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Geschäftsnummer: VB.2017.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.05.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nach der Trennung von seiner Ehefrau kann er aus der Ehe keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Die Ehe hat weniger als drei Jahre gedauert, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind (E. 2).

Die vom Beschwerdeführer pauschal behauptete eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression lässt sich nicht objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen wenig glaubhaft. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten (E. 3).

Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00051

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1974, türkischer Staatsangehöriger, lebte vor seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Familie in Griechenland. Zwischen dem 9. Oktober 1998 und dem 6. November 2014 war er mit der Landsfrau A verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder C, geboren 1999, und D, geboren 2013, hervor.

B. Am 3. Dezember 2014 reiste A zwecks Vorbereitung der Heirat mit der ebenfalls türkischstämmigen Schweizerin E, geboren 1962, in die Schweiz ein. Er verliess die Schweiz am 10. Januar 2015 und reiste am 23. Januar 2015 erneut ein. Gleichentags heiratete er E in F. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 22. Januar 2016 verlängert wurde. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs September 2015 aufgegeben und die Ehe am 28. Oktober 2015 geschieden.

C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Mai 2016.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Dezember 2016 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Februar 2017.

III.  

Am 24. Januar 2017 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2016 und des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2016. Das Migrationsamt sei anzuweisen die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. 

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers definitiv gescheitert ist, kann er den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit anfangs September 2015 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

3.  

3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen.

3.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Der Beschwerdeführer habe die behauptete eheliche Gewalt nur sehr vage beschrieben und durch keinen konkreten Vorfall belegt. Als einziger Beleg habe er Abrechnungen über einen Aufenthalt vom 31. August 2015 bis 3. September 2015 in der Schweizer Jugendherberge F ins Recht gelegt, aus denen geschlossen werden soll, seine Ex-Ehefrau habe ihn der Wohnung verwiesen. Diese würden aber den behaupteten Rauswurf nicht belegen. Vielmehr könne aus den Abrechnungen der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2015 bereits nicht mehr bei seiner Ex-Ehefrau wohnhaft gewesen sei, habe er doch auf den Abrechnungen eine andere Adresse als die eheliche Wohnung angegeben. Weitere Anhaltspunkte auf die erlittene Gewalt seien nicht vorhanden. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer erst fast zwei Monate nach der Scheidungsverhandlung erstmals Gewalt während der Ehe geltend macht. Dies sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Ex-Ehefrau habe ihn massiver psychischer Aggressionen ausgesetzt. Sie habe ausgenutzt, dass er aufgrund fehlender Sprach- und Lokalkenntnisse keine Hilfe habe organisieren können. Sie habe ihn nicht nur an einem Einstieg in ein geordnetes, pflichtbewusstes Leben gehindert, sondern habe ihn an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert (indem sie ihm Anrufe von potenziellen Arbeitgebern verheimlichte) und ihm das Essensgeld entzogen oder habe ihn – vom Irrsinn getrieben – in der Wohnung ein- oder ruchlos ausgesperrt. Seine belastende Situation sei möglicherweise auf die schwere psychische Erkrankung seiner damaligen Ehefrau zurückzuführen. Er habe deshalb auch von einer Strafanzeige gegen seine (Ex-)Ehefrau abgesehen, da er nicht ihr schweres krankheitsbedingtes Schicksal durch ein Strafverfahren zusätzlich habe belasten wollen. Zudem sei er von Scham geplagt gewesen und sei davon ausgegangen, dass er als Mann bei der Polizei kein Gehör gefunden hätte. Da es sich um psychische Gewalt gehandelt habe, seien auch keine äusserlich sichtbaren Verletzungen vorhanden. Es könne daher nicht auf die exemplarische Liste von Nachweisen, wie sie in Art. 77 Abs. 6 VZAE dargelegt seien, abgestützt werden, da es für ihn schlicht unmöglich sei, diese zu erbringen. Es handle sich letztlich um sachinhärente besondere Beweisschwierigkeiten, denen Rechnung zu tragen sei.

3.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten bei häuslicher Gewalt in Form psychischer Oppression, es an ihm liegt die Misshandlungen und die daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt es nicht seinen schwierigen Standpunkt mit Vehemenz zu verteidigen und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe mit keinem konkreten Sachverhaltsbeispiel dargelegt, weshalb seine Aussagen widersprüchlich und durch kein einziges Beispiel belegt seien. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ehescheidung gegenüber dem Gericht mit keinem Wort erwähnte, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund hat sie die zwei Monate nach der Ehescheidung getätigten Gewaltvorwürfe gegenüber seiner (Ex-)Ehefrau zu Recht als widersprüchlich bezeichnet. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt hat, sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht schlüssig und durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer bleibt in seinen Ausführungen oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen wenig glaubhaft. Demgegenüber bestreitet die (Ex-)Ehefrau die Vorwürfe des Beschwerdeführers entschieden und nimmt ausführlich Stellung zu den vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe. Ihre Angaben machen aufgrund der Detailliertheit und den persönlichen Zugeständnissen einen glaubhaften Eindruck. So räumte sie ein, dass zwar zutreffe, dass sie aufgrund des Selbstmordes ihres Neffen im März 2013 sowie aufgrund der Behinderung ihrer Mutter, welcher im Mai 2015 ihr zweites Bein amputiert werden musste, belastet und depressiv gewesen sei, sie jedoch deshalb keinem Menschen solch schreckliche Dinge antun würde. Nach Streitereien habe er selbst beschlossen, die Wohnung zu verlassen; sie habe ihn nie eingesperrt oder auf die Strasse geworfen. Dafür sprechen auch die sich in den Akten befindenden Belege für Übernachtungen in der Jugendherberge vom 31. August 2015 bis am 3. September 2015, weist dieser Aufenthalt doch einen unmittelbaren Zusammenhang zur am 5. September 2015 erfolgten Trennung der Ehegatten auf. Dieser Aufenthalt in der Jugendherberge vermag daher für sich allein keine eheliche Gewalt in Form von systematischem Aussperren zu belegen. Sodann gab die (Ex-)Ehefrau an, dass ihr Sohn Personalberater sei und den Beschwerdeführer bei seiner Stellensuche unterstützt habe, ihn beim RAV-Termin begleitet habe, der Beschwerdeführer jedoch wegen seiner fehlenden Deutschkenntnissen keine Arbeitsangebote erhalten habe. Ferner führte sie aus, dass sie mit dem vom Sozialamt erstellten Budget die Einkäufe für den Haushalt, Billett usw. gemacht habe. Es habe nie an Essen gefehlt, jedoch sei aufgrund des begrenzten Budgets nicht viel Liquidität vorhanden gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer seiner (Ex-)Ehefrau gegenüber gemachten Vorwürfe nicht bestätigen lassen und der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinn der genannten Rechtsprechung geworden ist. Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.  

4.1 Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflicht­gemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz übergesiedelt und halte sich erst seit zwei Jahren hier auf. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in der Türkei wie auch in Griechenland, wo er bis anhin gelebt habe und wo seine erste Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten, nach wie vor gut vertraut sei und sich an beiden Orten wieder integrieren könne. Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, seien keine ersichtlich. Demgegenüber habe er in der Schweiz weder sprachlich, wirtschaftlich noch sozial richtig Fuss fassen können. Er spreche kaum Deutsch, habe (wenn überhaupt) nur in untergeordnetem Rahmen gearbeitet und weise mindestens eine Betreibung im Betrag von Fr. 743.80 auf. Sodann sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit sozialhilfeabhängig. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nun einen unbefristeten Anstellungsvertrag als Plattenleger mit der G GmbH eingereicht. Diese neuste Integrationsleistung vermag jedoch am Ergebnis nichts zu ändern, liegt doch keine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …