{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00060_2018-03-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218028&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d3e45b01f81c51daa8500117406745e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan Gem\u00e4ss Praxis des Verwaltungsgerichts in baurechtlichen Verfahren sind neue rechtliche Begr\u00fcndungen der Parteien nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf neue tats\u00e4chliche Behauptungen st\u00fctzen und das Vorbringen neuer Tatsachen nicht erst durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (E. 3.3.2). Die fehlende Ortsbildvertr\u00e4glichkeit haben die Beschwerdef\u00fchrenden schon im Rekurs geltend gemacht. Es war zul\u00e4ssig, dass sie sich in der Rekursreplik auf den Eintrag im Inventar der schutzw\u00fcrdigen Ortsbilder von \u00fcberkommunaler Bedeutung und das kommunale Inventar der Heimatschutzobjekte der Gemeinde X beriefen (E. 3.3.3). Im Rekursverfahren bestand kein Anlass, ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen, da das Baurekursgericht als Fachgericht \u00fcber die notwendigen Fachkenntnisse verf\u00fcgt, um Fragestellungen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege sachkompetent zu beurteilen. Auch im erstinstanzlichen Verfahren war der Beizug externer Fachleute oder der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission nicht zwingend geboten (E. 3.4). Die Vorinstanz setzte sich mit dem Verh\u00e4ltnis des Gestaltungsplans zu den Kernzonenvorschriften und zur Erhaltung bzw. Weiterentwicklung der bestehenden Baustruktur auseinander. Sodann hat sie die einzelnen Abweichungen, die der Gestaltungsplan im Verh\u00e4ltnis zur Kernzone vornimmt, analysiert und hat diese nachvollziehbar als geringf\u00fcgig beurteilt. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Die Vorinstanz hatte ausserdem die Gesamtwirkung der Gestaltungsplanvorschriften ber\u00fccksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:51", "Checksum": "f27cce5343503070f8397877372a4144"}