{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00057_31-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217475&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae9019712a3719ab8ca50c0bcf33914a"}, "Num": [" VB.2017.00057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.31.0  VB.2017.00057"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.31.0  VB.2017.00057"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.31.0  VB.2017.00057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erweiterte Besitzstandsgarantie; neubau\u00e4hnliche Umgestaltung; Ermittlung des gewachsenen Bodens. Neubau\u00e4hnliche Umgestaltungen, welche eine Anwendung von \u00a7 357 Abs. 1 PBG ausschliessen, sind anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erf\u00fcllen. Entscheidend ist, ob bei objektivierter Betrachtungsweise die Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nicht darauf abzielt, bestehende Investitionen zu sch\u00fctzen, sondern es ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung der f\u00fcr einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern (E. 6.1.2). Vorliegend k\u00f6nnte die Bauherrschaft bei einem Neubauvorhaben im Vergleich mit dem geplanten Umbauprojekt ein vergleichbares bauliches Volumen realisieren. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb der Bauherr die bestehenden Bauteile erhalten sollte, wenn nicht, um diese weiterhin zu nutzen und damit fr\u00fchere Investitionen nicht zunichte zu machen (E. 6.1.4). Bei der \u00c4nderung oder Erweiterung einer Baute ist der gewachsene Boden bei Einreichung des urspr\u00fcnglichen Gesuchs f\u00fcr die \"Stammbaubewilligung\" massgebend (E. 6.2.1). Gelingt der Nachweis des gewachsenen Terrains mittels Pl\u00e4nen nicht, so ist der rechtserhebliche Sachverhalt und daher vorliegend der urspr\u00fcngliche Verlauf des Terrains im Bereich des Baugrundst\u00fccks auf andere Weise zu ermitteln. Es ist auf jenen Verlauf des Bodens abzustellen, der sich mit hinreichender Sicherheit bestimmen l\u00e4sst und als sachgerecht erscheint (E. 6.2.2). Die bewilligte Nutzung des Flurwegs als Zufahrt zum Magazin, welche aufgrund einer Rechts\u00e4nderung in Widerspruch zum geltenden Recht trat, geniesst Bestandesgarantie, allerdings nur im Umfang, in welchem die beabsichtigte in qualitativer und quantitativer Hinsicht der urspr\u00fcnglich bewilligten Nutzung entspricht (E. 8.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:47", "Checksum": "9ad3de20d3fc0b6d15c6bb9684c3921f"}