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Geschäftsnummer: VB.2017.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (aufschiebende Wirkung)


Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug bzw. Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. [Das Amt für Justizvollzug ordnete den gleichzeitigen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sowie die Versetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Strafvollzug an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.] Durch den Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des (Rechtsmittel-)Verfahrens erhebliche zusätzliche Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, welche auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnten. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 1.2). Aufgrund des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, welcher innert kurzer Zeit zweimal zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, da er seine Strafe zunächst nicht angetreten hatte und anschliessend verspätet von einem bewilligten Strafunterbruch zurückgekehrt war, ist die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten und gesicherten Strafvollzug im Rahmen der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
FLUCHTGEFAHR
GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG
GLAUBHAFTMACHUNG
GLEICHZEITIG VOLLZIEHBARE FREIHEITSSTRAFEN
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
STREITGEGENSTAND
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19a Abs. II VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. III VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00050

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 9. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafvollzug (aufschiebende Wirkung),

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A, geboren 1983, am 11. Juli 2016 unter anderem wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn – neben einer Busse von Fr. 500.- – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Mo­naten, wovon 24 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am 26. Oktober 2016 trat A den Strafvollzug für verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 44 Tagen an.

Am 23. November 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend JUV), dass A die mit Urteil des Obergerichts vom 11. Juli 2016 auferlegte Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemeinsam mit den bereits in Vollzug gesetzten Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüssen habe (Dispositiv-Ziff. I). Weiter ordnete das JUV an, dass A am 13. Dezember 2016 vom Vollzugszentrum C, Abteilung D, in die geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt B verlegt werde (Dispositiv-Ziff. II). Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. III).

II.  

Gegen die Verfügung des JUV vom 23. November 2016 erhob A am 4. De­zember 2016 Rekurs und beantragte deren Aufhebung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Dispositiv-Ziff. I) und hielt fest, dass über die Verfahrenskosten im Endentscheid befunden werde (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

A gelangte daraufhin am 16. Januar 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Dezember 2016 sowie um Entlassung aus dem Strafvollzug bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens entschieden habe. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2017 zog das Verwaltungsgericht die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Vollzugsakten bei, ohne eine Beschwerdeantwort des JUV einzuholen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei fällt die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu, weshalb die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden ist.

1.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2016 über den Entzug bzw. über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) unter anderem nur dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss ist bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu prüfen, ob für die beschwerdeführende Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, wobei an dessen Nachweis grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 2.1; 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses bereits während der Dauer des (Rechtsmittel-)Verfahrens erhebliche zusätzliche Grundrechtseinschränkungen zu erdulden, welche auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnten. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 2.1).

1.3 Allerdings beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, mit welchem sich der Beschwerdeführer gegen den gleichzeitigen Vollzug seiner Freiheitsstrafen sowie die Versetzung in die geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt B wandte, zu Recht verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Beanstandungen bezüglich der gegen ihn geführten Strafverfahren vorbringt und seine Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, bis der EGMR über die Rechtmässigkeit dieser Strafverfahren entschieden habe, ist darauf nicht einzutreten. Das Strafurteil des Obergerichts vom 11. Juli 2016 ist rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht am 2. November 2016 (Urteil 6B_1170/2016) auf das verspätete Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers an den EGMR hat keine aufschiebende Wirkung und die Erreichung vorläufiger Massnahmen im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (SR 0.101.2) ist ungewiss, sodass das innerstaatliche Strafurteil befolgt werden muss bzw. vollstreckbar ist. Es steht grundsätzlich weder den Vollzugsbehörden noch dem Verwaltungsgericht zu, die materielle Korrektheit von Strafurteilen zu überprüfen (vgl. VGr, 5. Juli 2016, VB.2016.00321, E. 3.2).

2.  

2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetz­lichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich überdies als verhältnismässig erweisen. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Regula Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.1; 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 3.2).

2.2 Die besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener, § 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.2; 2. Februar 2015, VB.2015.00028, E. 2.4 [nicht veröffentlicht]). Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 5.3).

2.3 Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.3; 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

3.  

3.1 Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz rechtfertigten den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vorliegend mit der Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Strafvollzugs. Der Beschwerdeführer habe nach zweimaliger Verschiebung des Strafantritts am 3. Oktober 2016 zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen, weil er nicht zum vorgesehenen Vollzugstermin erschienen sei. Am 26. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus einem mit Verfügung des JUV vom 27. Oktober 2016 bewilligten Strafunterbruch nicht wie vorgeschrieben am 31. Oktober 2016 zurückgekehrt, weshalb er erneut zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Auch habe der Beschwerdeführer den Termin bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen in D am 28. Oktober 2016, für welchen ihm Strafunterbruch gewährt worden sei, nicht wahrgenommen. Im Verhaftrapport vom 10. November 2016 sei festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten habe. Daraufhin sei er in den geschlossenen Vollzug versetzt worden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er noch wichtige Angelegenheiten zu regeln habe (Wohnungsmiete, private Effekte, Kontakt mit dem Sozialarbeiter), stünden diese dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, insbesondere da er solche Aufgaben auch vom Strafvollzug aus erledigen könne. In der geschlossenen Übergangsabteilung der Strafanstalt B werde der Beschwerdeführer auf die Versetzung ins offene Strafregime vorbereitet, um ihm ein Übungsfeld zu geben, in welchem er vermehrt Verantwortung übernehmen könne. Vor diesem Hintergrund spreche auch die relativ kurze Strafdauer, welche der Beschwerdeführer zu verbüssen habe, für eine rasche Vollstreckbarkeit der strittigen Anordnung.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass keine Fluchtgefahr bestehe und er nicht beabsichtige, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Er habe das schweizerische Bürgerrecht und verfüge über einen festen Wohnsitz in der Schweiz. Das nationale Territorium habe er nie verlassen. So sei er denn auch bei seiner Verhaftung im städtischen Gebiet, in welchem seine Wohnung liege, angetroffen worden.

4.  

4.1 In Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.1 hiervor) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was den vor­instanzlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal die Darstellung der Vorinstanz durch die Akten belegt ist. Inwiefern die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des
öffentlichen Interesses an einem geordneten und gesicherten Strafvollzug rechtsverletzend sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht in substanziierter Weise dargelegt. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm aufgrund seines festen Wohnsitzes in der Schweiz keine Fluchtgefahr bestehe. Angesichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, welcher innert kürzester Zeit zweimal zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, da er seine Strafe zunächst nicht angetreten hatte und anschliessend nicht bzw. verspätet von einem bewilligten Strafunterbruch zurückgekehrt war, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass er auch weitere sich bietende Gelegenheiten nutzen werde, der Strafverbüssung auszuweichen. Auch der feste schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers vermag diese Befürchtungen nicht zu entkräften, wurde er doch durch diesen Umstand bisher nicht vom Versuch abgehalten, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer könnte das Gebiet der Schweiz verlassen. Vielmehr genügt es, wenn die Vorinstanz glaubhaft darlegt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz untertauchen und zum Strafvollzug nicht wieder erscheinen könnte. Zutreffend sind schliesslich auch die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Angelegenheiten – wie Kontoauszüge bestellen und den Sozialhilfebehörden zuschicken zu lassen – grundsätzlich vom Strafvollzug aus erledigen kann.

4.2 Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Sicherung des Strafvollzugs erscheint es zusammengefasst als verhältnismässig, den Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens in der geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt B zum gleichzeitigen Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zu belassen. Die Rechtmässigkeit dieser Anordnungen der Beschwerdegegnerin vom 23. No­vember 2016 wird die Vorinstanz im Rekursverfahren erst noch (materiell) zu beurteilen haben, wobei dem Beschwerdeführer wiederum alle Verfahrensrechte und ein Rechtsmittel offenstehen.

5.  

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.  

Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …