|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00055  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.10.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Rückerstattung von Kosten


[Auslagenvergütung füt IT-Mittel und Nebenkostenabrechnung für Pfarrhaus]

Stellen Pfarrer und Pfarrerinnen ihre privaten IT-Mittel an ihrem Wohn- und Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung, so erhalten sie dafür eine angemessene Entschädigung oder einen Beitrag an die Anschaffungskosten (E. 3.3). Pauschalen müssen alle durchschnittlich notwendig entstehenden Auslagen für die amtliche oder dienstliche Nutzung der IT-Mittel decken (E. 3.5). Da die Liegenschaft sowohl vom Beschwerdeführer als auch durch die Kirchgemeinde benutzt wird, müssen die Nebenkosten nach einem vertretbaren Kostenverteilschlüssel aufgeteilt werden (E. 4.3). Die Nebenkostenabrechnungen sind nicht nachvollziehbar bzw. der Sachverhalt ist nicht genügend erstellt (E. 4.4 ff.). Die Arbeitsbestätigung für den Beschwerdeführer bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 5.2).

Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten, und Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts und neuen materiellen Entscheidung.
 
Stichworte:
ABRECHNUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
IT-MITTEL
KOSTENVERTEILSCHLÜSSEL
NEBENKOSTEN
SPESENPAUSCHALE
Rechtsnormen:
Art./§ 67 Ki-PVVO
Art./§ 75 Abs. I Ki-PVVO
Art. 257b Abs. II OR
Art./§ 112 Abs. I PFRVO
Art./§ 113 PFRVO
Art./§ 113 Abs. I PFRVO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00055

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Oktober 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde B,

vertreten durch die Kirchenpflege,

 

diese vertreten durch C,
Präsident der Kirchenpflege,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rückerstattung von Kosten,

hat sich ergeben:

I.  

A war als Pfarrer in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % tätig und bewohnte zwischen 2014 und Ende April 2016 das Pfarrhaus. 

Die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege B verpflichtete A mit einem Beschluss vom 19. September 2016, Kosten für durch die Kirchgemeinde beglichene Rechnungen von Swisscom und Sunrise für Festnetz und Internet aus den Jahren 2014 und 2015 sowie für Toner im Betrag von insgesamt Fr. 1'019.15 zurückzuerstatten (Ziff. 1 des Beschlusses, der sich indes nicht in den Akten befindet). In Ziff. 2 dieses Beschlusses verpflichtete sie ihn zudem, durch die Kirchgemeinde beglichene Rechnungen des Kaminfegers, der Intrum Justitia (Inkasso von Sunrise), der Gemeinde D, der iway.ch und der E im Gesamtbetrag von Fr. 1'252.55 zurückzuzahlen.

II.  

A rekurrierte am 20. Oktober 2016 gegen diesen Beschluss an die Bezirkskirchenpflege F, welche den Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember 2016 abwies.

III.  

Hiergegen legte A am 10. Januar 2017 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Rekurs bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche ein, welche das Rechtsmittel am 25. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht überwies.

Die Bezirkskirchenpflege F verzichtete am 17./23. Februar 2017 auf Vernehmlassung. Am 20. Februar 2017 reichte die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde B ihre Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom 28. August 2017 erkundigte sich der Präsident der Bezirkskirchenpflege nach dem Stand des Verfahrens.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gemäss § 18 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juni 2007 (LS 180.1) können Entscheide kirchlicher Behörden letztinstanzlich an die Rekurskommission oder, sofern die Kirchenordnung dies nicht vorsieht, an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Art. 228 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KirchenO, LS 181.10) sieht vor, dass die Rekurskommission unter anderem Rekurse gegen Entscheide der Bezirkskirchenpflegen beurteilt (Abs. 1 lit. a). Gegen Anordnungen und Rekursentscheide im Bereich des Personalrechts ist der Rekurs an die Rekurskommission hingegen unzulässig (Abs. 2).

1.2 Das vorliegende Rechtsmittel betrifft eine Forderung der Kirchgemeinde auf Rückerstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung des Pfarrhauses und ebenda verwendeter Kommunikationsmittel; zudem geht es um den Inhalt einer Arbeitsbestätigung. Das Pfarrhaus wurde dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen zugewiesen. Seine Benutzung steht in Zusammenhang mit der öffentlichrechtlichen Anstellung des Beschwerdeführers als Pfarrer der Gemeinde B. Wie die Rekurskommission in ihrem Überweisungsschreiben vom 25. Januar 2017 zutreffend ausgeführt hat, wird die Tragung der Nebenkosten der beruflichen Tätigkeit von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie die Benutzung des Pfarrhauses in den §§ 67 ff. der Vollzugsverordnung des Kirchenrates zur Personalverordnung der Landeskirche vom 6. Juli 2011 [VVO, LS 181.401] sowie §§ 112 f. der kirchenrätlichen Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (PfrVO, LS 181.402) geregelt; diese stützen sich auf Art. 99 KirchenO sowie auf § 76 der von der Kirchensynode erlassenen Personalverordnung vom 11. Mai 2010 (PVO, LS 181.40). Somit ist übereinstimmend mit der Rekurskommission davon auszugehen, das vorliegende Rechtsmittel betreffe personalrechtliche Fragen, deren Beurteilung vom Zuständigkeitsbereich der landeskirchlichen Rekurskommission ausgenommen sei.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist nach dem Gesagten für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. 

2.  

Wie dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann, betragen die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. September 2016 auferlegten Kosten insgesamt Fr. 2'271.70. Streitigkeiten betreffend das Arbeitszeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung sind ebenfalls vermögensrechtlicher Natur, wobei als Streitwert von einem Monatslohn auszugehen ist (vgl. VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 1.3; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 6). Gemäss Anhang 1 VVO sind Gemeindepfarrer in Klasse 17 eingereiht (Jahreslohn zwischen Fr. 116'698.- und Fr. 172'713.- für die volle Arbeitsverpflichtung und entsprechend monatlich zwischen Fr. 5'834.90 und Fr. 8'635.65 für ein 60%-Pensum [§ 43 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 3 VVO]). Da vorliegend der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und sich auch keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und 3 e contrario VRG).

3.  

3.1 Strittig ist zunächst die Rückerstattungspflicht betreffend Kosten mehrerer Rechnungen für Telefonie und Internet. Das Pfarrhaus verfügte von Januar 2014 bis Oktober 2015 sowohl über einen Swisscom-Festnetzanschluss wie auch über ein Sunrise-Abonnement für Festnetz und Internet. Im November 2015 wurde auf einen Glasfaseranschluss von E umgestellt und ein Abonnement für Telefonie und Internet bei der iway.ch abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur ein Abonnement für Festnetzanschluss und Internet bei der Sunrise gehabt und die entsprechenden Rechnungen bezahlt. Vom Abonnement der Swisscom habe er nichts gewusst und dieses auch nicht benutzt. Die Kirchgemeinde stelle ihm Kosten in Rechnung für eine Leistung, welche er nicht "abgeschlossen" und auch nicht beansprucht habe.

3.2 Gemäss den Kostenaufstellungen vom 19. September 2016 geht es um folgende neun Rechnungen der Swisscom für das Jahr 2014 und 2015:

Januar/Februar 2014              Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. März 2014)

März/April 2014                    Fr. 86.40 (Rechnung vom 3. Mai 2014)

Juli/August 2014                    Fr. 89.30 (Rechnung vom 4. September 2014)

September/Oktober 2014       Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. November 2014)

November/Dezember 2014    Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. Januar 2015)

Januar/Februar 2015              Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. März 2015)

Mai/Juni 2015                        Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. Juli 2015)

Juli/August 2015                    Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. September 2015)

September/Oktober 2015       Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. November 2015)

Die Rechnungen betreffen einen Festnetzanschluss MultiLINE ISDN mit drei Rufnummern (Rufnummer 01).

Zusätzlich stehen zwei Rechnungen der Sunrise für Festnetz und Internet (Sunrise ADSL 5000; ebenfalls für die Rufnummer 01) in Frage:

September 2014                     Fr. 82.35 (Rechnung vom 1. Oktober 2014)

Oktober 2014                         Fr. 65.35 (Rechnung vom 1. November 2014)

Ebenso strittig ist eine Rechnung der Intrum Justitia über Fr. 139.85 (Inkasso für zwei Sunrise-Rechnungen vom 1. Oktober 2015 und 1. Dezember 2015), eine Rechnung der E für den Glasfaseranschluss von Fr. 51.85 (Rechnungsperiode von 1. Januar bis 30. April 2016) und zwei Rechnungen der iway.ch für das Jahr 2016 von insgesamt Fr. 141.75 (von Dezember 2015 bis März 2016).

Schliesslich liegt eine Rechnung über Fr. 85.95 betreffend einen Schwarz-Weiss-Toner für einen Laserdrucker vor. Wie dem entsprechenden Beleg zu entnehmen ist, scheint der Beschwerdeführer den Toner am 19. Juni 2015 gekauft und anschliessend als Barauslage der Kirchgemeinde gegenüber geltend gemacht zu haben.

3.3 Auslagen, die Pfarrerinnen und Pfarrer in Ausübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen, werden grundsätzlich nach Ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet (§ 68 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 67 VVO). Die zuständige Behörde kann jedoch auch Pauschalen festlegen, insbesondere für regelmässig anfallende dienstliche Auslagen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VVO).

Für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten sind Pfarrerinnen und Pfarrern die benötigten IT-Mittel, namentlich Telefon, Mobiltelefon, Fax, Internet, Personal Computer und Drucker zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Betrieb und Unterhalt der IT-Mittel trägt die Kirchgemeinde (Ziff. 5.2 Abs. 1 des Allgemeinen Spesenreglements der Reformierten Kirche des Kantons Zürich; auf www.zhref.ch). Werden den Pfarrerinnen und Pfarrern IT-Mittel von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellt, so ist die private Benützung zu vergüten, soweit sie einen üblichen Umfang übersteigt (§ 178 Abs. 1 VVO).

Soweit dies nicht der Fall ist und Pfarrerinnen und Pfarrer ihre privaten IT-Mittel an ihrem Wohn- und Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen, erhalten sie dafür eine angemessene Entschädigung oder einen Beitrag an die Anschaffungskosten (§ 75 Abs. 1 VVO; Ziff. 5.2 Abs. 2 des Allgemeinen Spesenreglements). Für die Pauschalspesen hat der Kirchenrat ein Zusatzreglement "Pauschalspesen Pfarrerinnen und Pfarrer" zum Allgemeinen Spesenreglement erlassen (vgl. § 68 Abs. 3 VVO). Mit den im Zusatzreglement festgelegten Pauschalspesen werden den Berechtigten sämtliche im Rahmen ihrer besonderen amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit im betreffenden Bereich anfallenden Kosten abgegolten (Ziff. 3 Abs. 2 des Zusatzreglements). Als Pauschalen gelten unter anderem folgende Beträge:

"4.1 IT-Entschädigung

  Für Anschaffung, Unterhalt, Software, Service

  (inklusive Verbrauchsmaterial wie Toner, Tintenpatronen, Papier etc.)         CHF 80.00 / Monat

 

  4.2 Telefon Festnetz (Amts- und Privatanschluss)

  Anschlussgebühr, Telefonate                                                                      CHF 40.00 / Monat

 

  4.3 Telefon Mobile (Amts- und Privatanschluss)

  Abonnementsgebühr, Telefonate                                                                    CHF 60.00 / Monat

3.4 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die obengenannten Pauschalen unbestritten erhalten habe und die Telefon- und Internetkosten sowie die Kosten für die IT somit abgegolten worden seien. In den Akten lässt sich indes nichts finden, aus dem geschlossen werden könnte, dass diese Pauschalen dem Beschwerdeführer tatsächlich überwiesen wurden. Die Beschwerdegegnerin hat im Rekursverfahren nicht geltend gemacht, diese bezahlt zu haben, weshalb der Beschwerdeführer auch nichts zu bestreiten hatte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt die Beschwerdegegnerin lediglich an, der Beschwerdeführer habe eine Pauschale von Fr. 60.- im Monat für Telefon- und Mobilfunkkosten erhalten, womit zumindest nicht der Toner abgegolten wäre. Lohnabrechnungen, aus denen die Zahlungen sowie deren Höhe hervorgingen, wurden bis anhin nicht ins Recht gelegt. Da es sich bei den im Zusatzreglement genannten Pauschalen lediglich um Maximalbeträge pro Monat handelt, es im Ermessen der Kirchgemeinde steht, die Pauschalspesen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelfall festzulegen, und bei der Festlegung insbesondere auch der Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2 des Zusatzreglements), lässt sich aus dem Zusatzreglement allein noch nicht schliessen, dass und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Pauschalspesen für IT-, Telefon- und Mobilfunkkosten erhielt. Der Sachverhalt ist insofern nicht genügend abgeklärt.

3.5 Sofern die Pauschalen in oben genannter Höhe jedoch tatsächlich ausbezahlt worden sein sollten, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dergestalt die Kosten für den Festnetzanschluss der Swisscom sowie die Abonnemente der Sunrise und der iway.ch sowie die Kosten für den Toner ohne Frage abgegolten wurden. Zwar werden die Kosten für einen Internetzugang nicht explizit im Zusatzreglement genannt, doch ist aufgrund der Kombinierbarkeit von Internet, Mobil- und Festnetztelefonie davon auszugehen, dass entsprechende Abonnementsgebühren und alle weiteren mit der Benutzung einhergehenden Kosten vereint unter Ziff. 4.2 und 4.3 fallen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit den Pauschalen lediglich die Benutzung der (an und für sich privaten) IT-Mittel für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten abgegolten werden soll (vgl. § 75 Abs. 1 VVO). Die Pauschalen müssen alle durchschnittlich notwendig entstehenden Auslagen für die amtliche oder dienstliche Nutzung der IT-Mittel decken, nicht jedoch die gesamte Höhe der anfallenden Kosten dafür (vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 327a OR N. 6, auch zum Folgenden). Übersteigen die Kosten für die amtliche oder dienstliche Nutzung der IT-Mittel die Pauschalen, so liegt es am Arbeitnehmer, dies gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen und entsprechend zu belegen.

Die (zusammengefasste) Pauschale von Fr. 100.- pro Monat (Ziff. 4.2 und 4.3) würde vorliegend weitgehend die tatsächlich angefallenen Kosten sowohl für den Anschluss der Swisscom als auch für das Abonnement der Sunrise und dessen Benutzung decken (allfällige weitere Kosten für Mobiltelefonie wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht). Entsprechend wäre auch nicht weiter von Belang, ob zusätzlich zum Abonnement der Sunrise ein Festnetzanschluss der Swisscom notwendig war oder nicht und ob Letzterer vom Beschwerdeführer benutzt wurde. Ebenso wären damit die Rechnung der E für den Glasfaseranschluss und die zwei Rechnungen der iway.ch vom 21. März 2016 und 17. Mai 2016 für Telefon und Internet abgegolten. Da schliesslich der Beschwerdeführer Rechnungsadressat des Sunrise-Abonnements ist und für diese Kosten aufzukommen hat, hat er auch die Folgekosten versäumter Zahlungen zu tragen. Ent­sprechend muss er der Beschwerdegegnerin die von ihr übernommenen Kosten der Intrum Justitia zurückerstatten. 

3.6 Da aber aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Pauschalen ausgerichtet wurden, ist ein Entscheid des Gerichts in diesem Punkt nicht möglich.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nebenkostenabrechnungen der Kirchgemeinde (Kostenverteilschlüssel, Heizölkosten usw.) seien nicht korrekt bzw. nicht nachvollziehbar. Die Kirchgemeinde benutze Räume des Pfarrhauses als Kirchgemeinderaum und als Archiv. Sie habe sich jedoch mehr als zwei Jahre lang nicht an den Nebenkosten beteiligt.

Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, die Abrechnungen über Heiz- und andere Nebenkosten bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern lediglich die Rückforderung bezüglich verschiedener Rechnungen. Diesem Vorbringen kann von vornherein nicht zugestimmt werden. Die Rechtmässigkeit der Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin übernommenen Nebenkosten für das Pfarrhaus kann nicht un­abhängig von den Nebenkostenabrechnungen und dem Kostenverteilschlüssel beurteilt werden. Sind gewisse Nebenkosten nämlich schon in der Nebenkostenabrechnung miteingerechnet worden, dürfen diese dem Beschwerdeführer nicht nochmals in Rechnung gestellt werden. Um zu eruieren, welche Kosten der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (oder diese jenem) schuldet, sind deshalb auch die ins Recht gelegten Neben­kostenabrechnungen zu prüfen.

4.2 Gemäss § 112 Abs. 1 PfrVO tragen Pfarrerinnen und Pfarrer sämtliche Nebenkosten für das Pfarrhaus (lit. a), die Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses eine Einheit bilden (lit. b), die Autoabstellplätze (lit. c) sowie den Garten und die Umgebung (lit. d). Zu den Nebenkosten gehören unter anderem die Wasser-, Abwasser- und Meteorwassergebühren einschliesslich Grundgebühren sowie Kosten für elektrische Energie und Gas (§ 112 Abs. 2 lit. a und d PfrVO). Zudem tragen sie sämtliche Kosten für die Heizung des Pfarrhauses (§ 113 Abs. 1 PfrVO). Zu den Heizkosten zählen insbesondere der Brennstoff­einkauf, die Kosten der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb, Kosten der Kaminreinigung, Gebühren für die Feuerungskontrolle, Kosten für Serviceabonnemente, Tankversicherungsprämien und -revisionskosten pro rata (§ 113 Abs. 2 PfrVO). Bei der Übernahme des Pfarrhauses erwerben die Pfarrerinnen und Pfarrer den vorhandenen Brennstoffvorrat zum ausgewiesenen Preis. Zieht der Pfarrer oder die Pfarrerin aus dem Pfarrhaus aus, so hat die Kirchgemeinde den Brennstoffvorrat wieder zurückzukaufen (§ 113 Abs. 3 PfrVO). Soweit die anwendbaren personalrechtlichen Erlasse keine Be­stimmungen enthalten, finden subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Miete sinngemäss Anwendung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 PfrVO).

4.3 Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Kostenverteilschlüssel sowie eine Nebenkostenabrechnung zukommen. Der Kostenverteilschlüssel sieht wie folgt aus:

"Gesamtfläche des Pfarrhauses, gemäss Bauplänen vom 19.04.2012: 362.11m2. Davon sind 248.9 m2 effektiv beheizt.

Folgende Räumlichkeiten sind durch die Kirchgemeinde genutzt:

Archiv 21.34m2, Sitzungszimmer 51.86 m2, Total a 73.2m2

Davon wird lediglich das Sitzungszimmer beheizt somit ist der Anteil Kirchenpflege 51.86 m2

Benutzung ausschliesslich durch Pfarrer:

Rest des Pfarrhauses Total 288.91 m2. Davon sind 197.04 m2 beheizt, und als Wohnraum deklariert.

Dies ergibt folgenden Prozentschlüssel, der auf eine ganze Zahl gerundet ist:

100% = 248.9 m2

21% = 51.86 m2 Anteil Kirchenpflege

79 % = 197.04 m2 m2 Anteil Pfarrer"

 

Da die Liegenschaft sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch die Kirchgemeinde benutzt wird, müssen die Nebenkosten auf die verschiedenen Parteien aufgeteilt werden. Ist eine individuelle Zuteilung wie vorliegend nicht möglich, so muss ein Kostenverteilschlüssel festgesetzt werden. Dabei ist eine Aufteilung nach beheizter Fläche für die Verteilung der Heizkosten (inklusive Kosten für Kaminfeger, Reinigung und Wartung) sachgerecht und üblich. Allerdings fragt sich, ob eine Aufteilung nach beheizter Fläche auch für die Aufteilung der Strom- und Wasserkosten vertretbar ist. Eine Aufteilung gemäss der durch die Parteien genutzten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Pfarrhauses (beheizt und nicht beheizt) ergäbe einen Kostenverteilschlüssel von 20 % (Anteil Kirchenpflege [73,2 m2 von 362,11 m2]) zu 80 % (Anteil Beschwerdeführer [288,91 m2 von 362,11 m2]). Der von der Kirchgemeinde angewandte Kostenverteilschlüssel bevorzugt damit den Beschwerdeführer leicht. Allerdings fehlen die Baupläne, auf welche sich der Verteilschlüssel stützt. Das Gericht kann damit nicht überprüfen, ob die angegebenen Flächen bzw. die vorliegenden Berechnungen auch tatsächlich stimmen. Wie der Beschwerdeführer damit zu Recht geltend macht, ist der Kostenverteilschlüssel entsprechend nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist nicht genügend erstellt.

4.4 Gemäss Schreiben vom 17. Februar 2016 sieht die Abrechnung der Nebenkosten des Pfarrhauses für das Jahr 2014 sodann wie folgt aus:

 

 "Wasser, Abwasser:                            345.-

Wassergrundgebühr, ohne Abfall*     158.55.-

Strom EKZ                                        694.-

Total                                                1197.55

Anteil Kirchgemeinde 21 %             251.50

Anteil Pfarrer 79 %                         946.05.-

[…]

Heizkosten Pfarrhaus

Gemäss Besprechung, vom Dezember 2013 und auf Wunsch von A wurde das Heizöl nicht durch ihn übernommen, sondern blieb im Eigentum der Kirchgemeinde. Die Heizölkosten werden folgendermassen eruiert:

Total Heizölkosten 2009-2015 (6 Jahre) belaufen sich auf 13'992

Pro Jahr 2332

Pro Monat 194.35

Bisherige Aufteilung:

Pfarrer 160.- minus 20.- pauschal für Nebenkosten, monatliche Kosten Pfarrer 140.- Heizkosten, Kirchgemeinde 54.35 monatliche Heizkosten

Neue Berechnung:

Heizölkosten/Jahr                                          2332

Kaminfeger, Reinigung und Wartung             531

Total Heizkosten/Jahr                                             2863

Anteil Kirchgemeinde 21 %                         601.25

Anteil Pfarrer79 %                                      2261.75

Abzüglich Akonto Heizkosten, 140.-/Mt         -1700.-

Abzüglich bereits bezahlter Kaminfeger         -531.-

Total                                                            30.75

Für Nebenkosten hat die Kirchgemeinde für 2014 bereits 240.- an A bezahlt. Zugunsten von A verbleiben somit noch 11.50, sodass für 2014 die Kirchgemeinde insgesamt noch einen Anspruch auf 19.25 hat. Die Kirchenpflege verzichtet darauf, diesen Betrag in Rechnung zu stellen, so dass die Nebenkosten 2014 vollständig ausgeglichen sind. […]"

 

Wie der Nebenkostenabrechnung vom 17. Februar 2016 entnommen werden kann, wurde entgegen § 113 Abs. 3 PfrVO bei der Übernahme des Pfarrhauses durch den Beschwerdeführer der Brennstoffvorrat nicht von diesem übernommen, sondern eine jährliche Abrechnung – mit, wie es scheint, monatlichen Akontozahlungen von Fr. 140.- – vereinbart. Ob dies überhaupt zulässig ist, sei dahingestellt. Jedenfalls bezieht sich die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht auf einen Zeitraum von einem Jahr, sondern von sechs Jahren, wobei der Beschwerdeführer nur während zwei Jahren und vier Monaten im Pfarrhaus lebte. Wie hoch der tatsächliche Heizölverbrauch während dieser zwei Jahre war, ist in keiner Weise belegt. Ein Mieter hat jedoch grundsätzlich Anspruch auf eine nachvollziehbare und detaillierte Abrechnung der tatsächlich angefallenen Heiz- und Nebenkosten. Auf Verlangen hat der Vermieter dem Mieter Einsicht in die Belege zu gewähren (vgl. Art. 257b Abs. 2 OR; vgl. Roger Weber, Basler Kommentar, 2011, Art. 257b OR N. 5 ff.).

Auch ansonsten ist die Nebenkostenabrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 nicht in allen Punkten nachvollziehbar. So leistete der Beschwerdeführer gemäss Abrechnung Fr. 140.- pro Monat an Akontozahlungen an die Heizkosten. Zudem bezahlte er im Jahr 2014 die Kosten für den Kaminfeger von Fr. 531.-. Insofern beglich er sämtliche ihm gemäss dieser Nebenkostenabrechnung zugewiesenen Heizungskosten von Fr. 2'261.75 bis auf einen Betrag von Fr. 30.75. Nachdem er jedoch sämtliche übrigen aufgelisteten Nebenkosten von Fr. 1'197.55 übernommen zu haben scheint, schuldet ihm die Beschwerdegegnerin noch ihren Anteil daran in der Höhe von Fr. 251.50. Werden die Forderungen verrechnet, so ergibt dies einen Betrag von Fr. 220.75 zugunsten des Beschwerdeführers (sofern die bezifferten Heizölkosten sowie der Kostenverteilschlüssel überhaupt korrekt sind). Nicht nachvollziehbar ist in dieser Rechnung, was es mit den Fr. "20.- pauschal für Nebenkosten" auf sich hat. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, für das Jahr 2014 bereits Fr. 240.- an den Beschwerdeführer "bezahlt" zu haben. Dies ist nicht weiter belegt, und es ist ohnehin fraglich, weshalb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Akontozahlungen hätte überweisen und diese dem Beschwerdeführer wiederum Fr. 20.- pauschal für Nebenkosten hätte zurückzahlen sollen. Leistete der Beschwerdeführer indes vermutungsweise einfach weniger hohe Akontozahlungen (Fr. 140.- statt Fr. 160.-), so darf die Differenz nicht als Zahlung der Beschwerdegegnerin ausgewiesen und in der Folge doppelt berücksichtigt bzw. zur Verrechnung gebracht werden.

Die Abrechnung für das Jahr 2014 ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar bzw. der Sachverhalt nicht genügend erstellt.

4.5 Die gleichen Überlegungen gelten zudem für die Abrechnung des Jahres 2015 vom 28. Juli 2016, wobei hier noch weniger ersichtlich ist, wer welche Kosten übernommen hat:

"Gemäss Belegen im Anhang

Wasser, Abwasser:                                        321.70.-

Wassergrundgebühr, ohne Abfall*                 189.00.-

Strom EKZ                                                   714.15.-

Total                                                            1224.85.-

Anteil Kirchgemeinde 21 %                         257.20.-

Anteil Pfarrer 79 %                                     967.65.-

[…]

Heizkosten Pfarrhaus

Heizölkosten/Jahr                                          2332.00.-

Kaminfeger, Reinigung und Wartung             763.80.-

Total Heizkosten/Jahr                                             3095.80.-

Anteil Kirchgemeinde 21 %                         650.10.-

Anteil Pfarrer 79 %                                     2445.70.-

Abzüglich Akonto Heizkosten, 140.-/Mt         -1680.00.-

Abzüglich bereits bezahlter Kaminfeger         -531.80-

Total offener Betrag                                    233.90.-

Für Nebenkosten hat die Kirchgemeinde für 2015 bereits 240.- an A bezahlt. Zugunsten von A verbleiben somit noch 17.20, sodass für 2015 die Kirchgemeinde insgesamt noch einen Anspruch auf 216.70.- hat. […]"

Den Akten ist die Rechnung der Gemeinde D über Fr. 321.70 beigelegt. Die Rechnung umfasst jedoch, entgegen dem Obenstehenden, nicht nur Wasser und Abwasser für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2015, sondern auch die Wassergrundgebühren, Kanalisationsgebühren und Abfallgrundgebühren. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, weshalb zusätzlich zum Betrag von Fr. 321.70 noch weitere Wassergrundgebühren (ohne Abfall) von Fr. 189.00 aufgeführt werden. Ohne Berücksichtigung dieser nicht belegten Fr. 189.00 und der ominösen Fr. 20.- für Nebenkosten würde ein Betrag von insgesamt Fr. 338.05 zugunsten der Beschwerdegegnerin resultieren (sofern die bezifferten Heizölkosten sowie der Kostenverteilschlüssel überhaupt korrekt sind; Total Nebenkosten Fr. 1'035.85, davon Anteil des Pfarrers von Fr. 818.30 abzüglich ver­mutungsweise bereits bezahlten Stroms von Fr. 714.15 = Fr. 104.15 plus Fr. 233.90 an offenen Heizkosten). 

Als wesentlich zu beachten ist dabei, dass die Kosten für den Kaminfeger und die Werkrechnung der Gemeinde D schon in dieser Nebenkostenabrechnung miteinbezogen wurden und diese dem Beschwerdeführer nicht nochmals in Rechnung gestellt werden dürfen.

4.6 Eine Abrechnung für das Jahr 2016 fehlt schliesslich gänzlich. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die gesamten Kosten für den Kaminfeger von Fr. 248.40 und der Gemeinde D über Fr. 117.00 zu begleichen hat und ein Teil dieser Kosten nicht dem Kostenverteilschlüssel entsprechend durch die Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Auch hier ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt, um einen Entscheid über die Kostentragung fällen zu können.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ein Datum in der Arbeitsbestätigung, die er erhalten habe, sei nicht korrekt. Namentlich sei er nicht nur bis zum 29. Februar 2016, sondern bis zum 30. Juni 2016 als Pfarrer in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B tätig gewesen.

5.2 Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Streitgegenstand ist der Beschluss der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege vom 19. September 2016, mit welchem dem Beschwerdeführer verschiedene Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'271.70 auferlegt werden. Die Arbeitsbestätigung vom 9. Juni 2016 bildet hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

5.3 Auch materiell vermöchte sie im Übrigen in diesem Punkt nicht durchzudringen: Wie der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und dem Beschwerdeführer vom 28. Januar 2016 entnommen werden kann, ersuchte dieser den Kirchenrat um Entlassung aus dem Pfarramt per 31. Januar 2016, wobei die Lohnzahlung bis 30. Juni 2016 weitergeführt wurde. Bis zum Ende der Lohnzahlungen blieb der Beschwerdeführer im bisherigen Umfang versichert (Pensionskasse usw.). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument betreffend Austrittszeitpunkt aus der BVK vermag damit nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Vereinbarung bis zum 30. Juni 2016 als Pfarrer für die Beschwerdegegnerin tätig war.

6.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend verschiedene, zur rechtsgenügenden Beurteilung der Sache notwendige Dokumente, Belege und Erklärungen der Beschwerdegegnerin fehlen. Der Sachverhalt ist demnach nicht genügend erstellt und die Sache entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt vollständig abkläre und einen neuen Entscheid fälle. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren somit teilweise.

7.  

Die vorliegende Streitsache steht in engem Zusammenhang mit der Anstellung des Beschwerdeführers als Pfarrer (oben 1.2) und ist daher als personalrechtlich zu qualifizieren. Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, was aber vorliegend nicht der Fall ist (§ 65a Abs. 3 VRG).

8.  

Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse erst ab einem Streitwert von Fr. 15'000.- zulässig. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag von Fr. 15'000.- nicht, so ist die Beschwerde nach Art. 85 Abs. 2 BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG zudem als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 90 N. 7, Art. 93 N. 6). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter :

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Bezirkskirchenpflege F vom 11. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und neuen materiellen Entscheidung an diese zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an…