{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00058_29-05-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217232&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dc7c64eb73dbc200db06181ca339aeba"}, "Num": [" VB.2017.00058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00058"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00058"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug (Geld\u00fcberweisung ab Sperrkonto) | Strafvollzug (Geld\u00fcberweisung ab Sperrkonto). Eine Verwendung der R\u00fccklage auf dem Sperrkonto w\u00e4hrend des Vollzugs kommt von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht; insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit f\u00fcr die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird. Bei der vorliegend umstrittenen Verwendung des Sperrkontoguthabens f\u00fcr Anwaltskosten f\u00fcr die Anh\u00f6rung betreffend bedingte Entlassung ist kein Bezug zu der Zeit nach der Entlassung zu erkennen. Der Beschwerdef\u00fchrer macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass auch ein anderer Gefangener seine Anwaltskosten mit \u00dcberweisungen ab Sperrkonto habe decken d\u00fcrfen. Selbst wenn dies jedoch so gewesen sein sollte und die F\u00e4lle vergleichbar w\u00e4ren, w\u00fcrde dies nicht dazu f\u00fchren, dass ihm ebenfalls eine Bezahlung ab Sperrkonto erlaubt werden m\u00fcsste. Denn der Grundsatz der Gesetzm\u00e4ssigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Weiter w\u00e4re es dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glich gewesen, im Verfahren der bedingten Entlassung f\u00fcr die Anh\u00f6rung die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Unter gegebenen Voraussetzungen h\u00e4tte er damit die Anwaltskosten einstweilen gar nicht \u00fcbernehmen m\u00fcssen. Nachtr\u00e4glich kann er nun nicht vorbringen, mit dem verweigerten R\u00fcckgriff auf sein Sperrkonto werde ihm faktisch der Beizug eines Rechtsvertreters verwehrt (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:12", "Checksum": "37465132b840fcadea31233564d2a784"}