 7 Abs. 2 VRG) bei der Vorinstanz einzureichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz nicht gehalten, sich vor ihrem Entscheid noch einmal bei den Beschwerdeführenden danach zu erkundigen, ob der Sachverhalt sich entscheidwesentlich verändert habe. Dies gilt erst recht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrags, der erst am Tag des vorinstanzlichen Entscheids unterzeichnet wurde. Demnach besteht jedenfalls keine Veranlassung, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat weder gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen noch gestützt auf das Landesrecht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Sie macht jedoch geltend, ihr müsse aufgrund des Umstands, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, beziehungsweise wegen eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann unter anderem von den Zulassungsvoraussetzungen abgesehen werden, um den Aufenthalt von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln. Diese Bestimmung dient in erster Linie dazu, den vorübergehenden Aufenthalt während des Strafverfahrens zu regeln; bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen kann aber auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erteilt werden (BBl 2002, 3709 ff., 3787). In diesem Sinn bestimmt Art. 36 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass nach Abschluss des Strafverfahrens ein weiterer Aufenthalt bewilligt werden könne, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Demnach ist hier anhand der zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall entwickelten Kriterien zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Strafverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen.

3.3 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3).

3.4 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.5 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Das Obergericht des Kantons Zürich kam in einem Urteil vom 25. März 2014 mit ausführlicher Begründung zum Schluss, der in der Prostitution erfahrenen Beschwerdeführerin 1 sei schon im Heimatland bewusst gewesen, dass von ihr in der Schweiz – neben ihrer Tätigkeit als Tänzerin – auch erwartet werde, dass sie sich prostituiere; sie habe darin eingewilligt, ohne in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein. Damit sei sie nicht in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden. Das Bundesgericht bestätigte diese Schlussfolgerung mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (6B_469/2014, insbesondere E. 3.4). Die Ausführungen des Ober- und des Bundesgerichts lassen keinen begründeten Zweifel, dass die Beschwerdeführerin 1 selbstbestimmt und im Wissen darum, dass sie hier der Prostitution nachgehen werde, in die Schweiz gekommen ist. Angesichts dieser klaren Schlussfolgerungen ist die Beschwerdeführerin 1 in ausländerrechtlicher Hinsicht auch dann nicht als Opfer von Menschenhandel zu betrachten, wenn man davon ausginge, es gälten dafür geringere Anforderungen als im Strafrecht.

3.6 Unter Hinweis auf einen Bericht der Fachinstitution J vom 6. Mai 2015 macht die Beschwerdeführerin 1 sodann geltend, wegen des Strafverfahrens drohten ihr im Heimatland Repressalien der Beschuldigten. Der genannte Bericht beschränkt sich indes im Wesentlichen darauf, Aussagen der Beschwerdeführerin 1 wiederzugeben sowie allgemein auf die schwierige wirtschaftliche Lage im Heimatland hinzuweisen. Gemäss dem Bericht soll die Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben im Mai 2011 von der Beschuldigten bedroht worden sein; im August des gleichen Jahres sei ihrer im Heimatland lebenden Schwester anonym mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin 1 als Prostituierte arbeite. Anfang September 2011 habe sie die Beschuldigte an einer Stadtzürcher Tramhaltestelle gesehen; der "geladene Gesichtsausdruck" der Beschuldigten habe sie dabei eingeschüchtert. Sie habe wegen der gefühlten Gefährdungslage veranlasst, dass ihre Mutter mit ihren Kindern in die Hauptstadt des Heimatlandes umgezogen sei; am neuen Wohnort seien jedoch "eines Tages" zwei Männer aufgetaucht, die sich auffällig verhalten hätten. Ein weiterer Bericht vom 10. Juli 2015 äussert sich nicht zur Situation bei einer Rückkehr in die Heimat. Die geltend gemachten Umstände lassen zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich tatsächlich bedroht fühlt; eine objektive Bedrohungslage ist jedoch nicht ersichtlich. Die angeblichen Drohungen der Beschuldigten liegen schon mehrere Jahre zurück, und dass diese nach Einleitung des Strafverfahrens in der Schweiz oder im Heimatland je konkrete Schritte unternommen hätte, um ihre behauptete Forderung aus Vermittlungsdiensten noch einzutreiben, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist eine konkrete Gefährdung auch deshalb wenig glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin sich wiederholt während längerer Zeit im Heimatland aufhalten konnte.

Soweit sodann allgemein auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat verwiesen wird, unterscheidet diese sich nicht von derjenigen vieler Landsleute. Ein Härtefall ist darin nicht zu erblicken. Dass die geltend gemachte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland behandelbar ist, wird vor Verwaltungsgericht nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, dass ihre Angst vor Drohungen und Repressalien Auslöser für die Krankheit der Beschwerdeführerin 1 sei. Da die Beschuldigte und deren Ehemann weiterhin in der Schweiz leben, ist indes nicht ersichtlich, weshalb die vorhandene diffuse Angst hierzulande kleiner sein sollte als im Heimatland. 

Die Beschwerdeführerin 1 hält sich seit bald sechs Jahren in der Schweiz auf; ihr Aufenthalt beruhte nur auf Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. dem prozeduralen Aufenthaltsrecht, weshalb sie nicht mit einem dauerhaften Verbleib rechnen konnte. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt wegen eines Strafverfahrens haben die ausländischen Personen nach dem Willen des Verordnunggebers die Schweiz in der Regel zu verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 sich wegen des Strafverfahrens während längerer Zeit in der Schweiz aufhielt, vermag deshalb noch keinen Härtefall zu begründen. Zwar wurde sie in der Schweiz nicht straffällig, musste nicht mit Sozialhilfe unterstützt werden und hat keine offenen Verlustscheine. Umgekehrt ist aber auch nicht ersichtlich, dass sie sich in einem besonderen Mass hier integriert hätte; namentlich war sie nur teilweise und meist in untergeordnetem Rahmen berufstätig. Die Beschwerdeführerenden 2 und 3 halten sich sodann erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthalt im Wesentlichen darauf beruht, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung bei Ablauf des Visums nicht nachgekommen sind. Insgesamt begründet der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz damit keinen Härtefall.

Daran vermag schliesslich auch eine angebliche Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu F nichts zu ändern. Einerseits blieben die entsprechenden Behauptungen im gesamten Verfahren sehr vage und ist damit völlig unklar, in welcher Form diese Beziehung gelebt wird; anderseits lebt F unbestrittenermassen nicht mit der Beschwerdeführerin 1 zusammen. Die Beschwerdeführenden gehen denn auch zu Recht davon aus, dass die behauptete Beziehung der Beschwerdeführerin 1 keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verschafft. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die bisherige Ehe von F mit Urteil vom 17. November 2016 geschieden wurde.

3.7 Demnach ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin 1 keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht rechtsverletzend. Damit besteht auch keine Grundlage, um den Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Angesichts des vorgängig Ausgeführten bestehen sodann auch keine Hinweise, dass der Wegweisungsvollzug im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein könnte. Eine Überweisung der Angelegenheit ans SEM fällt deshalb ausser Betracht.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Da die für die Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführenden sich binnen eines Monats ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesge­richtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Den Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. April 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

7.    Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden­organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Die Beschwerde ist unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen – aus folgenden Gründen:

Als Opfer von Menschenhandel gelten nicht nur Zwangsprostitutierte im engeren Sinn. Die Einwilligung in den Menschenhandel kann aus internationaler Sicht nicht eng verstanden werden. Als Opfer gelten vielmehr auch jene Frauen, die unter Ausnützung ihrer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Ausland für die Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden (BGE 128 IV 117). Vorliegend geht auch die Rekursinstanz von einer schwierigen sozialen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin in G aus, indem sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin allein für ihre beiden Kinder, deren Vater untergetaucht sei, und ihre kranke Mutter sorgen müsse. Da ihre Einnahmen aus dem Verkauf von Uhren auf dem Wochenmarkt nicht ausgereicht hätten, um sich und ihre Angehörigen zu versorgen, habe sie sich bereits im Heimatland prostituieren müssen. Dann aber wegen ihrer bereits vorhandenen Erfahrung im Rotlichtmilieu den Schluss zu ziehen, dass sie selbstbestimmt ein Engagement als Prostituierte in der Schweiz angenommen habe und deshalb keine schützenswerte Verletzlichkeit vorliegen könne, widerspricht Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542).

Für die Anerkennung eines Härtefalls nach Art. 31 VZAE gelten nicht die gleichen Beweismassstäbe wie für das Strafverfahren gegen die Menschenhändler. Deshalb bedeutet ein Freispruch der des Menschenhandels Beschuldigten nicht, dass das Opfer im Lichte des Migrationsrechts kein Opfer ist. Die ermittelnden Beamten erachteten die Anwesenheit der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg als entscheidend für den Strafprozess und ihre Aussagen damit als glaubwürdig. Sowohl die zuständige Staatsanwältin als auch die Fachinstitution J erblicken bei der Beschwerdeführerin einen Härtefall. War der Betroffenen – wie hier der Beschwerdeführerin – während des Strafverfahrens der Schutz einer Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt worden, weil ihre Anwesenheit als wichtig für den Strafprozess erachtet wurde, so ist dieser Status bei der Prüfung des an den Strafprozess anschliessenden Härtefallgesuchs – auch bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens – entsprechend zu würdigen. So schreibt Art. 36 Abs. 6 VZAE vor, dass die Situation von Opfern von Menschenhandel bei der Härtefallbeurteilung nach Art. 31 VZAE besonders zu berücksichtigen ist, was insbesondere bei der Prüfung der Gefährdung der Wiedereingliederung und der gesundheitlichen Situation der Betroffenen entsprechend stark zu gewichten ist. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wegen des Freispruchs der beschuldigten Menschenhändler die Opfereigenschaft von vornherein absprach, die Gefährdung ihrer Wiedereingliederung nicht ernsthaft prüfte und diese Umstände deshalb bei der Prüfung des Härtefallgesuchs nicht besonders berücksichtigte, unterschritt sie ihr Ermessen und verletzte Art. 8 Abs. 2 des erwähnten Zusatzprotokolls.