{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00050_09-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216967&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05f25605ab405948b821e919eab299ee"}, "Num": [" VB.2017.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2017.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2017.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2017.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug (aufschiebende Wirkung) | Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug bzw. Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. [Das Amt f\u00fcr Justizvollzug ordnete den gleichzeitigen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sowie die Versetzung des Beschwerdef\u00fchrers in den geschlossenen Strafvollzug an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.] Durch den Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdef\u00fchrer bereits w\u00e4hrend der Dauer des (Rechtsmittel-)Verfahrens erhebliche zus\u00e4tzliche Freiheitsbeschr\u00e4nkungen zu erdulden, welche auch durch einen g\u00fcnstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden k\u00f6nnten. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 1.2). Aufgrund des Vollzugsverhaltens des Beschwerdef\u00fchrers, welcher innert kurzer Zeit zweimal zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, da er seine Strafe zun\u00e4chst nicht angetreten hatte und anschliessend versp\u00e4tet von einem bewilligten Strafunterbruch zur\u00fcckgekehrt war, ist die Interessenabw\u00e4gung der Vorinstanz zugunsten des \u00f6ffentlichen Interesses an einem geordneten und gesicherten Strafvollzug im Rahmen der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:41", "Checksum": "c970b868aba7b09e06b6cb9c9bc51f6b"}