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Geschäftsnummer: VB.2017.00058  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto)


Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto). Eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs kommt von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht; insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird. Bei der vorliegend umstrittenen Verwendung des Sperrkontoguthabens für Anwaltskosten für die Anhörung betreffend bedingte Entlassung ist kein Bezug zu der Zeit nach der Entlassung zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass auch ein anderer Gefangener seine Anwaltskosten mit Überweisungen ab Sperrkonto habe decken dürfen. Selbst wenn dies jedoch so gewesen sein sollte und die Fälle vergleichbar wären, würde dies nicht dazu führen, dass ihm ebenfalls eine Bezahlung ab Sperrkonto erlaubt werden müsste. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Weiter wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Verfahren der bedingten Entlassung für die Anhörung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Unter gegebenen Voraussetzungen hätte er damit die Anwaltskosten einstweilen gar nicht übernehmen müssen. Nachträglich kann er nun nicht vorbringen, mit dem verweigerten Rückgriff auf sein Sperrkonto werde ihm faktisch der Beizug eines Rechtsvertreters verwehrt (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANWALTSKOSTEN
FREIKONTO
GELDÜBERWEISUNG
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
SPERRKONTO
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 104 Abs. I JVV
Art. 83 Abs. II StGB
§ 19 V-StGB-MStGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00058

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Am 25. September 2016 ersuchte A darum, dass die Anwaltskosten für Rechtsanwalt C im Betrag von Fr. 432.- für die Anhörung betreffend die Verwahrungsüberprüfung von seinem Sperrkonto zu überweisen seien.

Die Direktion der JVA B lehnte dieses Gesuch am 4. Oktober 2016 ab. Die Aufwendungen seien vom Freikonto zu bezahlen.

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern lehnte am 5. Januar 2017 den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab.

III.  

Am 24. Januar 2017 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen. Der Bezug von Fr. 432.- für die Anwaltskosten, welche für die Anhörung im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung entstanden seien, sei ab Sperrkonto zu bewilligen. Es sei die Vereinigung mit dem Verfahren VB.2016.00813 zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 31. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion der JVA B reichte am 9. Februar 2017 eine Stellungnahme ein. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Februar 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 20. Februar 2017 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts und des Umstands, dass eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c, lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Eine Verfahrensvereinigung mit VB.2016.00813 (Verfahren betreffend bedingte Entlassung) ist vorliegend nicht zweckmässig, da die beiden Beschwerdeverfahren verschiedene Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen. Vorliegend geht es entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um die Verweigerung von unentgeltlicher Rechtsvertretung im Verfahren betreffend bedingte Entlassung. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzulehnen.

2.  

2.1 Die Vorinstanzen haben die Bezahlung des Anwaltshonorars ab Sperrkonto des Beschwerdeführers verweigert, da eine Belastung des Sperrkontos nur für Ausgaben im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen bewilligungsfähig sei. Schuldenrückzahlung sei ab Sperrkonto zwar möglich, es müsse sich dabei jedoch um Schulden handeln, die vor dem Vollzug entstanden seien.

2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Überweisungen an seinen Anwalt ab Sperrkonto nicht bewilligte. Die Verweigerung sei unbegründet, willkürlich, überspitzt formalistisch und verletze seine verfassungsmässigen Rechte. Es werde ihm der Beizug eines Anwaltes faktisch verwehrt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 19 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) richtet sich die Höhe des Arbeitsentgeltes des Gefangenen nach Art. 83 StGB. Dessen Verwendung durch die gefangene Person wird von den Kantonen festgelegt. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgeltes. Danach kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgeltes richten sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV) und den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (Richtlinien über das Arbeitsentgelt), auf welche § 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 4.1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufzuteilen sowie für die Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 Prozent des Arbeitsentgeltes gutgeschrieben. Die Anstaltsleitung kann, sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien, die vorliegend jedoch nicht von Belang sind (etwa Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil).

3.2 Umstritten ist vorliegend die Anwendung von Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt. Deren Auslegung hat sich am Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs von

vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4). Zwar sind sich die Doktrin und Praxis einig, dass die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" nicht eng auszulegen ist. Dergestalt werden Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder ebenso wie Auslagen für eine gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren Sinn auch als Auslagen für die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll, in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 16; BGr, 16. September 2016, 6B_631/2016, E. 3.2).

Allerdings ist bei der vorliegend umstrittenen Verwendung des Sperrkontoguthabens für Anwaltskosten für die Anhörung betreffend bedingte Entlassung kein Bezug zu der Zeit nach der Entlassung zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass auch ein anderer Gefangener (D) seine Anwaltskosten mit Überweisungen ab Sperrkonto habe decken dürfen. Dass in jenem Fall die Anwaltskosten ab Sperrkonto bezahlt worden sind, belegen die eingereichten Unterlagen jedoch nicht. Vielmehr geht aus den Beilagen der Beschwerde hervor, dass dem Gefangenen D die Überweisung ab Sperrkonto auch verweigert worden ist. Die Direktion der JVA B äussert sich nicht dazu, ob D der vom Beschwerdeführer behauptete Bezug ab Sperrkonto gewährt worden ist oder nicht. Aus den Beilagen erschliesst sich sodann, dass D unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt hatte, was der Beschwerdeführer demgegenüber unterliess. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Fälle überhaupt vergleichbar sind. Doch selbst wenn eine abweichende Behandlung in jenem Fall erfolgt sein sollte und dieser vergleichbar wäre, würde dies nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls entgegen der gesetzlichen Regelung eine Bezahlung ab Sperrkonto erlaubt werden müsste. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 7. Auflage, Rz. 599).

Weiter wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Verfahren der bedingten Entlassung für die Anhörung die Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Denn soweit eine Vertretung und Beratung für ein gewichtiges Verfahren notwendig sind, sind die Anwaltskosten bei Mittellosigkeit des Gefangenen einstweilen vom Staat zu übernehmen (vgl. RB 2001 Nr. 6). Falls somit rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, denen der in seinen Interessen stark betroffene Gefangene nicht gewachsen ist, hat der Gefangene die Anwaltskosten einstweilen gar nicht zu übernehmen. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er nachträglich vorbringt, mit dem verweigerten Rückgriff auf sein Sperrkonto werde ihm – obwohl er kein Gesuch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt hat – faktisch der Beizug eines Rechtsvertreters verwehrt.

Mit der Abzahlung von Schulden in Ziff. 4.2 lit. c der Richtlinien sind – wie die Vor­instanzen zu Recht ausführen – nicht neu entstandene Forderungen während des Vollzugs gemeint. Ansonsten könnte für sämtliche fälligen Verpflichtungen auf das Sperrkonto gegriffen werden, was Art. 83 Abs. 2 StGB widersprechen würde.

Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Rechnung (allenfalls ratenweise) ab seinem Freikonto zu begleichen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Formalismus ist vom Bundesgesetzgeber mit Art. 83 Abs. 2 StGB vorgegeben. Eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Norm durch den Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Bezahlung des Anwaltshonorars ab Sperrkonto erweist sich demnach als rechtmässig.

4.  

4.1 Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). In Anbetracht der langen Haftdauer ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen und das Begehren ist nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …