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VB.2017.00052
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI160375-L/U),
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirks Dietikon an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei. II. Am 22. November 2016 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2016 ab.
III. Hiergegen erhob A am 23. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei ihm anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt reichte am 6. Februar 2017 seine Beschwerdeantwort ein. Am 13. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellungnahme. Daraufhin reichte das Migrationsamt am 21. Februar 2017 seine Duplik ein, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2017 äusserte. Das Migrationsamt verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme dazu. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet des Bezirks Dietikon ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). 2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat. Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste am 27. Oktober 2003 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 13. November 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg. Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) am 5. Januar 2004 abgewiesen und der Beschwerdeführer angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Da die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist damit seit Jahren verstrichen ist, kann dieser aus der Tatsache, dass vorliegend keine Anzeichen für ein Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Konkrete Anzeichen einer Flucht- oder Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für eine Eingrenzung, wenn diese bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet werden soll (so auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff., 8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2.2 Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog zu diesem überdies eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.2). Damit gelten – entgegen dem Beschwerdeführer – sowohl die Kontrolle als auch die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als legitime öffentliche Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). 2.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird eine staatliche Handlung als geeignet beurteilt, wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 36 N. 38). Erweist sich der Vollzug einer Ausschaffung als unmöglich, ist eine Eingrenzung daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nicht zulässig, da sie zur Zielerreichung ungeeignet ist (VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3 ff. [Entscheid noch nicht rechtskräftig]). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, der Vollzug der Ausschaffung erweise sich vorliegend als unmöglich. Zu den Gründen dieser angeblichen Unmöglichkeit äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Solche werden denn auch aus den migrationsrechtlichen Akten nicht ersichtlich. Zudem besteht zwischen der Schweiz und Algerien ein im Jahr 2007 in Kraft getretenes Rückübernahmeabkommen. In dessen Rahmen können zwar bis anhin keine Sonderflüge durchgeführt werden, Ausschaffungen auf Linienflügen sind jedoch möglich (Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Nr. 16.3109 betreffend "Rückübernahmeabkommen mit Algerien, der Dominikanischen Republik, Marokko und Tunesien abschliessen!", abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163109, zuletzt besucht am 10. August 2017). Somit ist für algerische Staatsangehörige eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich. Vielmehr ist sie bisher an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert. Die Eingrenzung kann damit als geeignete Massnahme qualifiziert werden. Dass beim Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens nur ein geringes Kontrollbedürfnis besteht, ändert daran nichts, besteht doch unabhängig von seinem bisherigen Verhalten ein öffentliches Interesse, dessen Verfügbarkeit mittels der vorliegenden Anordnung sicherzustellen. 2.4 Sodann muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen). 2.4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Erwägung, wonach mit der Anordnung der Eingrenzung im Vergleich zur Haft bereits ein milderes Mittel gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bei Fehlen der notwendigen Haftgründe keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne und die Eingrenzung damit auch nicht als milderes Mittel hierzu angesehen werden könne. Vorliegend seien keine Haftgründe ersichtlich. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht selber die Eingrenzung als "mildere Massnahme" zur ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und sich die Stellung der Eingrenzung im kaskadenartigen System der Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade darin zeigt, dass bei Unzulässigkeit oder Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder Ausgrenzung infrage kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass vorliegend kein (Ausschaffungs-)Haftgrund ersichtlich ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Eingrenzung erweise sich auch deshalb als unverhältnismässig, da sie ihm den Besuch des Freitagsgebets in einer Moschee in der Stadt Zürich verunmögliche sowie die sozialen Kontakte zu seinen Freunden in Adliswil und Thalwil erschwere. Dieses Argument überzeugt nicht: Der Bezirk Dietikon weist eine Fläche von 60,6 km2 auf, besteht aus elf Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Der Beschwerdeführer kann daher Moscheen im Bezirk Dietikon besuchen und auch seine Freunde auf diesem Gebiet treffen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran, diese Tätigkeiten auch ausserhalb des eingegrenzten Bezirks auszuführen, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht. 2.4.3 Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings nicht sehr schwer. So ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als unverhältnismässig erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon erscheint dagegen gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere Umstände, um von der Eingrenzung abzusehen, bestehen nicht. 2.4.4 Auch die verfügte Dauer von zwei Jahren erscheint – entgegen dem Beschwerdeführer– als noch rechtmässig. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese Zeitdauer grundsätzlich ausreichen müsste, um die Möglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers abzuklären und eine solche gegebenenfalls durchzuführen. Angesichts des nicht sehr schwerwiegenden öffentlichen Interesses, der bisherigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse würden nach Ablauf der festgesetzten Frist vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme – bestehen; dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853). 2.4.5 Da somit das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche Interesse an einer Eingrenzung zu bejahen ist, besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Meldepflicht. Ebenso wenig kann dem beschwerdeführerischen Argument gefolgt werden, die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft genüge zur Sicherstellung der genannten öffentlichen Interessen. Es ist davon auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut geeignet ist, um den mit der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu erleichtern (vgl. BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.3; VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.5.5; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4). 2.4.6 Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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